Update Che­mi­ka­li­en­recht: ECHA, EuGH, SVHC und CLH-Prozess

Die ECHA erwei­tert ihr Informationsangebot

Im Zusam­men­hang mit der Umset­zung ihres Arbeits­pro­gramms im Jah­re 2021 (PDF) aktua­li­siert und erwei­tert die Euro­päi­sche Che­mi­ka­li­en­agen­tur (ECHA) ihr Informationsangebot.

  • So hat die ECHA die Leit­li­ni­en für die Mit­tei­lung an die Gift­not­ruf­zen­tra­len (Poi­son Cent­re Noti­fi­ca­ti­on, PCN) gemäß Annex VIII der CLP-Verordnung (PDF) über das Benach­rich­ti­gungs­por­tal erneu­ert. Die aktu­el­le Leit­li­nie (PDF) ent­hält unter ande­rem sek­tor­spe­zi­fi­sche Lösun­gen für Kraft­stof­fe, Erd­öl und Bauprodukte.
  • Für die Anwen­der des IUCLID-Sys­tems ste­hen nun auf dem eigens dafür ein­ge­rich­te­ten Youtube-Kanal umfang­rei­che Infor­ma­tio­nen bereit. Dort sind sowohl Tuto­ri­als zur Ver­wen­dung des Pro­gramms als auch Auf­zeich­nun­gen von Web­i­na­ren und Erläu­te­run­gen zu Sys­tem­up­dates abrufbar. 

Web­i­na­re zu ande­ren The­men sind wei­ter­hin unter der gewohn­ten Adres­se verfügbar.

Der EuGH weist Beru­fun­gen zurück

Zu Jah­res­be­ginn befass­te sich der EuGH mit zwei Rechts­mit­tel­ver­fah­ren im Chemikalienrecht.

  • Am 25. Febru­ar 2021 ver­öf­fent­lich­te der EuGH sein Urteil in der Rechts­sa­che C‑389/19 P (Schweden/Kommission).  Das Ver­fah­ren betraf einen Durch­füh­rungs­be­schluss der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on (PDF) zur Ertei­lung einer Zulas­sung für die Ver­wen­dung bestimm­ter Bleichro­mat­pig­men­te. Die­ser Beschluss wur­de durch das Urteil in der Rechts­sa­che T‑837/16 für nich­tig erklärt. Die Beru­fung der Kom­mis­si­on wur­de nun eben­falls abge­wie­sen. Die Wir­kun­gen der für nich­tig erklär­ten Zulas­sung wer­den auf­recht­erhal­ten, bis die Kom­mis­si­on eine neue Ent­schei­dung erlässt.
  • Bereits am 21. Janu­ar 2021 ver­öf­fent­lich­te der EuGH sein Urteil in der Rechts­sa­che C‑471/18 P (Deutschland/Esso Raf­fi­na­ge). Die­ses betraf das “Follow-up”-Verfahren bei der Dos­sier­be­wer­tung nach Art. 42 REACh-VO. Der Gerichts­hof wies die Beru­fung Deutsch­lands gegen ein Urteil in der Rechts­sa­che T‑283/15 über die Ver­wen­dung einer Erklä­rung der ECHA über die Nicht­kon­for­mi­tät ab. Der Gerichts­hof bestä­tig­te, dass die ECHA nach Art. 42 Abs. 1 REACh-VO die aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit hat, eine Ent­schei­dung nach dem Ver­fah­ren des Art. 51 zu tref­fen, wenn ein Regis­trant als Reak­ti­on auf eine Ent­schei­dung der ECHA zur Dos­sier­be­wer­tung eine nicht­kon­for­me Anpas­sung vor­legt. Der Gerichts­hof stell­te fer­ner klar, dass die natio­na­len Behör­den dafür ver­ant­wort­lich sind, sicher­zu­stel­len, dass sol­che ECHA-Entscheidungen durch­ge­setzt und ein­ge­hal­ten werden.

Neue beson­ders besorg­nis­er­re­gen­de Stof­fe im Blick­feld der ECHA

Der­zeit ste­hen wei­te­re Vor­schlä­ge zur Iden­ti­fi­zie­rung neu­er, beson­ders besorg­nis­er­re­gen­der Stof­fe zur Dis­kus­si­on. Dabei han­delt es sich unter ande­rem um mit­tel­ket­ti­ge chlo­rier­te Par­af­fi­ne (die etwa in Kleb- und Dicht­stof­fen, zur Tex­til­be­hand­lung und in Farb­stof­fen ver­wen­det wer­den), Glu­taral (Bio­zid) sowie um Phe­nol und Alky­lie­rungs­pro­duk­te (Her­stel­lung von Che­mi­ka­li­en, Gummi- und Kunst­stoff­er­zeug­nis­sen). Die voll­stän­di­ge Lis­te kann hier ein­ge­se­hen wer­den, die Frist zur Ein­rei­chung von Kom­men­ta­ren läuft am 23. April 2021 ab.

Auch die Ent­wick­lun­gen im Bereich der CLP-Verordnung soll­ten ver­folgt werden

Das Regis­ter der Einstufungs- und Kenn­zeich­nungs­ab­sich­ten (Regis­try of clas­si­fi­ca­ti­on and label­ling (CLH) inten­ti­ons until out­co­me) wird fort­lau­fend erwei­tert und ent­hält mitt­ler­wei­le 635 Stof­fe bzw. Ein­tra­gun­gen. Inter­es­sier­te Par­tei­en kön­nen den Fort­schritt der jewei­li­gen beab­sich­tig­ten Ein­tra­gung ver­fol­gen. Jeder, der über rele­van­te Infor­ma­tio­nen zur Iden­ti­tät oder zu den Gefah­ren­ei­gen­schaf­ten eines Stof­fes ver­fügt, ist auf­ge­for­dert, die­se – früh­zei­tig, spä­tes­tens jedoch wäh­rend der Kon­sul­ta­ti­on – zur Ver­fü­gung zu stellen.

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