Update-Verpflichtung bei Waren mit digi­ta­lem Inhalt

Digi­ta­le Inhal­te oder inter­net­fä­hi­ge Waren mit inte­grier­ten digi­ta­len Ele­men­ten müs­sen häu­fig aktua­li­siert wer­den, um ihre Funk­tio­na­li­tät oder auch ihre Sicher­heit aufrechtzuerhalten.

Ob und in wel­chem Umfang Ver­käu­fer gene­rell zur Bereit­stel­lung von Updates ihrer Pro­duk­te ver­pflich­tet sind, war bis­lang auf EU-Ebene noch nicht ein­deu­tig gere­gelt. Die­se Fra­ge ist durch die am 20.05.2019 ver­ab­schie­de­te Richt­li­nie über bestimm­te ver­trags­recht­li­che Aspek­te der Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhal­te und digi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen (RL 2019/770, kurz: VDRL) (PDF) und die Richt­li­nie über bestimm­te ver­trags­recht­li­che Aspek­te des Waren­kaufs (RL 2019/771, kurz: WKRL) (PDF) beantwortet.

Die Richt­li­ni­en ent­hal­ten Bestim­mun­gen, ob die Bereit­stel­lung von Updates für die Ver­trags­mä­ßig­keit und damit Man­gel­frei­heit eines Pro­duk­tes erfor­der­lich sind. Ist ein regel­mä­ßi­ges Software-Update ver­trag­lich ver­ein­bart, stellt die­ses auch ein Ver­trags­mä­ßig­keits­kri­te­ri­um dar.

Pflicht zur Bereit­stel­lung von Updates – Upa­ta­bi­li­ty by default

Zusätz­lich dazu sta­tu­iert die VDRL zusam­men mit der WKRL zum ers­ten Mal im euro­päi­schen Ver­trags­recht eine Ver­pflich­tung zur Bereit­stel­lung von Updates. Der Ver­käu­fer wird ver­pflich­tet, den Ver­brau­cher über Updates, die zum Erhalt der Ver­trags­mä­ßig­keit erfor­der­lich sind, zu infor­mie­ren und sol­che bereit­zu­stel­len (Art.7 III WKRL, Art. 8 II VDRL). Dadurch soll sicher­ge­stellt wer­den, dass die Ware auch ihre ver­trags­ge­mä­ße Funk­ti­on erfül­len kann, wenn sich das digi­ta­le Umfeld ändert. Die Richt­li­ni­en sta­tu­ie­ren hin­ge­gen kei­ne Ver­pflich­tung des Ver­käu­fers, ver­bes­ser­te oder digi­ta­le Inhal­te zu lie­fern. Nicht­de­sto­trotz ist die Ver­pflich­tung weit­rei­chend, da der Ver­käu­fer die Informations- und Bereit­stel­lungs­pflicht zumeist nicht allein erfül­len kann, son­dern viel­mehr über eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung mit einer drit­ten Par­tei, die den digita-len Inhalt lie­fert, sicher­stel­len muss.

Varia­bler Bereit­stel­lungs­zeit­raum birgt Rechtsunsicherheit

Hin­sicht­lich des Zeit­raums, in dem die Bereit­stel­lung von Updates gewähr­leis­tet wer­den muss, unter­schei­den die Richt­li­ni­en zwi­schen digi­ta­len Inhal­ten, die über einen lau­fen­den Zeit­raum bereit­ge­stellt wer­den, und einer ein­ma­li­gen Bereit­stel­lung. Wäh­rend bei Ers­te­rem nur wäh­rend des Zeit­raums eine Ver­pflich­tung zur Update­be­reit­stel­lung besteht, ist der Her­stel­ler bei einer ein­ma­li­gen Bereit­stel­lung so lan­ge ver­pflich­tet, wie ein Ver­brau­cher dies ver­nünf­ti­ger­wei­se erwar­ten kann. Hier­in lie­gen erheb­li­che Rechts­un­si­cher­hei­ten für Ver­käu­fer und Her­stel­ler, aber auch für den Ver­brau­cher. Als Richt­wert kann dar­auf abge­stellt wer­den, wie lan­ge der Ver­brau­cher damit rech­net, die Ware ver­trags­ge­mäß nut­zen zu kön­nen. Dar­über hin­aus kann jedoch auch nach Ablauf der Gewähr­leis­tungs­pflicht die Erwar­tung des Ver­brau­chers bestehen, dass über die gekauf­te Ware mit digi­ta­len Ele­men­ten kei­ne Angrif­fe auf die digi­ta­le Umge­bung mög­lich sind – dies gilt vor allem bei Pro­duk­ten des Inter­nets der Din­ge. Das kann zu einer ent­spre­chen­den Ver­län­ge­rung des Zeit­raums füh­ren und betrifft vor allem Sicherheitsupdates.

Kei­ne Ver­brau­cher­ver­pflich­tung zur Updateinstallation

Der Ver­brau­cher hin­ge­gen ist nicht ver­pflich­tet, bereit­ge­stell­te Updates auch zu instal­lie­ren. Tut er dies jedoch nicht, obwohl es zur Erhal­tung der Ver­trags­mä­ßig­keit erfor­der­lich ist, kann das zur Befrei­ung von der Gewähr­leis­tungs­pflicht bezo­gen auf Män­gel, die auf die Nicht­in­stal­lie­rung zurück­zu­füh­ren sind, füh­ren. Fra­gen zur Beweis­last wer­den dabei wei­ter­hin im natio­na­len Recht gere­gelt sein.

Fazit

Um der neu­en Ver­pflich­tung zur Bereit­stel­lung von Updates nach­kom­men zu kön­nen, müs­sen Ver­käu­fer geeig­ne­te ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen mit Update­her­stel­lern tref­fen und zum ande­ren stets den gege­be­nen­falls varia­blen Bereit­stel­lungs­zeit­raum im Auge behal­ten. Bei­de Aspek­te bedür­fen anwalt­li­cher Bera­tung, um ein rechts­si­che­res Kon­zept zu erarbeiten.

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