CE-Kennzeichnung bei Ein­zel­tei­len – CE-rtainly?!

Das OLG Köln hat­te in sei­nem Urteil vom 05.07.2019 (Az.: 6 U 21/15) dar­über zu ent­schei­den, ob das Gehäu­se einer Steck­ver­bin­dung, das unab­hän­gig von der Steck­ver­bin­dung ver­trie­ben wird, mit einer CE-Kennzeichnung zu ver­se­hen ist. Die Klä­ge­rin wehrt sich mit ihrer Beru­fung gegen das Urteil des LG Köln vom 21.01.2015 (Az.: 84 O 23/11).

Die kla­gen­de Wett­be­werbs­zen­tra­le ver­lang­te von der Beklag­ten, die u. a. sepa­ra­te Gehäu­se für Steck­ver­bin­dun­gen ver­treibt, es zu unter­las­sen, die­se mit CE-Kennzeichnung in Ver­kehr zu brin­gen. Vor­aus­set­zung hier­für ist eine unlau­te­re geschäft­li­che Hand­lung nach dem UWG. Das Anbrin­gen der CE-Kennzeichnung stell­te nach Mei­nung der Klä­ge­rin im vor­lie­gen­den Fall eine sol­che Hand­lung dar.

Die Ver­pflich­tung zur Anbrin­gung von CE-Kennzeichen geht aus dem ProdSG her­vor. Es darf nur dann ange­bracht wer­den, wenn eine Vor­schrift dies vor­sieht. Die 1. ProdSV zum ProdSG sieht eine sol­che Kenn­zeich­nung für „elek­tri­sche Betriebs­mit­tel“ vor.

Die 1. ProdSV beruht auf der euro­päi­schen Nie­der­span­nungs­richt­li­nie (PDF). Bereits das LG leg­te des­halb dem EuGH die Fra­ge vor, ob die Vor­schrif­ten der Nie­der­span­nungs­richt­li­nie dahin­ge­hend aus­zu­le­gen sei­en, „dass Gehäu­se als Bau­teil für mehr­po­li­ge Steck­ver­bin­dun­gen (…) nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu ver­se­hen sind“. Der EuGH urteil­te, dass auch Gehäu­se elek­tri­sche Betriebs­mit­tel im Sin­ne die­ser Vor­schrif­ten sein kön­nen, wenn sie über den Schutz des Inhalts und ihrer ästhe­ti­schen Funk­ti­on hin­aus­ge­hen­de Sicher­heits­funk­tio­nen haben. Dies sei aus­nahms­wei­se dann nicht der Fall, wenn die Sicher­heit des elek­tri­schen Betriebs­mit­tels im Wesent­li­chen davon abhängt, wie es in das End­pro­dukt ein­ge­baut wird. Eine Gegen­aus­nah­me hier­von bestehe wie­der­um dann, wenn das elek­tri­sche Betriebs­mit­tel auch nach sei­nem Ein­bau noch eige­ne, vom Ein­bau unab­hän­gi­ge Sicher­heits­merk­ma­le auf­wei­se, die auf Sicher­heits­an­for­de­run­gen hin kon­trol­liert wer­den kön­nen. In einem sol­chen Fall bestehe die geson­der­te Kenn­zeich­nungs­pflicht für das Gehäu­se wei­ter. Das LG wies dar­auf­hin die Kla­ge ab.

Auf die Beru­fung der Klä­ge­rin schloss sich das OLG im Wesent­li­chen der Rechts­an­sicht des LG an. Zwar stel­le die Vor­schrift im ProdSG über die CE-Kennzeichnungspflicht grund­sätz­lich eine abmahn­fä­hi­ge Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung i. S. d. UWG dar. Aller­dings sah es in der ange­brach­ten CE-Kennzeichnung kei­nen Ver­stoß gegen Vor­schrif­ten des ProdSG. Das OLG bezieht sich dabei aus­führ­lich auf das Urteil des EuGH. Da die Gehäu­se eigen­stän­dig prüf­ba­re Sicher­heits­merk­ma­le auf­wie­sen, deren Kon­for­mi­tät bei ord­nungs­ge­mä­ßem Ein­bau nicht beein­träch­tigt wür­de, bejah­te es die Eigen­schaft als elek­tri­sches Betriebs­mit­tel i. S. d. 1. ProdSV und damit die Pflicht zur Anbrin­gung der CE-Kennzeichnung nach dem ProdSG.

Pra­xis­tipp

Ein Ver­stoß gegen die Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten kann Abmah­nun­gen und in deren Fol­ge sogar Unter­las­sungs­kla­gen zur Fol­ge haben, die mit Kos­ten ver­bun­den sind. Ver­ant­wort­li­che soll­ten sich unbe­dingt im Vor­aus dar­über infor­mie­ren, ob ihre Pro­duk­te mit einer CE-Kennzeichnung zu ver­se­hen sind. Oft han­delt es sich dabei um Einzelfallentscheidungen.

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