Auf dem Holz­weg? Sta­tus quo der euro­päi­schen Holzhandelsverordnung

Sta­tus quo

Am 02.12.2010 trat die Ver­ord­nung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) mit dem Ziel der Redu­zie­rung des ille­ga­len Holz­ein­schlags in Kraft. Die in Deutsch­land zustän­di­ge Behör­de, die Bun­des­an­stalt für Land­wirt­schaft und Ernäh­rung (BLE), ist dies­be­züg­lich nicht untä­tig und hat bis Ende 2018 u. a. die 200 größ­ten Markt­teil­neh­mer über­prüft, die mehr als 70% der EUTR-Holzimporte nach Deutsch­land verantworten.

Laut der Bun­des­re­gie­rung erga­ben die Prü­fun­gen der BLE im Jahr 2017 bei 154 aus­ge­wer­te­ten Prü­fungs­ver­fah­ren in 121 Fäl­len Män­gel, die u. a. in 73 Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren resul­tier­ten. § 7 Absatz 5 Holz­SiG sieht für Ver­stö­ße gegen die EUTR Geld­bu­ßen bis zu 20.000 bzw. bis zu 50.000 Euro vor. Die Zah­len der Bun­des­re­gie­rung zei­gen zwar, dass die BLE die­sen Rah­men nicht voll­stän­dig aus­schöpft, die ver­häng­ten Geld­bu­ßen jedoch regel­mä­ßig über der Ein­tra­gungs­gren­ze von 200 Euro im Gewerbezentral-register gem. §149 Absatz 2 Nr. 3 GewO lie­gen. Zu beach­ten ist hier­bei ins­be­son­de­re, dass sich das Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren und somit der Ein­trag im Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter typi­scher­wei­se nicht gegen die juris­ti­sche Per­son, son­dern gegen das ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Organ rich­tet. Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de sind damit dem Risi­ko aus­ge­setzt, pro ein­zel­nen Ver­stoß gegen die EUTR einen Ein­trag im Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter zu erhalten.

Pflich­ten der Wirtschaftsakteure

Der Anwen­dungs­be­reich der EUTR ist weit, aber nicht all­um­fas­send. Wirt­schafts­ak­teu­re soll­ten ihre Pro­duk­te auf Basis der kom­bi­nier­ten Nomen­kla­tur der EU ein­ord­nen und prü­fen, ob sie vom Anwen­dungs­be­reich der EUTR erfasst sind.

Anschlie­ßend gilt es zu prü­fen, ob die Wirt­schafts­ak­teur bzgl. des jewei­li­gen Pro­duk­tes als Mark­teil­neh­mer oder Händ­ler anzu­se­hen sind:

  • Markt­teil­neh­mer ist, wer Holz oder Holz­erzeug­nis­se in Ver­kehr bringt.
  • Händ­ler ist, wer im Rah­men einer gewerb­li­chen Tätig­keit bereits in Ver­kehr gebrach­tes Holz oder Holz­erzeug­nis­se ver­kauft oder ankauft.

Wäh­rend den Händ­ler im Kern Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten tref­fen, sehen die Sorg­falts­pflich­ten der Markt­teil­neh­mer einen Due-Diligence-Prozess (DDP) vor, der die Samm­lung von Infor­ma­tio­nen zum Nach­weis der Lega­li­tät des Hol­zes sowie eine Risi­ko­be­wer­tung und ggf. ‑min­de­rung umfasst. Bei der Gestal­tung des DDP unter­stüt­zen aner­kann­te Über­wa­chungs­or­ga­ni­sa­tio­nen wie NEP­Con oder DIN CERTCO.

Pra­xis­tipp

Aus­schlag­ge­bend für den Umfang der ein­zu­ho­len­den Infor­ma­tio­nen und die Bewer­tung des Risi­kos, ist die jewei­li­ge Lie­fer­ket­te: ein „One size fits all“-Ansatz ist zum Schei­tern verurteilt.

Markt­teil­neh­mer müs­sen das Wis­sen auf­bau­en, um aus­sa­ge­kräf­ti­ge Doku­men­te der ein­zel­nen Lie­fer­ket­ten­glie­der unter Berück­sich­ti­gung des jewei­li­gen Lan­des anzu­for­dern. Dies bil­det die Basis, um gegen­über der BLE nach­wei­sen zu kön­nen, dass die Doku­men­te und ihre Zusam­men­hän­ge in Gän­ze ver­stan­den und die Risi­ken nach­voll­zieh­bar bewer­tet und gege­be­nen­falls auf ein ver­nach­läs­sig­ba­res Maß redu­ziert wur­den (insb. auch bei fremd­spra­chi­gen Dokumenten).

Fol­gen­de Punk­te soll­ten hier­bei insb. beach­tet werden:

  • EUTR-konforme Impor­te von Holz aus Indo­ne­si­en sind nur mit FLEGT-Lizenz möglich.
  • Holz­im­por­te aus Myan­mar erfor­dern beson­de­re Auf­merk­sam­keit und ste­hen im Fokus der BLE.
  • Ein Kor­rup­ti­ons­in­dex von <50 kann Zwei­fel an staat­li­chen Doku­men­ten bedin­gen.
  • Zer­ti­fi­ka­te von Drit­ten (z. B. FSC) sind geeig­net das Risi­ko zu redu­zie­ren, sind jedoch kein Legalitätsnachweis.

Wei­ter­füh­ren­de Links

Leit­fa­den der EU-Kommission zur EUTR

Merk­blatt der BLE zur EUTR

Über­sicht aner­kann­te Über­wa­chungs­or­ga­ni­sa­tio­nen nach Arti­kel 8 EUTR

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