“Die DSGVO enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur unmittelbaren Inanspruchnahme des Auftragsverarbeiters, im Rahmen der Auslegung ergibt sich aber, dass die Aufsichtsbehörde regelmäßig zunächst den Verantwortlichen in Anspruch nehmen muss. Tritt einer der dargestellten Ausnahmefälle ein, muss die Behörde den Verantwortlichen anhören. Das deutsche Recht verfügt bei unionsrechtsfreundlicher Auslegung über ausreichende Instrumente, um die Vorgaben der DSGVO umzusetzen. In der Praxis sollten Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei behördlichen Maßnahmen daher stets prüfen, ob sie der richtige Adressat der Maßnahme sind und ihre Verfahrensrechte von der Behörde gewahrt werden.”
Stefan Hessel, Lena Leffer und Karin Potel in Heft (10) der Zeitschrift Datenschutz-Berater.
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