IVD-Leistungsbewertungsprüfung mit “Rest­pro­ben”?

Bedarf an “Rest­pro­ben”

Her­stel­ler von In-vitro-Diagnostika (“IVD”) sind dar­auf ange­wie­sen, im Rah­men der Pro­dukt­ent­wick­lung und zur Durch­füh­rung von Leis­tungs­be­wer­tungs­prü­fun­gen Pro­ben­ma­te­ri­al mensch­li­chen Ursprungs zu ver­wen­den. Ent­spre­chen­des Mate­ri­al steht grund­sätz­lich zur Ver­fü­gung: soge­nann­te “Rest­pro­ben” fal­len regel­mä­ßig in medi­zi­ni­schen Dia­gnos­tik­la­bo­ren an. Die­ses Mate­ri­al wird der­zeit aber in aller Regel ent­sorgt und gera­de nicht an Her­stel­ler für IVD abge­ge­ben. Grund dafür ist die Sor­ge der Labo­re, eine Abga­be sol­cher Rest­pro­ben kön­ne gegen Regeln der DSGVO oder der medi­zin­pro­dukt­e­recht­li­chen Regu­la­ri­en verstoßen.

Begriff der “Rest­pro­be”

Unsi­cher­heit bzgl. des Umgangs mit Rest­pro­ben besteht schon allein auf­grund der Tat­sa­che, dass der Begriff in den der­zeit für IVD noch gel­ten­den Regel­wer­ken, der IVD-Richtlinie und dem Medi­zin­pro­duk­te­ge­setz, nicht genannt ist. Erst mit Gel­tungs­be­ginn der IVD-Verordnung und dem MPDG wird der Begriff defi­niert und zum The­ma gemacht. Grund­sätz­lich bestehen Ver­wen­dungs­mög­lich­kei­ten für Rest­pro­ben. Dies kann im jewei­li­gen Ein­zel­fall unter unter­schied­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der Fall sein. Zudem gilt es, Anzei­ge­pflich­ten und Pati­en­ten­rech­te zu beachten.

Hand­lungs­emp­feh­lung

Her­stel­ler von IVD soll­ten vor der Ver­wen­dung von Pro­ben­ma­te­ri­al im Zusam­men­hang mit Pro­dukt­ent­wick­lung oder Leis­tungs­be­wer­tung Fol­gen­des prüfen:

1.    Han­delt es sich grund­sätz­lich um ver­wend­ba­re “Rest­pro­ben” im Sin­ne der Regu­la­ri­en?
2.    Bedarf es einer Ein­wil­li­gung der Pati­en­ten zur Ver­wen­dung?
3.    Sind die regu­la­to­risch gebo­te­nen Vor­aus­set­zun­gen zur Ver­wen­dung erfüllt?

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