Bisher weitestgehend unkommentiert trat am 22. April 2020 die “SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung” (PDF) in Kraft. Tatsächlich betrifft die Verordnung nicht nur die Versorgung mit Arzneimitteln, wie es der Verordnungstitel suggeriert, sondern vielmehr so genannte “Produkte des medizinischen Bedarfs”. Sie beinhaltet weitreichende Befugnisse des BMG gegenüber Herstellern und Vertreibern zur Beschränkung des freien Handels und der freien Preisfestsetzung dieser Produkte. Das BMG unterbreitet mit der “SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung” einen gesetzlichen Rahmen, der die Versorgung mit “Produkten des medizinischen Bedarfs” während der anhaltenden epidemischen Lage sicherstellen soll.
Produkte des medizinischen Bedarfs
Nach der Verordnung gehören zu “Produkten des medizinischen Bedarfs” neben Arzneimitteln explizit auch Medizinprodukte, Labordiagnostika, Hilfsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung und Produkte zur Desinfektion. All diese Produkte sollen nach der Verordnung einem weitreichenden “Verkaufs- und Verpflichtungsverbot” unterfallen.
Verkaufs- und Verpflichtungsverbot
Das bedeutet für Herstelle und Vertreiber dieser Produkte die Verpflichtung, gegenüber dem BMG oder einer von diesem benannten Stelle, auf Verlangen jederzeit und unverzüglich Auskünfte über die Bestände, die Produktion, den Vertrieb und die Preise der Produkte zu erteilen. Hersteller und Vertreiber von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit und des ihnen Zumutbaren eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der versorgungsrelevanten Produkte des medizinischen Bedarfs sicherstellen, damit der Bedarf der Bevölkerung gedeckt werden kann. Dabei gibt die Verordnung vor, dass sich Preise von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs grundsätzlich an den Kosten der Bereitstellung orientieren müssen. In Bezug auf die Preisgestaltung heißt das für Hersteller und Vertreiber auch, dass sie gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Aufschläge erheben dürfen. Beim Vertrieb und bei der Abgabe von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs sind von Herstellern und Vertreibern zudem Vorkehrungen zu treffen, um einem erkennbaren Horten oder einer gezielten Verknappung des Marktes so weit wie möglich entgegenzuwirken. Die Verordnung beinhaltet eine Bußgeldvorschrift, wonach ordnungswidrig handelt, wer einem der genannten Verkaufsverbote nicht entspricht
Fazit
Die Verordnung sieht damit wesentliche Vertriebsbeschränkungen für Hersteller wie Vertreiber der genannten Produkte vor, die das Risiko bergen, dass diese Produkte nicht frei nach den üblichen Regeln von Angebot und Nachfrage abverkauft werden können. Insbesondere in Bezug auf den Verkauf der Produkte an Verbraucher ist Herstellern und Vertreibern die Möglichkeit genommen, die Produkte entsprechend einer gestiegenen Nachfrage zu an der Nachfrage orientierten Preisen zu verkaufen. Ob dies zu einer Verbesserung der Versorgungssituation insgesamt beitragen kann, wenn Händler vom Zukauf der Produkte aus Angst vor möglichen wirtschaftlichen Risiken, Abstand nehmen, mag bezweifelt werden.
zurück