Anpas­sung des ProdSG geplant

Ab dem 16. Juli 2021 gilt die neue Markt­über­wa­chungs­ver­ord­nung (EU) 2019/1020 20 unmit­tel­bar in allen Mit­glied­staa­ten der EU. Zur Durch­füh­rung die­ser Ver­ord­nung wird in Deutsch­land der­zeit ein Markt­über­wa­chungs­ge­setz (MÜG) erar­bei­tet, das für alle und somit auch für nicht har­mo­ni­sier­te Pro­duk­te gel­ten soll, die bis­her im Gesetz über die Bereit­stel­lung von Pro­duk­ten auf dem Markt (ProdSG) gere­gelt werden.

Um die­se kon­kur­rie­ren­den Rege­lun­gen zu kon­so­li­die­ren, hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les mit Bear­bei­tungs­stand vom 24.09.2020 den Ent­wurf für ein Gesetz vor­ge­legt, das ins­ge­samt drei wesent­li­che Ände­run­gen vorsieht:

Zum einen sol­len die­je­ni­gen Rege­lun­gen im ProdSG, die mit den Rege­lun­gen des neu­en Geset­zes kon­kur­rie­ren, aus dem ProdSG ent­fernt wer­den. Des Wei­te­ren ist eine Anpas­sung der Bestim­mun­gen zur Zuer­ken­nung des GS-Zeichens geplant und die Ver­mark­tung gefähr­li­cher Pro­duk­te soll auf Ver­ord­nungs­eben ver­bo­ten und beschränkt wer­den können. 

Dar­über hin­aus soll das ProdSG um die­je­ni­gen Rege­lun­gen berei­nigt wer­den, die nicht die Pro­dukt­si­cher­heit betref­fen, son­dern sich mit dem siche­ren Betrieb von Anla­gen beschäf­ti­gen. Norm­adres­sat ist hier näm­lich, anders als bei den pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­chen Vor­schrif­ten, nicht der Her­stel­ler oder der Ein­füh­rer eines Pro­dukts, son­dern der Betrei­ber einer Anla­ge. In der Kon­se­quenz soll flan­kie­rend auch ein neu­es Gesetz über über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen (ÜAnlG) geschaf­fen und die Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung  redak­tio­nell an das neue ÜAnlG ange­passt wer­den. Denn die Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung regelt neben Vor­ga­ben für die Bereit­stel­lung von Arbeits­mit­teln durch den Arbeit­ge­ber auch den Betrieb von über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Anlagen.

Für die Wirt­schafts­ak­teu­re erge­ben sich hier­aus kei­ne aktu­el­len Hand­lungs­pflich­ten. Nichts­des­to­trotz soll­te beob­ach­tet wer­den. Es bleibt abzu­war­ten, ob und inwie­weit der Ent­wurf in die­ser Form beschlos­sen und Gesetz wird.

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