Ende der Über­gangs­fris­ten für die Vor­la­ge eines Rück­nah­me­kon­zep­tes für Her­stel­ler von Elektro- und Elektronikgeräten

Seit dem 1. Janu­ar 2022  gilt das neue Gesetz über das Inver­kehr­brin­gen, die Rück­nah­me und die umwelt­ver­träg­li­che Ent­sor­gung von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten (“Elek­troG”). Es sieht unter ande­rem erwei­ter­te Pflich­ten der Her­stel­ler vor zu:

  • den Ent­sor­gungs­mög­lich­kei­ten von Elektro- und Elektronikgeräten,
  • der Pro­dukt­kon­zep­ti­on und
  • der Kenn­zeich­nung von Elektro- und Elektronikgeräten.

Zudem müs­sen Her­stel­ler ein Rück­nah­me­kon­zept für ihre Pro­duk­te imple­men­tie­ren. Für die Umset­zung der Kenn­zeich­nungs­pflich­ten und die Vor­la­ge eines Rück­nah­me­kon­zep­tes gel­ten nur sehr kur­ze Übergangsfristen.

Rück­nah­me der Elektro- und Elektronikgeräte

Her­stel­ler von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten sind grund­sätz­lich für die Rück­nah­me und Ver­wer­tung der Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te ver­ant­wort­lich. Dies gilt sowohl für Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te für den B2C-Bereich als auch den B2B-Bereich.

Sofern Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te­her­stel­ler ihre Gerä­te im B2C-Bereich anbie­ten, sind die Her­stel­ler ver­pflich­tet, den öffentlich-rechtlichen Ent­sor­gungs­trä­gern Behält­nis­se bereit­zu­stel­len, in  denen die öffentlich-rechtlichen Ent­sor­gungs­trä­ger Elektro- und Elek­tro­ni­kal­t­ge­rä­te der Ver­brau­cher sam­meln und wie­der­um an die Her­stel­ler abge­ben können.

Die Her­stel­ler müs­sen die­se abge­hol­ten Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te zur Wie­der­ver­wen­dung vor­be­rei­ten oder verwerten.

Für Her­stel­ler von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten, die nicht in pri­va­ten Haus­hal­ten genutzt, son­dern im B2B-Bereich ver­trie­ben wer­den, gel­ten schär­fe­re Anfor­de­run­gen an die Pflicht zur Rück­nah­me der Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te. Seit dem 1. Janu­ar 2022 kön­nen Her­stel­ler die Ent­sor­gung der Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te nicht mehr auf den gewerb­li­chen Kun­den abwäl­zen. Viel­mehr sind die Her­stel­ler die­ser Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te seit dem 1. Janu­ar 2022 ver­pflich­tet, gegen­über der Stif­tung ear ein Kon­zept für die Rück­nah­me und Ent­sor­gung der Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te vorzulegen.

Das Rück­nah­me­kon­zept muss fol­gen­de Anga­ben enthalten:

  • eine Erklä­rung über die durch den Her­stel­ler ein­ge­rich­te­ten Rück­ga­be­mög­lich­kei­ten für die gewerb­li­chen Kunden,
  • die Mög­lich­keit der gewerb­li­chen Kun­den, auf die ein­ge­rich­te­ten Rück­ga­be­mög­lich­kei­ten zurückzugreifen,
  • im Fall der Beauf­tra­gung eines Drit­ten mit der Rück­nah­me: Name und Adres­se des Dritten,
  • die Glaub­haft­ma­chung, dass die Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te gewöhn­lich nicht in pri­va­ten Haus­hal­ten genutzt werden.

Für die Vor­la­ge des Rück­nah­me­kon­zep­tes gilt bis zum 30. Juni 2022 eine Über­gangs­frist für Her­stel­ler von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten, die bereits vor dem 1. Janu­ar 2022 bei der zustän­di­gen Behör­de als Her­stel­ler regis­triert waren. Die­se Her­stel­ler müs­sen der zustän­di­gen Behör­de bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ein Kon­zept für die Rück­nah­me und Ent­sor­gung der Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te vor­le­gen. Her­stel­ler, die nicht vor dem 1. Janu­ar 2022 bei der zustän­di­gen Behör­de regis­triert waren, muss­ten bereits ab dem 1. Janu­ar 2022 ein Rück­nah­me­kon­zept vorweisen.

Kenn­zeich­nung von Elektro- und Elektronikgeräten

Zudem sieht das Elek­troG vor, dass Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te seit dem 1. Janu­ar 2022 mit dem Sym­bol zur Kenn­zeich­nung von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten in Gestalt der durch­ge­stri­che­nen Müll­ton­ne gekenn­zeich­net wer­den müs­sen. Für Her­stel­ler von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten, die nicht in pri­va­ten Haus­hal­ten genutzt wer­den kön­nen, gilt bezüg­lich die­ser Kenn­zeich­nung eine Über­gangs­frist bis zum 31. Dezem­ber 2022. Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te für den B2B-Bereich, die ab dem 1. Janu­ar 2023 in Ver­kehr gebracht wer­den, müs­sen ab die­sem Zeit­punkt eben­falls mit dem Sym­bol zur Kenn­zeich­nung von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten in Gestalt der durch­ge­stri­che­nen Müll­ton­ne gekenn­zeich­net wer­den. Ande­ren­falls dro­hen emp­find­li­che Buß­gel­der für die Her­stel­ler nicht ord­nungs­ge­mäß gekenn­zeich­ne­ter Elektro- und Elektronikgeräte.

Fazit

Sofern noch nicht gesche­hen, müs­sen Her­stel­ler von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten für den B2B-Bereich gegen­über der Stif­tung ear schnellst­mög­lich noch vor Ablauf des 30. Juni 2022 ein Rück­nah­me­kon­zept vor­le­gen, um den Anfor­de­run­gen des Elek­troG zu entsprechen.

Zudem soll­ten die­se Her­stel­ler sich auch den Ablauf der Über­gangs­frist für die Kenn­zeich­nung ihrer Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te am 31. Dezem­ber 2022 vor­mer­ken. Es emp­fiehlt sich, bereits jetzt alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men für die ent­spre­chen­de Kenn­zeich­nung der Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te in die Wege zu lei­ten, um ein Inver­kehr­brin­gen von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten unter Miss­ach­tung des Elek­troG zu vermeiden.

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