Update EIGV

Update: Neue deut­sche Zulas­sungs­ver­ord­nung für Schie­nen­fahr­zeu­ge & Schie­nen­in­fra­struk­tur (EIGV)

Der Bun­des­rat hat am 6. Juli 2018 der 13. Ver­ord­nung zum Erlass und zur Ände­rung eisen­bahn­recht­li­cher Vor­schrif­ten zuge­stimmt. Wesent­li­cher Inhalt die­ser Ver­ord­nung ist der Ent­wurf für die neue deut­sche Zulas­sungs­ver­ord­nung für Schie­nen­fahr­zeu­ge und Schie­nen­in­fra­struk­tur (kurz EIGV), mit wel­cher nun­mehr im Herbst 2018 zu rech­nen ist.

Die neue Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Im Zuge des vor­lie­gen­den Gesetz­ge­bungs­vor­ha­bens wur­de die bis­he­ri­ge „Transeuropäischen-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung“ (TEIV) struk­tu­rell und inhalt­lich über­ar­bei­tet und in Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) umbe­nannt. Die Neu­fas­sung ver­folgt das Ziel, ein umfas­sen­des ein­heit­li­ches Regel­werk zu erstel­len, das sowohl die EU-rechtlichen Vor­ga­ben zur Fahr­zeug­zu­las­sung umsetzt als auch die natio­na­len Vor­schrif­ten im Bereich der Infra­struk­tur abdeckt. Denn seit Jah­ren fin­den im Eisen­bahn­we­sen im Bereich Schie­nen­fahr­zeu­ge und im Bereich Schie­nen­in­fra­struk­tur unter­schied­li­che Ver­fah­rens­vor­schrif­ten Anwen­dung. Die neue EIGV soll daher die Vor­schrif­ten für bei­de Berei­che ver­ein­heit­li­chen und die euro­päi­schen Vor­ga­ben der sog. Eisenbahn-Interoperabilitätsrichtlinie voll­stän­dig umset­zen. Bei der Umset­zung der euro­päi­schen Vor­ga­ben han­delt es sich jedoch noch um die alte Interoperabilitäts-Richtlinie 2008/57/EG. Die Umset­zung der neu­en Interoperabilitäts-Richtlinie (EU) 2016/797 erfolgt erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt, näm­lich nach dem Inkraft­tre­ten der neu­en euro­päi­schen Zulas­sungs­ver­ord­nung (EU) 2018/545 zum 16. Juni 2019. Folg­lich muss sich die deut­sche Eisen­bahn­in­dus­trie auf meh­re­re neue Zulas­sungs­vor­schrif­ten und auch auf wei­te­re Gesetz­ge­bungs­vor­ha­ben inner­halb der nächs­ten Mona­te und Jah­re einstellen.

EIGV und neue EU Zulas­sungs­ver­ord­nung aus dem 4. Eisenbahnpaket

Die Ände­run­gen, wel­che nun­mehr mit der EIGV vor­aus­sicht­lich nach der Som­mer­pau­se in Kraft tre­ten wer­den, sol­len die Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren beschleu­ni­gen und für kla­re Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Rechts­si­cher­heit für die Viel­zahl der Betei­lig­ten in den Berei­chen Infra­struk­tur und Fahr­zeu­ge sor­gen. Aller­dings liegt seit April die­sen Jah­res auch die bereits ange­spro­che­ne euro­päi­sche Zulas­sungs­ver­ord­nung für Schie­nen­fahr­zeu­ge (EU) 2018/545 auf dem Tisch, wel­che im Juni 2019 in allen Mit­glieds­staa­ten der EU in Kraft tre­ten soll. Vor die­sem Hin­ter­grund stellt sich die Fra­ge, war­um das BMVI kurz vor dem geplan­ten Inkraft­tre­ten der euro­päi­schen Rege­lung noch­mal ein eige­nes Gesetz­ge­bungs­vor­ha­ben anstrengt, um die natio­na­len Vor­schrif­ten in genau dem­sel­ben Bereich zu ändern. Auch ist frag­lich, was die Anwen­der letzt­lich von die­ser Ände­rung noch haben wer­den, wenn wenig spä­ter das euro­päi­sche Ver­fah­ren greift.

Nun zum einen wird das neue euro­päi­sche Zulas­sungs­re­gel­werk in Deutsch­land ohne die vor­lie­gen­de Ände­rung der TEIV hin zur EIGV schlicht weg nicht rea­li­sier­bar sein. Denn der Mit­glieds­staat Deutsch­land hat es bis dato ver­säumt die Interoperabilitäts-Richtlinie 2008/57/EG voll­stän­dig umzu­set­zen, so dass wesent­li­che Vor­aus­set­zun­gen für die neue Ver­ord­nung (EU) 2018/545 nicht erfüllt sind. Dar­über hin­aus ist zum aktu­el­len Zeit­punkt aber auch noch gar nicht klar, ob Deutsch­land die euro­päi­sche Zulas­sungs­ver­ord­nung zum Juni 2019 ein­füh­ren wird. Nach Arti­kel 57 der Interoperabilitäts-Richtlinie (EU) 2016/797 haben Mit­glieds­staa­ten die Mög­lich­keit, die Ein­füh­rung der Ver­ord­nung um bis zu ein Jahr zu ver­schie­ben. Zwar heißt es aus dem BMVI, dass auch wei­ter­hin eine Umset­zung zum 19. Juni 2019 ange­strebt wird. Aller­dings konn­ten die hier­für not­wen­di­gen Rechts­set­zungs­vor­ha­ben, durch ver­schie­de­ne Umstän­de bis­her nicht wie geplant vor­an­ge­trie­ben wer­den, so dass die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung Deutsch­lands hin­sicht­lich des gewähl­ten Umset­zungs­zeit­punk­tes noch aussteht. 

Wich­tig für Her­stel­ler und Anwender

Für Antrag­stel­ler besteht damit auch ein Jahr vor dem geplan­ten Inkraft­tre­ten der euro­päi­schen Rege­lung kei­ne Planungs- und Rechts­si­cher­heit dar­über, was im nächs­ten Jahr in Deutsch­land eigent­lich gel­ten wird. Fest steht nur, dass nun erst ein­mal die EIGV kommt. Um in die­ser Umge­bung kei­nem Still­stand oder enor­men Zusatz­kos­ten aus­ge­setzt zu sein, brau­chen Antrag­stel­ler detail­lier­te Kennt­nis­se der ein­zel­nen Zulas­sungs­ver­fah­ren, eine belast­ba­re Zulas­sungs­pla­nung und soli­de Vertragsregelungen.

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