Update zur REACH-Verordnung: Erwei­te­run­gen, Ände­run­gen und Konsultationen

Erwei­te­rung der Kandidatenliste

Auf­grund ihrer gesund­heits­schäd­li­chen Eigen­schaf­ten wur­den acht wei­te­re Stof­fe in die Kan­di­da­ten­lis­te der REACH-Verordnung auf­ge­nom­men – die­se umfasst nun 219 Stof­fe. Die neu hin­zu­ge­füg­ten Stof­fe haben sehr unter­schied­li­che Ver­wen­dungs­zwe­cke, etwa als Lösungs- oder Flamm­schutz­mit­tel. Ande­re Stof­fe wer­den bei der Her­stel­lung von Kunst­stof­fen oder bestimm­ten Kon­sum­gü­tern, wie etwa Kos­me­ti­ka, Gum­mi oder Tex­ti­li­en, genutzt. 

Die Erwei­te­rung umfasst fol­gen­de Stoffe:

  • 2-(4‑tert-Butylbenzyl)propionaldehyd und sei­ne ein­zel­nen Stereoisomere,
  • Ort­ho­bor­säu­re, Natriumsalz,
  • 2,2‑Bis(brommethyl)propan‑1,3‑diol (BMP), 2,2‑Dimethylpropan-1-ol, Tribromderivat/3‑Brom‑2,2‑bis(brommethyl)-1-propanol (TBNPA) und 2,3‑Dibrom-1-propanol (2,3‑DBPA),
  • Glu­taral,
  • mit­tel­ket­ti­ge Chlor­par­af­fi­ne (MCCP) (UVCB-Stoffe bestehend aus mehr als oder gleich 80% linea­ren Chlor­al­ka­nen mit Koh­len­stoff­ket­ten­län­gen im Bereich von C14 bis C17),
  • Phe­nol, Alky­lie­rungs­pro­duk­te (haupt­säch­lich in para-Position) mit C12-reichen ver­zweig­ten Alkyl­ket­ten aus der Oli­go­me­ri­sie­rung, die alle ein­zel­nen Iso­me­re und/oder Kom­bi­na­tio­nen davon umfasst (PDDP),
  • 1,4‑Dioxan,
  • 4,4′-(1‑Methylpropyliden)bisphenol.

Durch die Auf­nah­me die­ser Stof­fe in die REACH-Kandidatenliste ent­ste­hen betrof­fe­nen Markt­ak­teu­ren umfas­sen­de – teil­wei­se sank­ti­ons­be­wehr­te – Informations- und Benach­rich­ti­gungs­pflich­ten gegen­über Kun­den in der Lie­fer­ket­te, Ver­brau­chern und der ECHA. 

Infor­ma­ti­ons­an­for­de­run­gen bei der Regis­trie­rung aktualisiert

Mit der Ver­ord­nung (EU) 2021/979 (PDF) hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on bestimm­te Infor­ma­ti­ons­an­for­de­run­gen für die Regis­trie­rung von Che­mi­ka­li­en im Rah­men der REACH-VO über­ar­bei­tet. Ziel der Anpas­sun­gen ist es, den Bewer­tungs­pro­zess der ECHA trans­pa­ren­ter zu gestal­ten. Die Ände­run­gen betref­fen sowohl all­ge­mei­ne als auch (stoff)spezifische Regeln für Stu­di­en und expo­si­ti­ons­ab­hän­gi­ge Prü­fun­gen sowie zusätz­li­che Anfor­de­run­gen für Gesundheits- und Umwelt­tests. Die Ver­ord­nung ist am 8. Juli in Kraft getre­ten und wird ab dem 8. Janu­ar 2022 ver­bind­lich und unmit­tel­bar in allen Mit­glied­staa­ten gel­ten. Betrof­fe­ne Unter­neh­men soll­ten sich daher recht­zei­tig auf die neu­en Anfor­de­run­gen vorbereiten.

Kon­sul­ta­ti­on zur Beschrän­kung von per- und poly­fluo­rier­ten Stof­fen (PFAS)

PFAS sind per­sis­ten­te Sub­stan­zen, denen zum Teil toxi­sche und bio­ak­ku­mu­lie­ren­de Eigen­schaf­ten nach­ge­wie­sen wur­den. Gemäß ihrer for­ma­len Absichts­er­klä­rung haben eini­ge natio­na­le Behör­den (dar­un­ter aus Deutsch­land) einen Beschrän­kungs­vor­schlag zu per- und poly­fluo­rier­ten Stof­fen (PFAS) bei der ECHA ein­ge­reicht. Nun läuft die zwei­te Stakeholder-Konsultationsphase, im Zuge derer sowohl betrof­fe­ne Unter­neh­men und Ver­bän­de als auch Her­stel­ler von Sub­sti­tu­ti­ons­stof­fen dazu auf­ge­ru­fen sind, Infor­ma­tio­nen und Ergän­zun­gen zum Vor­schlag mit­zu­tei­len. Die­se Mög­lich­keit soll­te genutzt wer­den, da Aus­nah­men für bestimm­te Ver­wen­dun­gen von PFAS nur dann berück­sich­tigt wer­den kön­nen, wenn die­se for­mal im Rah­men der Kon­sul­ta­tio­nen vor­ge­bracht wer­den. Die Teil­nah­me an der Kon­sul­ta­ti­on ist bis zum 19. Sep­tem­ber 2021 unter die­sem Link möglich.

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