Ver­triebs­vor­ga­ben für Pro­duk­te des medi­zi­ni­schen Bedarfs

Bis­her wei­test­ge­hend unkom­men­tiert trat am 22. April 2020 die “SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung” (PDF) in Kraft. Tat­säch­lich betrifft die Ver­ord­nung nicht nur die Ver­sor­gung mit Arz­nei­mit­teln, wie es der Ver­ord­nungs­ti­tel sug­ge­riert, son­dern viel­mehr so genann­te “Pro­duk­te des medi­zi­ni­schen Bedarfs”. Sie beinhal­tet weit­rei­chen­de Befug­nis­se des BMG gegen­über Her­stel­lern und Ver­trei­bern zur Beschrän­kung des frei­en Han­dels und der frei­en Preis­fest­set­zung die­ser Pro­duk­te. Das BMG unter­brei­tet mit der “SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung” einen gesetz­li­chen Rah­men, der die Ver­sor­gung mit “Pro­duk­ten des medi­zi­ni­schen Bedarfs” wäh­rend der anhal­ten­den epi­de­mi­schen Lage sicher­stel­len soll.

Pro­duk­te des medi­zi­ni­schen Bedarfs

Nach der Ver­ord­nung gehö­ren zu “Pro­duk­ten des medi­zi­ni­schen Bedarfs” neben Arz­nei­mit­teln expli­zit auch Medi­zin­pro­duk­te, Labor­dia­gnos­ti­ka, Hilfs­mit­tel, Gegen­stän­de der per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tung und Pro­duk­te zur Des­in­fek­ti­on. All die­se Pro­duk­te sol­len nach der Ver­ord­nung einem weit­rei­chen­den “Verkaufs- und Ver­pflich­tungs­ver­bot” unterfallen.

Verkaufs- und Verpflichtungsverbot

Das bedeu­tet für Her­stel­le und Ver­trei­ber die­ser Pro­duk­te die Ver­pflich­tung, gegen­über dem BMG oder einer von die­sem benann­ten Stel­le, auf Ver­lan­gen jeder­zeit und unver­züg­lich Aus­künf­te über die Bestän­de, die Pro­duk­ti­on, den Ver­trieb und die Prei­se der Pro­duk­te zu ertei­len. Her­stel­ler und Ver­trei­ber von ver­sor­gungs­re­le­van­ten Pro­duk­ten des medi­zi­ni­schen Bedarfs müs­sen im Rah­men ihrer Ver­ant­wort­lich­keit und des ihnen Zumut­ba­ren eine ange­mes­se­ne und kon­ti­nu­ier­li­che Bereit­stel­lung der ver­sor­gungs­re­le­van­ten Pro­duk­te des medi­zi­ni­schen Bedarfs sicher­stel­len, damit der Bedarf der Bevöl­ke­rung gedeckt wer­den kann. Dabei gibt die Ver­ord­nung vor, dass sich Prei­se von ver­sor­gungs­re­le­van­ten Pro­duk­ten des medi­zi­ni­schen Bedarfs grund­sätz­lich an den Kos­ten der Bereit­stel­lung ori­en­tie­ren müs­sen. In Bezug auf die Preis­ge­stal­tung heißt das für Her­stel­ler und Ver­trei­ber auch, dass sie gegen­über Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern kei­ne Auf­schlä­ge erhe­ben dür­fen. Beim Ver­trieb und bei der Abga­be von ver­sor­gungs­re­le­van­ten Pro­duk­ten des medi­zi­ni­schen Bedarfs sind von Her­stel­lern und Ver­trei­bern zudem Vor­keh­run­gen zu tref­fen, um einem erkenn­ba­ren Hor­ten oder einer geziel­ten Ver­knap­pung des Mark­tes so weit wie mög­lich ent­ge­gen­zu­wir­ken. Die Ver­ord­nung beinhal­tet eine Buß­geld­vor­schrift, wonach ord­nungs­wid­rig han­delt, wer einem der genann­ten Ver­kaufs­ver­bo­te nicht entspricht

Fazit

Die Ver­ord­nung sieht damit wesent­li­che Ver­triebs­be­schrän­kun­gen für Her­stel­ler wie Ver­trei­ber der genann­ten Pro­duk­te vor, die das Risi­ko ber­gen, dass die­se Pro­duk­te nicht frei nach den übli­chen Regeln von Ange­bot und Nach­fra­ge abver­kauft wer­den kön­nen. Ins­be­son­de­re in Bezug auf den Ver­kauf der Pro­duk­te an Ver­brau­cher ist Her­stel­lern und Ver­trei­bern die Mög­lich­keit genom­men, die Pro­duk­te ent­spre­chend einer gestie­ge­nen Nach­fra­ge zu an der Nach­fra­ge ori­en­tier­ten Prei­sen zu ver­kau­fen.  Ob dies zu einer Ver­bes­se­rung der Ver­sor­gungs­si­tua­ti­on ins­ge­samt bei­tra­gen kann, wenn Händ­ler vom Zukauf der Pro­duk­te aus Angst vor mög­li­chen wirt­schaft­li­chen Risi­ken, Abstand neh­men, mag bezwei­felt werden.

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