Feh­ler­mel­dung als Mangel

Käu­fer­rech­te bei irre­füh­ren­den Warn­mel­dun­gen: Die Soft­ware als Mangel

Ste­hen dem Käu­fer Gewähr­leis­tungs­rech­te zu, wenn nicht die Sache selbst defekt ist, die Soft­ware aber eine Warn­mel­dung anzeigt? Darf eine Neu­lie­fe­rung ver­langt wer­den, wenn zuvor schon ver­geb­lich die Repa­ra­tur gefor­dert wur­de? Und wie ver­hält es sich, wenn der Ver­käu­fer die Kauf­sa­che ohne Zustim­mung des Käu­fers repariert? 

Mit die­sen Fra­gen muss­te sich kürz­lich der BGH befas­sen. In dem zugrun­de lie­gen­den Ver­fah­ren (BGH, Urteil vom 24.10.18 VIII ZR 66/17) ging es um einen Käu­fer, der einen Neu­wa­gen bestellt hat­te. Der Wagen mach­te nach kur­zer Zeit mit Warn­hin­wei­sen der Soft­ware auf sich auf­merk­sam, wel­che den Fah­rer auf­for­der­ten, den Wagen anzu­hal­ten und die Kupp­lung bis zu 45 Minu­ten abküh­len zu las­sen. Nach­dem meh­re­re Repa­ra­tur­ver­su­che erfolg­los blie­ben, ver­lang­te der Käu­fer einen neu­en Wagen. Der Ver­käu­fer teil­te dem Käu­fer mit, dass der Wagen tech­nisch ein­wand­frei sei und er die Warn­mel­dung igno­rie­ren kön­ne. In der Fol­ge spiel­te der Ver­käu­fer ohne Zustim­mung des Käu­fers im Rah­men eines Kun­den­diens­tes ein Software-Update auf, wel­ches das Pro­blem der fal­schen Warn­mel­dung nach Schil­de­rung des Ver­käu­fers beseitigte. 

In die­ser Kon­stel­la­ti­on ent­schied der BGH, dass der Wagen bereits auf­grund der fal­schen Warn­mel­dung man­gel­haft sei. Denn „die Soft­ware der Kupp­lungs­über­hit­zungs­an­zei­ge blen­de­te eine Warn­mel­dung ein, die den Fah­rer zum Anhal­ten auf­for­der­te, um die Kupp­lung abküh­len zu las­sen, obwohl ein Anhal­ten tat­säch­lich nicht erfor­der­lich war“. Durch die­se Tat­sa­che eig­ne sich das Fahr­zeug weder für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung noch wei­se es eine Beschaf­fen­heit auf, die bei Sachen der glei­chen Art üblich ist und die ein Käu­fer nach Art der Sache erwar­tet. Dass der Ver­käu­fer dem Käu­fer mit­teil­te, dass die­ser die Warn­mel­dung getrost igno­rie­ren kön­ne, da der Wagen tech­nisch feh­ler­frei sei, ließ der BGH nicht gelten. 

Auch die Ent­schei­dung des Käu­fers, nach zuvor ver­lang­ter Nach­bes­se­rung nun doch die Lie­fe­rung eines Neu­fahr­zeugs zu for­dern, bestä­tig­te der BGH. Dies begrün­de­te er damit, dass die Wahl der Nach­bes­se­rung – anders als beim Rück­tritt oder der Min­de­rung – kei­ne bin­den­de Gestal­tungs­er­klä­rung sei. Schließ­lich ent­schied der BGH auch, dass der Käu­fer an sei­ner Wahl der Neu­lie­fe­rung fest­hal­ten kön­ne, auch wenn der Man­gel nach­träg­lich und ohne sein Ein­ver­ständ­nis besei­tigt wird. Das nach­träg­li­che Software-Update war damit ohne recht­li­che Bedeutung. 

Fazit

Her­stel­ler müs­sen künf­tig noch sorg­sa­mer auf das rei­bungs­lo­se Zusam­men­spiel von Soft­ware und Hard­ware ach­ten, wenn sie nicht – ggf. im Wege des Lie­fe­ran­ten­re­gres­ses – in den Bereich der kauf­recht­li­chen Gewähr­leis­tung gelan­gen wol­len. Feh­ler­frei funk­tio­nie­ren­de Hard­ware allein reicht somit nicht mehr aus, um vor der­ar­ti­gen Ansprü­chen der Käu­fer sicher zu sein. Auch von all­zu pro­ak­ti­ver Vor­ge­hens­wei­se im Rah­men der Nach­bes­se­rung soll­te Abstand genom­men wer­den, da dem Käu­fer im Zwei­fel trotz­dem die Lie­fe­rung einer neu­en Sache zusteht, sofern er der Nach­bes­se­rung nicht zuge­stimmt hat. Auch das Wahl­recht des Käu­fers muss beach­tet wer­den; er darf grund­sätz­lich auch nach einer erfolg­lo­sen Repa­ra­tur die Neu­lie­fe­rung verlangen.

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