Das Gesetzgebungsverfahren zur Euro 7 befindet sich in der finalen Phase
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Nachdem sich die Europäische Union (EU) mehrere Jahre intensiv mit möglichen Inhalten der Euro 7 beschäftigt hat, wurde nach zahlreichen Diskussionen eine vorläufige Einigung erzielt. Das Ergebnis dieser Einigung wurde in einem „Vorschlag einer Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7)“ am 21. Dezember 2023 veröffentlicht.
Für das Inkrafttreten der Verordnung steht noch eine formale Zustimmung durch den Rat und das Parlament der EU aus, womit noch im ersten Quartal 2024 gerechnet wird.
In zeitlicher Hinsicht sieht der aktuelle Vorschlag vor, dass die Euro 7 gestaffelt nach ihrem Inkrafttreten grundsätzlich wie folgt zur Anwendung kommt (Art. 20):
- Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (Klassen M1 und N1)
- neue Fahrzeugtypen nach 30 Monaten
- neue Fahrzeuge nach 42 Monaten
- Für schwere Nutzfahrzeuge und Anhänger (Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4)
- neue Fahrzeugtypen nach 48 Monaten
- neue Fahrzeuge nach 60 Monaten
Anwendungsbereich und Inhalte
Die Euro 7 soll unabhängig von der Art des Antriebs (Benzin, Diesel, Elektro oder sonstige Kraftstoffe) zur Anwendung kommen und erstmalig in einer einzigen Verordnung die Emissionsvorschriften für Pkw und leichte sowie schwere Nutzfahrzeuge regeln.
Inhaltlich sieht der Vorschlag zur Euro 7 unter anderem Folgendes vor:
- Entgegen vielen Erwartungen wurden die bisherigen Schadstoffgrenzwerte und Prüfbedingungen für PKW und leichte Nutzfahrzeuge nicht angepasst. Lediglich die Obergrenze des zulässigen Partikeldurchmessers wurde reduziert (PN10 statt PN23).
- Für schwere Nutzfahrzeuge wurden die Schadstoffgrenzwerte reduziert (Nox-Grenzwert von 200 mg/kWh im Labor und 260 mg/kWh im realen Fahrbetrieb). Auch hier wurden die Prüfbedingungen jedoch behalten.
- Erstmalig werden mit der Euro 7 nun auch Grenzwerte für die Partikelemissionen von Reifen und Bremsen festgelegt. Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge liegen diese grundsätzlich bei 7 mg/km und für reine Elektrofahrzeuge bei 3 mg/km. Bei schweren Nutzfahrzeugen liegt der Grenzwert grundsätzlich bei 11 mg/km und für reine Elektrofahrzeuge bei 5 mg/km.
Neuerungen bei den Haltbarkeitsanforderungen
Neben den Neuerungen bei den Emissionswerten sieht der Vorschlag zur Euro 7 vor, dass die bisher geltenden Anforderungen an die Dauer verlängert werden, für die die Grenzwerte erfüllt werden müssen (sog. Haltbarkeit). Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge muss eine Haltbarkeit von 200.000 Kilometern oder 10 Jahren erfüllt werden. Für schwere Nutzfahrzeuge ist eine Haltbarkeit von 375.000 Kilometern oder 10 Jahren bei einer Gesamtmasse unter 7,5 Tonnen und 875.000 Kilometern oder 15 Jahren bei einer Gesamtmasse über 7,5 Tonnen zu erfüllen. In allen Fällen ist der Eintritt des jeweils früheren Ereignisses maßgeblich.
Erstmals sieht der Vorschlag Haltbarkeitsanforderungen für die Batterien von Elektro- und Hybridfahrzeugen vor. Für die Speicherkapazität von Transaktionsbatterien (auch „Antriebsbatterien“ genannt) sollen folgende Grenzwerte gelten, wobei der Eintritt des jeweils früheren Zeitpunkts maßgeblich ist:
- Für Pkw (Klasse M1) dürfen ab Beginn der Lebensdauer
- bis 100.000 Kilometer oder 5 Jahre danach 80 % nicht unterschritten werden und
- bis 160.000 Kilometer oder 8 Jahre danach 72 % nicht unterschritten werden.
- Für leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1) dürfen ab Beginn der Lebensdauer
- bis 100.000 Kilometer oder 5 Jahre danach 75 % nicht unterschritten werden und
- bis 160.000 Kilometer oder 8 Jahre danach 67 % nicht unterschritten werden
Umweltpass und Zugang zu Informationen
Im Übrigen soll nach dem Vorschlag für jedes Fahrzeug ein Umweltpass zur Verfügung gestellt werden, der Informationen über umweltrelevante Daten zum Zeitpunkt der Zulassung enthält (z.B. Grenzwerte für Schadstoffe, Kraftstoff- und Stromverbrauch, elektrische Reichweite, Lebensdauer/Haltbarkeit der Batterie).
Zudem sollen Fahrzeuge zukünftig zusätzlich zu On-Board-Diagnose-Systemen (OBD) auch verpflichtend mit On-Board-Monitoring-Systemen (OBM) ausgestattet sein und den Nutzern jederzeit über die fahrzeugeigenen Systeme Zugang zu aktuellen Informationen, unter anderem über Kraftstoffverbrauch, Zustand der Batterie und Schadstoffemissionen, ermöglichen.
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