Neue Abgas­norm (Euro 7) kurz vor Verabschiedung

Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zur Euro 7 befin­det sich in der fina­len Phase

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Nach­dem sich die Euro­päi­sche Uni­on (EU) meh­re­re Jah­re inten­siv mit mög­li­chen Inhal­ten der Euro 7 beschäf­tigt hat, wur­de nach zahl­rei­chen Dis­kus­sio­nen eine vor­läu­fi­ge Eini­gung erzielt. Das Ergeb­nis die­ser Eini­gung wur­de in einem „Vor­schlag einer Ver­ord­nung über die Typ­ge­neh­mi­gung von Kraft­fahr­zeu­gen und Moto­ren sowie von Sys­te­men, Bau­tei­len und selbst­stän­di­gen tech­ni­schen Ein­hei­ten für die­se Fahr­zeu­ge hin­sicht­lich ihrer Emis­sio­nen und der Dau­er­halt­bar­keit von Bat­te­rien (Euro 7)“ am 21. Dezem­ber 2023 veröffentlicht.

Für das Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung steht noch eine for­ma­le Zustim­mung durch den Rat und das Par­la­ment der EU aus, womit noch im ers­ten Quar­tal 2024 gerech­net wird.

In zeit­li­cher Hin­sicht sieht der aktu­el­le Vor­schlag vor, dass die Euro 7 gestaf­felt nach ihrem Inkraft­tre­ten grund­sätz­lich wie folgt zur Anwen­dung kommt (Art. 20):

  • Für Pkw und leich­te Nutz­fahr­zeu­ge (Klas­sen M1 und N1) 
    • neue Fahr­zeug­ty­pen nach 30 Monaten
    • neue Fahr­zeu­ge nach 42 Monaten
  • Für schwe­re Nutz­fahr­zeu­ge und Anhän­ger (Klas­sen M2, M3, N2, N3, O3 und O4) 
    • neue Fahr­zeug­ty­pen nach 48 Monaten
    • neue Fahr­zeu­ge nach 60 Monaten

Anwen­dungs­be­reich und Inhalte

Die Euro 7 soll unab­hän­gig von der Art des Antriebs (Ben­zin, Die­sel, Elek­tro oder sons­ti­ge Kraft­stof­fe) zur Anwen­dung kom­men und erst­ma­lig in einer ein­zi­gen Ver­ord­nung die Emis­si­ons­vor­schrif­ten für Pkw und leich­te sowie schwe­re Nutz­fahr­zeu­ge regeln.

Inhalt­lich sieht der Vor­schlag zur Euro 7 unter ande­rem Fol­gen­des vor:

  • Ent­ge­gen vie­len Erwar­tun­gen wur­den die bis­he­ri­gen Schad­stoff­grenz­wer­te und Prüf­be­din­gun­gen für PKW und leich­te Nutz­fahr­zeu­ge nicht ange­passt. Ledig­lich die Ober­gren­ze des zuläs­si­gen Par­ti­kel­durch­mes­sers wur­de redu­ziert (PN10 statt PN23).
  • Für schwe­re Nutz­fahr­zeu­ge wur­den die Schad­stoff­grenz­wer­te redu­ziert (Nox-Grenzwert von 200 mg/kWh im Labor und 260 mg/kWh im rea­len Fahr­be­trieb). Auch hier wur­den die Prüf­be­din­gun­gen jedoch behalten.
  • Erst­ma­lig wer­den mit der Euro 7 nun auch Grenz­wer­te für die Par­ti­kel­emis­sio­nen von Rei­fen und Brem­sen fest­ge­legt. Für Pkw und leich­te Nutz­fahr­zeu­ge lie­gen die­se grund­sätz­lich bei 7 mg/km und für rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge bei 3 mg/km. Bei schwe­ren Nutz­fahr­zeu­gen liegt der Grenz­wert grund­sätz­lich bei 11 mg/km und für rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge bei 5 mg/km.

Neue­run­gen bei den Haltbarkeitsanforderungen

Neben den Neue­run­gen bei den Emis­si­ons­wer­ten sieht der Vor­schlag zur Euro 7 vor, dass die bis­her gel­ten­den Anfor­de­run­gen an die Dau­er ver­län­gert wer­den, für die die Grenz­wer­te erfüllt wer­den müs­sen (sog. Halt­bar­keit). Für Pkw und leich­te Nutz­fahr­zeu­ge muss eine Halt­bar­keit von 200.000 Kilo­me­tern oder 10 Jah­ren erfüllt wer­den. Für schwe­re Nutz­fahr­zeu­ge ist eine Halt­bar­keit von 375.000 Kilo­me­tern oder 10 Jah­ren bei einer Gesamt­mas­se unter 7,5 Ton­nen und 875.000 Kilo­me­tern oder 15 Jah­ren bei einer Gesamt­mas­se über 7,5 Ton­nen zu erfül­len. In allen Fäl­len ist der Ein­tritt des jeweils frü­he­ren Ereig­nis­ses maßgeblich.

Erst­mals sieht der Vor­schlag Halt­bar­keits­an­for­de­run­gen für die Bat­te­rien von Elektro- und Hybrid­fahr­zeu­gen vor. Für die Spei­cher­ka­pa­zi­tät von Trans­ak­ti­ons­bat­te­rien (auch „Antriebs­bat­te­rien“ genannt) sol­len fol­gen­de Grenz­wer­te gel­ten, wobei der Ein­tritt des jeweils frü­he­ren Zeit­punkts maß­geb­lich ist:

  • Für Pkw (Klas­se M1) dür­fen ab Beginn der Lebensdauer 
    • bis 100.000 Kilo­me­ter oder 5 Jah­re danach 80 % nicht unter­schrit­ten wer­den und
    • bis 160.000 Kilo­me­ter oder 8 Jah­re danach 72 % nicht unter­schrit­ten werden.
  • Für leich­te Nutz­fahr­zeu­ge (Klas­se N1) dür­fen ab Beginn der Lebensdauer 
    • bis 100.000 Kilo­me­ter oder 5 Jah­re danach 75 % nicht unter­schrit­ten wer­den und
    • bis 160.000 Kilo­me­ter oder 8 Jah­re danach 67 % nicht unter­schrit­ten werden

Umwelt­pass und Zugang zu Informationen

Im Übri­gen soll nach dem Vor­schlag für jedes Fahr­zeug ein Umwelt­pass zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, der Infor­ma­tio­nen über umwelt­re­le­van­te Daten zum Zeit­punkt der Zulas­sung ent­hält (z.B. Grenz­wer­te für Schad­stof­fe, Kraftstoff- und Strom­ver­brauch, elek­tri­sche Reich­wei­te, Lebensdauer/Haltbarkeit der Batterie).

Zudem sol­len Fahr­zeu­ge zukünf­tig zusätz­lich zu On-Board-Diagnose-Systemen (OBD) auch ver­pflich­tend mit On-Board-Monitoring-Systemen (OBM) aus­ge­stat­tet sein und den Nut­zern jeder­zeit über die fahr­zeug­ei­ge­nen Sys­te­me Zugang zu aktu­el­len Infor­ma­tio­nen, unter ande­rem über Kraft­stoff­ver­brauch, Zustand der Bat­te­rie und Schad­stoff­emis­sio­nen, ermöglichen.

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