Update EUDR: Ver­schie­bung des Gel­tungs­be­ginns zu erwarten

Nach Zustim­mung des Rates im Eil­ver­fah­ren hat auch das EU-Parlament am 14.11.2024 die Ver­schie­bung des Gel­tungs­be­ginns der EUDR für gro­ße Markt­teil­neh­mer und Händ­ler auf den 30.12.2025 und für KMU auf den 30.06.2026 gebil­ligt und auch inhalt­li­che Ände­run­gen beschlos­sen. Zum Inkraft­tre­ten müs­sen die Neue­run­gen jedoch noch förm­lich ange­nom­men werden.

Hin­ter­grund war die Kri­tik der EU-Mitgliedstaaten und adres­sier­ten Wirt­schafts­ak­teu­re, dass die Über­gangs­zeit zu kurz für Unter­neh­men sei, um die neu­en Anfor­de­run­gen intern umzu­set­zen. Auf­grund des büro­kra­ti­schen Auf­wands hin­sicht­lich der Durch­füh­rung der Infor­ma­ti­ons­samm­lung, ins­be­son­de­re der Geo­da­ten der Grund­stü­cke und der Erstel­lung von Sorg­falts­er­klä­run­gen sind größ­ten­teils umfang­rei­che, kost­spie­li­ge inter­ne Umstruk­tu­rie­run­gen notwendig.

Zudem hat das EU-Parlament am 14.11.2024 auch inhalt­li­che Ände­run­gen des Ver­ord­nungs­tex­tes beschlos­sen, die auf Ände­rungs­an­trä­ge der EVP zurück­ge­hen. Ins­ge­samt wur­den 15 Ände­rungs­an­trä­ge ein­ge­bracht, die z.B. auch eine Ver­län­ge­rung der Über­gangs­frist auf 24 Mona­te, bestimm­te Aus­nah­men von den Händ­ler­pflich­ten sowie eine Null-Risiko-Kategorie für Län­der, die kei­ne gestei­ger­ten Sorg­falts­pflich­ten erfül­len müs­sen, vor­sa­hen. Sechs die­ser Anträ­ge wur­den vor der Abstim­mung zurück­ge­zo­gen, einer abge­lehnt und acht angenommen.

So konn­te bei­spiels­wei­se eine knap­pe Eini­gung über die Ein­füh­rung einer Null-Risiko-Länderkategorie erzielt wer­den, so dass für die­se Länder/Regionen die Kern­pflich­ten der Ver­ord­nung nicht gel­ten und damit auch kei­ne neu­en büro­kra­ti­schen Pflich­ten auf die Wirt­schafts­be­tei­lig­ten zukom­men. Für Län­der, die kein oder nur ein ver­nach­läs­sig­ba­res Ent­wal­dungs­ri­si­ko auf­wei­sen, wären dem­nach kei­ne gestei­ger­ten Sorg­falts­pflich­ten, son­dern ledig­lich Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten zu erfül­len. In die­se Kate­go­rie wür­den Län­der fal­len, deren Wald­flä­che im Ver­gleich zu 1990 sta­bil geblie­ben oder gewach­sen ist, die das Pari­ser Kli­ma­ab­kom­men und inter­na­tio­na­le Über­ein­kom­men zu Men­schen­rech­ten und zur Ver­hin­de­rung von Ent­wal­dung unter­zeich­net haben und in denen Vor­schrif­ten zur Ver­hin­de­rung von Ent­wal­dung und zum Schutz der Wäl­der auf natio­na­ler Ebe­ne strikt umge­setzt und über­wacht wer­den. Auf­grund der inhalt­li­chen Ände­run­gen sind nun Nach­ver­hand­lun­gen zwi­schen EU-Parlament, Kom­mis­si­on und Rat not­wen­dig, da ursprüng­lich nur eine Ver­län­ge­rung der Über­gangs­frist ver­ein­bart wor­den war.

Die vom EU-Parlament beschlos­se­nen Ände­run­gen wur­den nun für inter­in­sti­tu­tio­nel­le Ver­hand­lun­gen mit dem Rat an den zustän­di­gen Aus­schuss zurück­ge­wie­sen. Im Anschluss müs­sen die Ände­run­gen vom Rat und auch vom Par­la­ment förm­lich gebil­ligt und im Amts­blatt ver­öf­fent­licht wer­den. Dies muss aller­dings vor dem geplan­ten Gel­tungs­be­ginn am 30.12.2024 erfol­gen. Der­zeit lau­fen die Trilog-Verhandlungen, bis­her wur­de sich nicht auf inhalt­li­che Ände­run­gen geei­nigt. Die fina­le Abstim­mung im Rat ist der­zeit für den 02.12.24 geplant – bis Mit­te Dezem­ber muss das Ver­fah­ren spä­tes­tens abge­schlos­sen sein.

Fazit

Es bleibt span­nend: Eine Annah­me der Ände­run­gen wür­de das Ziel der Ver­ord­nung und des­sen Durch­set­zung deut­lich abschwä­chen, aller­dings auch mit star­ken büro­kra­ti­schen Erleich­te­run­gen für Unter­neh­men ein­her­ge­hen. Zunächst ist aus unter­neh­me­ri­scher Sicht eine Ver­län­ge­rung des Über­gangs­zeit­raums zu begrü­ßen. Wir wer­den wei­ter berichten.

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