Durch­set­zung neu­er Ökodesign-Anforderungen in Zei­ten von COVID-19

Mit der sog. Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG sowie der Ver­ord­nung (EU) 2017/1369 besteht in der Euro­päi­schen Uni­on ein recht­li­cher Rah­men zur Fest­le­gung von har­mo­ni­sier­ten Ökodesign-Anforderungen für bestimm­te Pro­duk­te und deren Energieverbrauchskennzeichnung.

Inner­halb die­ses Rah­mens wur­den im Jahr 2019 eine Rei­he von Dele­gier­ten Ver­ord­nun­gen hin­sicht­lich der Ener­gie­ver­brauchs­kenn­zeich­nung bestimm­ter Pro­duk­te (elek­tro­ni­sche Dis­playsHaus­halts­wasch­ma­schi­nen und Haus­halts­wasch­trock­nerKühl­ge­rä­te und Haus­halts­ge­schirr­spü­ler) sowie neue Ökodesign-Anforderungen an exter­ne Netz­tei­le erlassen.

Wäh­rend die Ökodesign-Anforderungen an exter­ne Netz­tei­le bereits seit dem 01.04.2020 gel­ten, fin­den die neu­en Kenn­zeich­nungs­an­for­de­run­gen grund­sätz­lich erst ab dem 01.03.2021 Anwen­dung. Los­ge­löst davon müs­sen Lie­fe­ran­ten jedoch bereits ab dem 01.11.2020 ein neu ska­lier­tes Label für die genann­ten Pro­duk­te bereit­stel­len und die Para­me­ter des neu­en Pro­dukt­da­ten­blatts in die Pro­dukt­da­ten­bank eingeben.

Auf­grund der COVID-19-Pandemie kann es für die Her­stel­ler jedoch schwie­rig oder sogar unmög­lich sein, ihre Pro­duk­te zu prü­fen bzw. prü­fen zu las­sen, um die hier­für erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten. Wei­ter­hin ergab sich ein spür­ba­rer Rück­gang der Nach­fra­ge, der wie­der­um dazu führt, dass die Lager der Her­stel­ler noch mit Pro­duk­ten gefüllt sind, die ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Vor­ga­ben gekenn­zeich­net sind.

Vor die­sem Hin­ter­grund haben meh­re­re Mit­glieds­län­der und Bran­chen­ver­bän­de die Kom­mis­si­on auf die bestehen­den Schwie­rig­kei­ten hin­ge­wie­sen sowie ihr Ver­ständ­nis für die Pro­ble­me der Indus­trie mit der Ein­hal­tung ihrer Ver­pflich­tun­gen in der aktu­el­len Situa­ti­on zum Aus­druck gebracht.

Die Kom­mis­si­on stellt in ihrer nun ver­öf­fent­lich­ten Bekannt­ma­chung dies­be­züg­lich fest, dass die für die Über­wa­chung und Durch­set­zung der recht­li­chen Anfor­de­run­gen zustän­di­gen natio­na­len Markt­über­wa­chungs­be­hör­den ihre Ver­pflich­tun­gen kon­ti­nu­ier­lich erfül­len müs­sen und weder die zustän­di­gen Behör­den noch die jewei­li­gen Mit­glieds­staa­ten eigen­stän­dig im Uni­ons­recht fest­ge­leg­te Fris­ten oder Ver­pflich­tun­gen außer Acht las­sen können.

Die Kom­mis­si­on weist jedoch dar­auf hin, dass bei der Durch­set­zung der uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben stets der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu beach­ten ist, und emp­fiehlt den Mit­glieds­staa­ten in der aktu­el­len Situa­ti­on ins­be­son­de­re Fol­gen­des zu berücksichtigen:

  • von den Her­stel­lern nach­ge­wie­se­ne außer­ge­wöhn­li­che und unvor­her­seh­ba­re Umstän­de auf­grund der COVID-19-Krise, die es ihnen unmög­lich machen, ihre Pflich­ten aus den Ver­ord­nun­gen über die Ener­gie­ver­brauchs­kenn­zeich­nung zu erfüllen;
  • die rela­tiv begrenz­te Dau­er des Pro­blems ange­sichts des rela­tiv kur­zen Zeit­raums, in dem die Her­stel­ler wei­ter­hin Pro­duk­te mit dem der­zei­ti­gen Label in Ver­kehr brin­gen könnten;
  • die Tat­sa­che, dass die Her­stel­ler in der Lage sein müs­sen, ihre Pro­duk­te wei­ter­hin in Ver­kehr zu brin­gen, ins­be­son­de­re die­je­ni­gen, die sich der­zeit in ihren Lagern befinden.

Sofern die Mit­glied­staa­ten im Ein­klang mit die­sen Bedin­gun­gen die neu­en Anfor­de­run­gen nicht durch­set­zen, wird die Kom­mis­si­on davon abse­hen, ein etwa­iges Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten. Dies gilt für die Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich der Ener­gie­ver­brauchs­kenn­zeich­nung für den Zeit­raum zwi­schen dem 01.11.2020 und dem 01.03.2021 sowie für die Ökodesign-Anforderungen für exter­ne Netz­tei­le bis zum 01.10.2020.

Hin­wei­se für die Praxis

Die Emp­feh­lung der Kom­mis­si­on rich­tet sich an die Mit­glieds­staa­ten und hat kei­ne direk­te Aus­wir­kung auf die Behör­den­pra­xis oder gar die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für das Inver­kehr­brin­gen der in Rede ste­hen­den Pro­duk­te. Es bleibt also abzu­war­ten, wie die jewei­li­gen Mit­glieds­staa­ten und die jeweils natio­na­len Behör­den auf die­se Emp­feh­lung reagie­ren und wie sich dies auf den euro­pa­weit ein­heit­li­chen Rege­lungs­rah­men auswirkt.

Unge­ach­tet des­sen soll­ten Wirt­schafts­ak­teu­re im Auge behal­ten, dass die Anfor­de­run­gen nur für einen begrenz­ten Zeit­raum „aus­ge­setzt“ wer­den kön­nen. Los­ge­löst von einer etwa­igen Über­gangs­ent­schei­dung auf Basis der Emp­feh­lung, sind die Anfor­de­run­gen zwin­gend im Okto­ber 2020 bzw. März 2021 zu erfül­len – unab­hän­gig von der aktu­el­len Situation.

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