Ab dem 16. Juli 2021 gilt die neue Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 20 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Zur Durchführung dieser Verordnung wird in Deutschland derzeit ein Marktüberwachungsgesetz (MÜG) erarbeitet, das für alle und somit auch für nicht harmonisierte Produkte gelten soll, die bisher im Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) geregelt werden.
Um diese konkurrierenden Regelungen zu konsolidieren, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bearbeitungsstand vom 24.09.2020 den Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, das insgesamt drei wesentliche Änderungen vorsieht:
Zum einen sollen diejenigen Regelungen im ProdSG, die mit den Regelungen des neuen Gesetzes konkurrieren, aus dem ProdSG entfernt werden. Des Weiteren ist eine Anpassung der Bestimmungen zur Zuerkennung des GS-Zeichens geplant und die Vermarktung gefährlicher Produkte soll auf Verordnungseben verboten und beschränkt werden können.
Darüber hinaus soll das ProdSG um diejenigen Regelungen bereinigt werden, die nicht die Produktsicherheit betreffen, sondern sich mit dem sicheren Betrieb von Anlagen beschäftigen. Normadressat ist hier nämlich, anders als bei den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften, nicht der Hersteller oder der Einführer eines Produkts, sondern der Betreiber einer Anlage. In der Konsequenz soll flankierend auch ein neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) geschaffen und die Betriebssicherheitsverordnung redaktionell an das neue ÜAnlG angepasst werden. Denn die Betriebssicherheitsverordnung regelt neben Vorgaben für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber auch den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen.
Für die Wirtschaftsakteure ergeben sich hieraus keine aktuellen Handlungspflichten. Nichtsdestotrotz sollte beobachtet werden. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der Entwurf in dieser Form beschlossen und Gesetz wird.
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