Umstel­lung von der In-vitro-Diagnostika-Richtlinie auf die In-vitro-Diagnostika-Verordnung am 26.05.2022

Am 26.05.2022 tritt die In-vitro-Diagnostika-Richtlinie (PDF) außer Kraft. Sie wird von der In-vitro-Diagnostika-Verordnung (IVDR) abge­löst, die nach einer fünf­jäh­ri­gen Über­gangs­frist ab die­sem Tag unmit­tel­ba­re Rechts­kraft in den EU-Mitgliedstaaten entfaltet.

Unter Gel­tung der IVDR müs­sen deut­lich mehr Pro­duk­te ein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren unter Ein­be­zug einer Benann­ten Stel­le durch­lau­fen als bis­her. Um einen rei­bungs­lo­sen Ablauf des Über­gangs von der Richt­li­nie zur IVDR zu gewähr­leis­ten, wur­de den Wirt­schafts­ak­teu­ren eine fünf­jäh­ri­ge Über­gangs­pha­se gewährt, die am 26.05.2022 aus­lau­fen wird.

Nach IVDR-Regeln müs­sen ca. 80 Pro­zent der IVD-Hersteller ab dem 26.05.2022 im Rah­men der Kon­for­mi­täts­be­wer­tung ihrer Pro­duk­te eine Benann­te Stel­le hin­zu­zie­hen. Unter Gel­tung der Richt­li­nie betraf das nur ca. 15 Pro­zent der IVD.

Ein beson­de­res Pro­blem ist dabei, dass eine Viel­zahl mög­li­cher, auch für die Beglei­tung von Kon­for­mi­täts­ver­fah­ren von IVD grund­sätz­lich infra­ge kom­men­der Benann­ter Stel­len (noch) kein Akkre­di­tie­rungs­ver­fah­ren nach Art. 31 ff. IVDR durch­lau­fen haben und dies auch nicht in Angriff neh­men wol­len. Bis­lang (Stand 06.08.2021) bestehen jedoch nur fünf nach IVDR akkre­di­tier­te Benann­te Stel­len in der EU, die die Beglei­tung von Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren nach IVDR leis­ten müss­ten . Unter Gel­tung der Richt­li­nie waren es zuletzt noch 18 akkre­di­tier­te Benann­te Stel­len. Dies wird unwei­ger­lich zur Ver­zö­ge­rung bei der Zer­ti­fi­zie­rung von IVD füh­ren, auf die sich Her­stel­ler von IVD ein­stel­len müssen.

Die EU-Kommission ver­öf­fent­lich­te im Sep­tem­ber 2018 Über­gangs­vor­schrif­ten (Imple­men­ta­ti­on Rol­ling Plan), um einen rei­bungs­lo­sen Über­gang von der IVD-Richtlinie (PDF) zur IVD-VO zu gewähr­leis­ten. Die­se Über­gangs­vor­schrif­ten haben bis­her jedoch kaum Ent­las­tung für die Benann­ten Stel­len geschaffen.

Die gerin­ge Anzahl Benann­ter Stel­len ist ins­be­son­de­re dar­auf zurück­zu­füh­ren, dass die zustän­di­gen Behör­den bis zum 26.05.2021 zugleich mit den Vor­be­rei­tun­gen und der Ein­füh­rung der rele­van­ten Struk­tu­ren der Medi­cal Devices Regu­la­ti­on (MDR) beschäf­tigt waren. Um die­se Dop­pel­be­las­tung zu ver­mei­den, soll­te die MDR ursprüng­lich am 26.05.2020 rechts­kräf­tig wer­den, sodass den zustän­di­gen Behör­den zwei Jah­re blei­ben soll­ten, um die not­wen­di­gen Vor­be­rei­tun­gen für den Gel­tungs­be­ginn der IVDR am 26.05.2022 zu tref­fen. Die­se Vor­be­rei­tungs­zeit ver­kürz­te sich jedoch um ein Jahr, da der Gel­tungs­be­ginn der MDR im Lich­te der Corona-Pandemie und der damit ein­her­ge­hen­den Her­aus­for­de­run­gen für die Medi­zin­pro­dukt­e­bran­che auf den 26.05.2021 ver­scho­ben wur­de. Der Gel­tungs­be­ginn der IVDR hin­ge­gen wur­de bis­lang nicht verschoben.

Bezüg­lich der Daten­bank Euda­med schaf­fen die Über­gangs­vor­schrif­ten jedoch eine gewis­se Ent­las­tung: Bis­her ist Euda­med nicht voll­stän­dig funk­ti­ons­fä­hig, sodass nicht alle rele­van­ten Daten in Euda­med ver­öf­fent­licht wer­den kön­nen. Aller­dings ist die Erfül­lung der Her­stel­ler­pflich­ten bereits ohne die Ver­öf­fent­li­chung der dies­be­züg­li­chen Daten in Euda­med mög­lich. Vor­aus­sicht­lich wird Euda­med im Jahr 2022 voll funk­ti­ons­fä­hig sein.

Ins­ge­samt wird es schwie­rig, eine aus­rei­chen­de Infra­struk­tur zur Imple­men­tie­rung bis zum Gel­tungs­be­ginn der IVDR am 26.05.2022 zu schaf­fen. Eine Ver­schie­bung des Gel­tungs­be­ginns durch die EU erscheint sinn­voll, um die Ver­sor­gung mit drin­gend benö­tig­ten IVD sicher­zu­stel­len. Ansons­ten besteht die Gefahr, dass die gestie­ge­nen Anfor­de­run­gen an ein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren für eine grö­ße­re Anzahl an IVD die Ent­wick­lung und das Inver­kehr­brin­gen die­ser Pro­duk­te auf­grund man­geln­der Benann­ter Stel­len ver­zö­gern oder ver­ei­teln werden.

Hand­lungs­emp­feh­lung:

Her­stel­ler von IVD soll­ten sich spä­tes­tens jetzt bei den akkre­di­tier­ten Benann­ten Stel­len um ein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren bemü­hen, um sicher­zu­stel­len, dass ihre Pro­duk­te bis zum 26.05.2022 die erfor­der­li­che Kon­for­mi­täts­be­wer­tung erhal­ten. Ansons­ten droht dem jewei­li­gen Her­stel­ler, dass die ent­spre­chen­den Pro­duk­te nicht mehr in Ver­kehr gebracht wer­den können.

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