Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie sind die damit einhergehenden Störungen in Lieferbeziehungen ein ständiges Thema. Wie bereits in unserer vorherigen News berichtet, kann solchen Störungen – zumindest teilweise – mit einer klugen und vorausschauenden Vertragsgestaltung begegnet werden. Der weitere Text zeigt Beispiele auf, wie Lieferanten typischen Krisensituationen in der Lieferkette durch vertragliche Regelungen vorbeugen können.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Selbstbelieferungsvorbehalt
Eine Möglichkeit bietet der sog. “Selbstbelieferungsvorbehalt”. Ein solcher Vorbehalt gewährt einer Vertragspartei ein Rücktrittsrecht, sofern diese von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird. In Lieferverhältnissen kann sich der Verkäufer in einem solchen Fall einseitig von einem Vertrag lösen.
Neben einer vertraglichen Regelung setzt dies allerdings voraus, dass die betreffende Vertragspartei ein “kongruentes Deckungsgeschäft” abgeschlossen hat und von ihrem Lieferanten “im Stich gelassen”, d. h., selbst nicht beliefert wird. Ferner ist zu beachten, dass ohne anderslautende Vereinbarung keine Fälle erfasst werden, in denen der Lieferant die Ware nur zu einem erhöhten Preis erlangen kann.
An die Zulässigkeit solcher Klauseln in AGB werden im B2B-Bereich geringere Anforderungen gestellt als im B2C-Bereich. In beiden Fällen ist ein Selbstbelieferungsvorbehalt bei korrekter Formulierung allerdings grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1984 – VIII ZR 283/83; OLG Stuttgart, Urt. v. 16.02.2011 – 3 U 136/10).
An Volumina gebundene Preisstaffelungen
Vertragswerke der Kunden sehen häufig keine langfristig verbindlichen Volumina vor, die der Kunde abzunehmen hat. Der Lieferant muss in diesen Fällen damit rechnen, dass die Abrufe des Kunden geringer ausfallen als erwartet oder sogar gänzlich ausbleiben. Das ist oftmals problematisch, da der Lieferant seiner Preiskalkulation in der Regel eine gewisse Abnahmemenge zugrunde gelegt hat.
Abhilfe kann zumindest teilweise damit geschaffen werden, dass eine an das Verkaufsvolumen gestaffelte Preisgestaltung vereinbart wird. Der Preis pro Einzeleinheit kann hierbei davon abhängen, welche Menge der Kunde tatsächlich innerhalb einer bestimmten Periode abruft. In der Regel steigt der Preis dann je einzelnem Produkt bei geringerem Abrufvolumen.
Da es sich hierbei um eine Preishauptabrede handelt, ist diese in AGB kontrollfrei und unterliegt lediglich der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB.
Preisgleitklausel
Besteht für den Lieferanten die Gefahr, dass sich die Beschaffungskosten etwaiger Vorprodukte erhöhen, können diese erhöhten Kosten mithilfe einer Preisgleitklausel an den Abnehmer “weitergegeben” werden.
Preisgleitklauseln sind üblicherweise so gestaltet, dass dem Lieferanten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. d. § 315 BGB eingeräumt wird. Der Lieferant ist dadurch berechtigt, die Preise nachträglich und/oder für die Zukunft festzusetzen oder anzupassen.
Im B2C-Bereich sind solche Klauseln nur unter den engen Voraussetzungen des § 309 Nr. 1 BGB möglich. Im B2B-Bereich sind sie lediglich an § 307 BGB zu messen und dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Damit keine unangemessene Benachteiligung vorliegt, muss der Lieferant ein berechtigtes Interesse daran haben, die Kostensteigerungen auf den Kunden abzuwälzen. Ferner müssen die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts in der Regelung hinreichend konkretisiert sein. Nicht zulässig sind Klauseln, die es dem Verwender ermöglichen, den Preis über die Abwälzung der Kostensteigerung hinaus ohne jede Begrenzung anzuheben.
In Betracht kommen darüber hinaus auch Klauseln, die zwar kein Recht zur Anpassung von Preisen begründen, den Vertragspartner allerdings zumindest in bestimmten Situationen zu einer Verhandlung neuer Preise verpflichten. Dies kann ebenfalls ein zielführender Mechanismus sein, um eine einvernehmliche Anpassung von Preisen vorzunehmen.
Regelungen zu Kapazitätsvorhaltungen
In langfristigen Lieferverhältnissen wird der Lieferant häufig zur Sicherstellung einer dauerhaften Produktionskapazität verpflichtet. Dies kann problematisch werden, wenn der Kunde diese Kapazitäten anschließend nicht nutzt.
Zur Vermeidung einer solchen Situation sollten Regelung zur Vorhaltung bestimmter Kapazitäten geprüft und bestenfalls vermieden werden. Häufig kann jedoch im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine gänzliche Streichung nicht erreicht werden. In diesen Fällen bietet es sich beispielsweise an, eine vertragliche Kompensation für ungenutzte Kapazitäten mit dem Kunden zu vereinbaren.
Fazit
Die obigen Ausführungen stellen nur einen Teil der Möglichkeiten dar, um durch vertragliche Regelungen der Realisierung von Risiken vorzubeugen und so Schaden vom eigenen Unternehmen möglichst abzuwenden. Bleibt eine Absicherung typischer Risiken der Lieferanten in der Vertragsgestaltung unberücksichtigt, bestehen für den Lieferanten in Krisenzeiten keine bis wenig oder nur schwer begründbare Rechte, um eigene Forderungen gegenüber dem Kunden durchsetzen zu können oder (Schadens-)Ersatzforderungen des Kunden abzuwehren.
[Februar 2022]
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