Man­gel­be­griff mit Folgen

“Ein wesent­li­cher Teil der Qualitätsmanagement-Arbeit befasst sich mit der Hand­ha­be von Lieferanten- und Kun­den­re­kla­ma­tio­nen – bezo­gen auf feh­ler­haf­te Kom­po­nen­ten und Roh­stof­fe. Besteht die Ver­bin­dung zu Kun­de oder Lie­fe­rant in einem Kauf­ver­trag (oder aber einem so genann­ten Werk­lie­fe­rungs­ver­trag nach § 650 BGB), so spielt das Gewähr­leis­tungs­recht eine wesent­li­che Rol­le. Und zwar dann, wenn es dar­um geht, dass die gelie­fer­te Ware nicht so ist, wie sie sein soll­te. Oder juris­tisch gespro­chen: wenn sie man­gel­haft ist. Die Man­gel­haf­tig­keit ver­kauf­ter Ware zum Zeit­punkt der Über­ga­be ist das Ein­gangs­tor in die Welt der Gewähr­leis­tung, die begin­nend mit der Nach­er­fül­lung (in Form der Neu­lie­fe­rung oder in Form der Repa­ra­tur) über Ansprü­che für Scha­dens­er­satz und bis hin zum Rück­tritt vom Ver­trag gehen kann.”

Dani­el Wuhr­mann in Aus­ga­be 01/2022 von Qua­li­ty Engi­nee­ring im Rah­men der Online-Kolumne “Alles was Recht ist”.

Den voll­stän­di­gen Arti­kel zum Down­load fin­den Sie hier.

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