Brexit: Aus­wir­kun­gen auf die Medizinprodukteindustrie

Aus­wir­kun­gen eines („No-Deal“) Brexit auf die Medizinprodukteindustrie

Fol­gen des Brexits für Unter­neh­men mit Sitz im Ver­ei­nig­ten Königreich

Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler mit Sitz außer­halb der EU, die ihre Pro­duk­te inner­halb der EU in Ver­kehr brin­gen möch­ten, benö­ti­gen zwin­gend einen euro­päi­schen bevoll­mäch­tig­ten Reprä­sen­tan­ten (EC REP) mit Sitz in der Uni­on, der als Kon­takt­per­son für die natio­na­len Auf­sichts­be­hör­den agiert. 

Daher gilt auch für Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler mit Sitz im Ver­ei­nig­ten König­reich, die ihre Pro­duk­te wei­ter in der Uni­on in Ver­kehr brin­gen möch­ten, dass sie ab dem Tag des Aus­tritts aus der EU (vor­aus­sicht­lich der 29.03.2019) einen  Bevoll­mäch­tig­ten inner­halb der EU-27 benötigen.

Fol­gen des Brexits für Unter­neh­men mit Sitz außer­halb der EU und bri­ti­schem Bevollmächtigtem

Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler, die bis­her mit einem bri­ti­schen EC REP zusam­men­ge­ar­bei­tet haben, wer­den sich ab dem Brexit einen neu­en Bevoll­mäch­ti­gen außer­halb des  Ver­ei­nig­ten König­reichs in einem der EU-27 Staa­ten suchen müs­sen. Eine Ver­tre­tung inner­halb der EU durch einen Bevoll­mäch­tig­ten im Ver­ei­nig­ten König­reich ist ab dem Moment des Aus­tritts aus der Uni­on nicht mehr möglich.

Fol­gen des Brexits für  (noch nicht) CE gekenn­zeich­ne­ten Pro­duk­te auf dem Markt der EU-27 und auf dem bri­ti­schen Markt

Die Medi­ci­nes and Health­ca­re Pro­ducts Regu­la­to­ry Agen­cy (= MHRA) erwar­tet im Zuge des Brexit, dass die EU-27 nach dem 29. März 2019 kei­ne Zer­ti­fi­ka­te mehr akzep­tiert, die von bri­ti­schen Benann­ten Stel­len aus­ge­stellt wur­den. Damit müs­sen Her­stel­ler, die Pro­duk­ten in der EU-27 in Ver­kehr brin­gen wol­len, eine Neu­zer­ti­fi­zie­rung durch eine Benann­te Stel­le der EU-27 beantragen.

Für den bri­ti­schen Markt beab­sich­tigt die MHRA umge­kehrt, den bestehen­den bri­ti­schen Benann­ten Stel­len einen lau­fen­den Rechts­sta­tus zu ver­lei­hen, um dort die Gül­tig­keit von Zer­ti­fi­ka­ten anzu­er­ken­nen, die die­se vor dem 29. März 2019 aus­ge­stellt haben. Damit blei­ben Zer­ti­fi­ka­te für die auf dem bri­ti­schen Markt in Ver­kehr gebrach­ten Pro­duk­te, die von den bri­ti­schen Benann­ten Stel­len aus­ge­stellt wur­den, auch nach dem Aus­tritt Groß Bri­tan­ni­ens gültig.

Im Hin­blick auf neue – bis­lang noch nicht in Ver­kehr gebrach­te – Pro­duk­ten, die künf­tig in Groß­bri­tan­ni­en in Ver­kehr gebracht wer­den sol­len, emp­fiehlt sich Her­stel­lern vor­erst nur die Koope­ra­ti­on mit einer Benann­ten Stel­le inner­halb eines EU-27 Staates.

Ist ein Pro­dukt gemäß den EU-Richtlinien oder EU-Vorschriften mit der CE-Kennzeichnung ver­se­hen, darf es (wei­ter­hin) auf dem bri­ti­schen und EU-27 Markt ver­trie­ben werden.

Regis­trie­rung von Medi­zin­pro­duk­ten  im Ver­ei­nig­ten König­reich nach dem Brexit

Die so genann­te Medi­cal Device Regu­la­ti­on 2002 (MDR UK 2002) setzt die Richt­li­ni­en 90/385/EWG, 93/42/EWG und 98/79/EG in natio­na­les bri­ti­sches Recht um. Nach dem Ent­wurf MDR UK 2019 wer­den ins­be­son­de­re Ver­än­de­run­gen an der MDR UK 2002 vor­ge­nom­men, die zur Ver­wirk­li­chung des Aus­tritts  des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU not­wen­dig sind.

Alle auf dem bri­ti­schen Markt in Ver­kehr gebrach­ten Pro­duk­te müs­sen ab dem 29.03.2019 bei der MHRA regis­triert wer­den. Die Regis­trie­rung erfolgt nur, wenn ein „ein­ge­tra­ge­ner Fir­men­sitz“ im Ver­ei­nig­ten König­reich nach­ge­wie­sen wird. Je nach Risi­koklas­se des Pro­duk­tes, gibt es bestimm­te Über­gangs­fris­ten für die­se Registrierungspflichten.

Das Ver­ei­nig­te König­reich wird wei­ter­hin bestehen­de Geneh­mi­gun­gen für kli­ni­sche Stu­di­en akzep­tie­ren, so dass es nicht not­wen­dig wird, dies­be­züg­li­che Anträ­ge erneut einzureichen.

Mit der MDR UK 2019 muss der Her­stel­ler, der nicht im Ver­ei­nig­ten König­reich nie­der­ge­las­sen ist, dort aber Pro­duk­te in Ver­kehr brin­gen will, eine ver­ant­wort­li­che bri­ti­sche Per­son („ver­ant­wort­li­che Per­son“) benen­nen, die in sei­nem Namen han­delt.  Ihren Sta­tus weist die ver­ant­wort­li­che Per­son  ent­we­der durch ein Benen­nungs­schrei­ben oder einen unter­zeich­ne­ten Ver­trag nach. Dar­in wird bestä­tigt, dass die ver­ant­wort­li­che Per­son mit Zustim­mung des aus­län­di­schen Her­stel­lers und im Ein­klang mit der Gesetz­ge­bung, für Pro­duk­te auf dem bri­ti­schen Markt handelt. 

Fazit

Der Brexit wird nach­hal­ti­ge Aus­wir­kun­gen auf die gesam­te Medi­zin­pro­dukt­e­indus­trie haben. Betrof­fen sind sowohl bri­ti­sche Her­stel­ler, deren Pro­duk­te inner­halb der EU in Ver­kehr gebracht wer­den sol­len und die daher künf­tig einen EC Rep benö­ti­gen, als auch Her­stel­ler der EU-27 Staa­ten, die künf­tig für den Ver­trieb neu­er Pro­duk­te im Ver­ei­nig­ten König­reich auf die Koope­ra­ti­on mit einer bri­ti­schen ver­ant­wort­li­chen Per­son ange­wie­sen sind. Nicht-europäische Her­stel­ler mit EC Rep im Ver­ei­nig­ten König­reich wer­den einen neu­en Bevoll­mäch­tig­ten in einem der EU-27 Staa­ten benen­nen müs­sen. Der rei­bungs­lo­se (Weiter-)Vertrieb von Pro­duk­ten inner­halb des Ver­ei­nig­ten König­rei­ches wie den EU-27 Staa­ten erfor­dert daher not­wen­di­ger­wei­se struk­tu­rel­le Anpas­sun­gen bis­he­ri­ger Koope­ra­ti­ons­mo­del­le. Eine Aus­ein­an­der­set­zung mit der Fra­ge nach dem Wech­sel des bis­he­ri­gen Bevoll­mäch­tig­ten, ein­schließ­lich der damit ein­her­ge­hen­den Anpas­sun­gen von Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen und geän­der­ten Regis­trier­pflich­ten, ist unvermeidlich. 

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