MDR-Compliance? Die Abmahn­wel­le rollt!

Her­stel­ler von Medi­zin­pro­duk­ten müs­sen seit dem 26. Mai 2021 die Anfor­de­run­gen der MDR, Her­stel­ler von In-vitro-Diagnostika seit dem 26. Mai 2022 die Vor­ga­ben der IVDR beachten.

Pro­duk­te höhe­rer Risi­koklas­sen kom­men der­zeit gege­be­nen­falls noch in den Genuss von Über­gangs­fris­ten, bis zu deren Ende sie noch in Über­ein­stim­mung mit den vor­mals gel­ten­den Richt­li­ni­en in Ver­kehr gebracht oder in den Han­dels­stu­fen wei­ter bereit­ge­stellt wer­den dürfen.

Schon­frist ist vorbei

Für Pro­duk­te der nied­ri­gen Risi­koklas­sen, kon­kret Klasse-I-Medizinprodukte und IVD der Klas­se A, gel­ten die­se Über­gangs­re­geln nicht mehr.

Die­se Pro­duk­te müs­sen also (schon) jetzt MDR- bzw. IVDR-compliant sein!

In der Pra­xis zeigt sich, dass das häu­fig noch nicht der Fall ist. Bis­her haben Markt­auf­sichts­be­hör­den und Wett­be­wer­ber dar­auf nicht sys­te­ma­tisch reagiert. Dafür dürf­ten sowohl die Coro­na­pan­de­mie als auch der Umstand, sich selbst einen Über­blick über die “neu­en” Regu­la­ri­en ver­schaf­fen zu müs­sen bzw. im Fal­le der Her­stel­ler, auch die eige­nen Pro­duk­te und Pro­duk­ti­on Regu­la­ri­en kon­form auf­zu­stel­len, aus­schlag­ge­bend gewe­sen sein. Die­se Rah­men­be­din­gun­gen ändern sich gerade.

Abmahn­wel­le rollt an

Fakt ist, dass immer mehr Unter­neh­men – gera­de auch nicht­eu­ro­päi­sche Her­stel­ler – die Anfor­de­run­gen der MDR und IVDR nicht nur ken­nen, son­dern auch ihre Pro­duk­te ent­spre­chend den neu­en gesetz­li­chen Vor­ga­ben pro­du­zie­ren und in Ver­kehr brin­gen kön­nen. Sie haben Zeit und Kos­ten auf­ge­wandt, um die­ses Ziel zu errei­chen, und sehen sich gegen­über Wett­be­wer­bern, die die­se Anstren­gun­gen bis­lang nicht unter­nom­men haben, zu Recht benach­tei­ligt. Die­se Her­stel­ler wer­den zuneh­mend aktiv und begnü­gen sich nicht mehr damit, ihre eige­nen Pro­duk­te als CE-gekennzeichnete Medi­zin­pro­duk­te zu ver­mark­ten. Statt­des­sen grei­fen sie außer­dem mit Abmah­nun­gen, einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­ver­fah­ren und Hin­wei­sen an Markt­auf­sichts­be­hör­den Kon­kur­renz­pro­duk­te und Wett­be­wer­ber gezielt an.

Über­wa­chungs­be­hör­den unter­sa­gen Inverkehrbringen

Gleich­zei­tig ist auch die Mehr­zahl der zustän­di­gen Über­wa­chungs­be­hör­den in der MDR-Realität ange­kom­men und nicht mehr über­wie­gend mit der Kon­for­mi­täts­prü­fung von medi­zi­ni­schen Mas­ken oder per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung befasst. Auch sie “schie­ßen” sich zuneh­mend auf die Prü­fung der MDR-Konformität von Klasse-I-Produkten ein: Pflas­ter, Tapes, Wär­me­kis­sen, Ban­da­gen etc. sind eben­so im Fokus wie Fas­zi­en­rol­len, ergo­no­mi­sche Sitz­kis­sen oder Kom­pres­si­ons­klei­dung. Die Lis­te ist unendlich.

Die wirt­schaft­li­chen Kon­se­quen­zen für Her­stel­ler, aber auch Händ­ler die­ser Pro­duk­te sind min­des­tens schmerz­haft, in eini­gen Fäl­len gar exis­tenz­be­dro­hend: der Ver­trieb nicht kon­for­mer Pro­duk­te wird behörd­lich unter­sagt, bis ihre MDR-Compliance her­ge­stellt und nach­ge­wie­sen ist.

Fazit

Her­stel­ler von Klasse-I-Medizinprodukten und IVD der Klas­se A soll­ten sich – sofern noch nicht gesche­hen – umge­hend mit den regu­la­to­ri­schen Anfor­de­run­gen an ihre Pro­duk­te befas­sen und deren Kon­for­mi­tät sicher­stel­len, bevor sie von Wett­be­wer­bern und/oder Markt­auf­sichts­be­hör­den dazu gezwun­gen wer­den. Sind Kon­kur­renz und Behör­den erst ein­mal hin­sicht­lich einer feh­len­den Kon­for­mi­tät sen­si­bi­li­siert, ist häu­fig nur noch Scha­dens­be­gren­zung, aber kein selbst­be­stimm­tes Vor­ge­hen mehr möglich.

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