Das Patienten-Daten-Schutzgesetz (PDSG) ist ein Gesetz zur Etablierung einer elektronischen Patientenakte und zur Einführung digitaler Rezepte. Dabei wird auch geregelt, dass die Krankenkassen ihren Versicherten ab 2021 eine Akte anbieten müssen, in der ihre Gesundheitsdaten gespeichert und verwaltet werden können. Dabei sollen medizinische Befunde, Arztberichte und Röntgenbilder gespeichert werden können, ab 2022 auch weitere Daten und Dokumente wie der Impfausweis, Mutterpass und Untersuchungshefte. Neben Ärzten und Patienten selbst soll ab 2023 auch die Möglichkeit bestehen, dass Patienten ihre Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen können.
Im Rahmen vorherrschender Unstimmigkeiten über die Frage der Vereinbarung der Regelungen zur elektronischen Patientenakte im PDSG mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt sich in den aktuellen Verhandlungen die Frage, ob der Bundesrat für das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz noch den Vermittlungsausschuss einschalten wird. Die datenschutzrechtlichen Bedenken stützen sich dabei primär darauf, dass der Nutzer nicht die Möglichkeit hat, für jedes Dokument einzeln zu entscheiden, ob es einem Dritten (in der Regel dem Arzt) freigegeben wird; trotz der Option, einzelne Dokumente zu sperren, können ansonsten nur die gesamten oder keine Dokumente freigegeben werden.
Über die Einschaltung des Ausschusses entscheidet jedoch nicht (allein) der Gesundheitsausschuss, sondern das Plenum. Ein solches Vorgehen würde das Verfahren insgesamt nochmals verzögern, wobei eine tatsächliche inhaltliche Änderung unter jetzigen Gegebenheiten fraglich erscheint. Aktuell, insbesondere nachdem sich der Gesundheitsausschuss des Bundesrates am Mittwoch erst mit dem PDSG befasst hat und nach jetzigem Kenntnistand das Gesetz auf der “Grünen Liste” gelandet ist, deutet sich kein Einschalten eines Vermittlungsausschusses an. Die datenschutzrechtlichen Bedenken und die Entwicklung des PDSG sind jedoch weiterhin mit Vorsicht zu beobachten.
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