Nach Zustimmung des Rates im Eilverfahren hat auch das EU-Parlament am 14.11.2024 die Verschiebung des Geltungsbeginns der EUDR für große Marktteilnehmer und Händler auf den 30.12.2025 und für KMU auf den 30.06.2026 gebilligt und auch inhaltliche Änderungen beschlossen. Zum Inkrafttreten müssen die Neuerungen jedoch noch förmlich angenommen werden.
Hintergrund war die Kritik der EU-Mitgliedstaaten und adressierten Wirtschaftsakteure, dass die Übergangszeit zu kurz für Unternehmen sei, um die neuen Anforderungen intern umzusetzen. Aufgrund des bürokratischen Aufwands hinsichtlich der Durchführung der Informationssammlung, insbesondere der Geodaten der Grundstücke und der Erstellung von Sorgfaltserklärungen sind größtenteils umfangreiche, kostspielige interne Umstrukturierungen notwendig.
Zudem hat das EU-Parlament am 14.11.2024 auch inhaltliche Änderungen des Verordnungstextes beschlossen, die auf Änderungsanträge der EVP zurückgehen. Insgesamt wurden 15 Änderungsanträge eingebracht, die z.B. auch eine Verlängerung der Übergangsfrist auf 24 Monate, bestimmte Ausnahmen von den Händlerpflichten sowie eine Null-Risiko-Kategorie für Länder, die keine gesteigerten Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, vorsahen. Sechs dieser Anträge wurden vor der Abstimmung zurückgezogen, einer abgelehnt und acht angenommen.
So konnte beispielsweise eine knappe Einigung über die Einführung einer Null-Risiko-Länderkategorie erzielt werden, so dass für diese Länder/Regionen die Kernpflichten der Verordnung nicht gelten und damit auch keine neuen bürokratischen Pflichten auf die Wirtschaftsbeteiligten zukommen. Für Länder, die kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko aufweisen, wären demnach keine gesteigerten Sorgfaltspflichten, sondern lediglich Dokumentationspflichten zu erfüllen. In diese Kategorie würden Länder fallen, deren Waldfläche im Vergleich zu 1990 stabil geblieben oder gewachsen ist, die das Pariser Klimaabkommen und internationale Übereinkommen zu Menschenrechten und zur Verhinderung von Entwaldung unterzeichnet haben und in denen Vorschriften zur Verhinderung von Entwaldung und zum Schutz der Wälder auf nationaler Ebene strikt umgesetzt und überwacht werden. Aufgrund der inhaltlichen Änderungen sind nun Nachverhandlungen zwischen EU-Parlament, Kommission und Rat notwendig, da ursprünglich nur eine Verlängerung der Übergangsfrist vereinbart worden war.
Die vom EU-Parlament beschlossenen Änderungen wurden nun für interinstitutionelle Verhandlungen mit dem Rat an den zuständigen Ausschuss zurückgewiesen. Im Anschluss müssen die Änderungen vom Rat und auch vom Parlament förmlich gebilligt und im Amtsblatt veröffentlicht werden. Dies muss allerdings vor dem geplanten Geltungsbeginn am 30.12.2024 erfolgen. Derzeit laufen die Trilog-Verhandlungen, bisher wurde sich nicht auf inhaltliche Änderungen geeinigt. Die finale Abstimmung im Rat ist derzeit für den 02.12.24 geplant – bis Mitte Dezember muss das Verfahren spätestens abgeschlossen sein.
Fazit
Es bleibt spannend: Eine Annahme der Änderungen würde das Ziel der Verordnung und dessen Durchsetzung deutlich abschwächen, allerdings auch mit starken bürokratischen Erleichterungen für Unternehmen einhergehen. Zunächst ist aus unternehmerischer Sicht eine Verlängerung des Übergangszeitraums zu begrüßen. Wir werden weiter berichten.
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