BASF Rück­ruf – was betrof­fe­ne Unter­neh­men tun können

Hin­ter­grund

TDI wird vor­nehm­lich zur Wei­ter­ver­ar­bei­tung zu Poly­ure­than, einem elas­ti­schen Kunst­stoff, genutzt. Das Ein­satz­ge­biet von Poly­ure­than ist so viel­fäl­tig, dass fast jed­we­de Indus­trie Poly­ure­tha­ne nut­zen kann: „die Werk­stoff­grup­pe der Poly­ure­tha­ne besitzt wie kei­ne ande­re Werk­stoff­grup­pe ein enorm brei­tes Spek­trum an Eigen­schaf­ten von hart bis weich, von gegos­sen bis geschäumt“ so der Fach­ver­band Schaum­kunst­stof­fe und Poly­ure­tha­ne e. V. auf ihrer Web­site. Sie wer­den bei­spiels­wei­se zur Her­stel­lung von Matrat­zen, aber auch für die Pro­duk­ti­on von Auto­sit­zen oder Pols­tern und Schuh­soh­len verarbeitet. 

Der Rück­ruf von BASF

Der BASF zufol­ge sei bei der Pro­duk­ti­on von TDI, die zwi­schen dem 25. August und dem 29. Sep­tem­ber 2017 bei BASF SE in Lud­wigs­ha­fen erfolg­te, eine deut­lich erhöh­te Kon­zen­tra­ti­on an Dichlor­ben­zol (DCB) fest­ge­stellt. Die Belas­tung sei auf einen tech­ni­schen Feh­ler in der Pro­duk­ti­on zurück­zu­füh­ren, die Ursa­che wer­de der­zeit besei­tigt. BASF habe rund 50 betrof­fe­ne Kun­den infor­miert und die Aus­lie­fe­rung des Pro­dukts gestoppt.

Mitt­ler­wei­le gibt BASF in einer Pres­se­mit­tei­lung eine nicht wei­ter erläu­ter­te Ent­war­nung, deren Inhal­te nur schwer auf die aktu­el­len Fra­ge­stel­lun­gen anwend­bar sind. 

Was müs­sen betrof­fe­ne Her­stel­ler nun tun?

„Betrof­fe­ne Unter­neh­men soll­ten sich fol­gen­de Fra­gen stellen: 

  • Sind bereits betrof­fe­ne Pro­duk­te im Markt? 
  • Wenn ja, kön­nen wir die Pro­duk­te zurückverfolgen?
  • Ken­nen wir die Behör­den, mit denen wir in Kon­takt tre­ten müssen?
  • Wer klärt Fra­gen mit der Versicherung?
  • Wie sieht unse­re Kom­mu­ni­ka­ti­on mit unse­ren Kun­den aus?
  • Soll­ten wir die Pro­duk­te aus dem Markt zurück­ru­fen bzw. ab wann kann ich mei­ne Kun­den wie­der beliefern?

(Phil­ipp Reusch, reusch­law Legal Consultants). 

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