Bat­te­rie­ver­ord­nung: Aktu­el­ler Stand der Gesetz­ge­bung mit Blick in die Zukunft

Seit 18. Febru­ar 2024 gilt die Ver­ord­nung (EU) 2023/1542 über Bat­te­rien und Alt­bat­te­rien (Bat­te­rie­ver­ord­nung – Batt­VO). Seit die­sem Tag kom­men die Vor­schrif­ten und die damit ver­bun­de­nen Pflich­ten der betrof­fe­nen Wirt­schafts­ak­teu­re suk­zes­si­ve zur Anwen­dung (wir berich­te­ten). Zu diver­sen Berei­chen der Batt­VO bedarf es aber auch noch Tätig­kei­ten sei­tens der EU und deren Mit­glied­staa­ten, die der Umset­zung und auch der Kon­kre­ti­sie­rung der Batt­VO die­nen. In die­sem Bei­trag haben wir eine Über­sicht über die wesent­li­chen und zum Teil bereits auch fäl­li­gen To-dos der Gesetz­ge­ber auf­ge­führt und deren Aus­wir­kun­gen auf die Wirt­schafts­ak­teu­re beschrieben.

Fäl­li­ge Rechtsakte

Die EU-Kommission soll­te bereits bis zum 18. Febru­ar 2024 einen dele­gier­ten Rechts­akt erlas­sen, wel­cher die Metho­de fest­legt, nach der der CO2-Fuß­ab­druck für Elek­tro­fahr­zeug­bat­te­rien berech­net und über­prüft wird. Bis­lang liegt hier­für nur ein Ent­wurf vor. Zudem soll­te das For­mat für die Erklä­rung zum CO2-Fuß­ab­druck durch einen Durch­füh­rungs­rechts­akt fest­legt wer­den. Auch die­ser Rechts­akt befin­det sich noch im Ent­wurfs­sta­di­um. Wirt­schafts­ak­teu­re kön­nen die­ser Ver­zö­ge­rung jedoch gelas­sen ent­ge­gen­se­hen. Denn die Pflicht zur Erstel­lung einer Erklä­rung zum CO2-Fuß­ab­druck gilt erst zwölf Mona­te nach dem Inkraft­tre­ten der genann­ten Rechts­ak­te (vgl. Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a BattVO).

Bezüg­lich der Ent­wür­fe ist bereits jetzt erwäh­nens­wert, dass bei der Berech­nung des CO2-Fuß­ab­drucks laut dem Ent­wurf für die Strom­ver­sor­gung nicht auf den tat­säch­lich genutz­ten Strom abge­stellt wer­den soll. Viel­mehr soll der natio­na­le durch­schnitt­li­che Strom­ver­brauch­mix zugrun­de gelegt wer­den (vgl. Annex 2.4 und 2.4.1. des Ent­wurfs). Für Unter­neh­men in Deutsch­land wür­de dies auf­grund des ver­gleichs­wei­sen hohen Anteils von Koh­le am Strom­mix (26,1 % im Jahr 2023) einen Nach­teil im euro­päi­schen Ver­gleich (ca. 12,8 % im Jahr 2023) bedeu­ten.

Vor­be­rei­tun­gen für die Umset­zung der Lieferkettensorgfaltspflichten

Sofern dies bis jetzt noch nicht gesche­hen ist, müs­sen sich betrof­fe­ne Wirt­schafts­ak­teu­re der Bat­te­rie­wirt­schaft in Zukunft mit den sek­tor­spe­zi­fi­schen Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten aus der Batt­VO aus­ein­an­der­set­zen. Als Stüt­ze hier­für soll die EU-Kommission bis zum 18. Febru­ar 2025 Leit­li­ni­en für die Anwen­dung der in den Arti­keln 49 und 50 Batt­VO fest­ge­leg­ten Sorg­falts­pflich­ten ver­öf­fent­li­chen (Art. 48 Abs. 5 Batt­VO). Ein Ent­wurf liegt hier­für noch nicht vor. Bei einer frist­ge­rech­ten Ver­öf­fent­li­chung der Leit­li­ni­en blei­ben den betrof­fe­nen Wirt­schafts­ak­teu­ren nur sechs Mona­te Zeit, um die Leit­li­ni­en bei der Umset­zung berück­sich­ti­gen zu kön­nen. Soll­te sich die EU-Kommission mit der Ver­öf­fent­li­chung der Leit­li­ni­en ver­spä­ten, wür­de das die Situa­ti­on für die Wirt­schafts­ak­teu­re noch wei­ter erschwe­ren. Denn der Gel­tungs­be­ginn der Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten (18. August 2025) ist nicht an die Ver­öf­fent­li­chung der Leit­li­ni­en geknüpft. 

Im Rah­men der Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten muss die EU-Kommission zudem die Anfor­de­run­gen an den Antrag zur Aner­ken­nung eines Sys­tems zur Erfül­lung von Sorg­falts­pflich­ten fest­le­gen (Art. 53 Abs. 1 Batt­VO). Ein ent­spre­chen­der Durch­füh­rungs­rechts­akt befin­det sich gera­de in der Vor­be­rei­tung und soll laut dem Regis­ter der dele­gier­ten Rechts­ak­te und Durch­füh­rungs­rechts­ak­te im drit­ten Quar­tal 2025 ange­nom­men wer­den. Ein Ent­wurf liegt noch nicht vor.

Stand des Ent­wurfs für ein Batterierecht-Durchführungsgesetz

Diver­se The­men der Batt­VO bedür­fen zudem einer natio­na­len Umset­zung durch die ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten. Das betrifft unter ande­rem auch die Benen­nung und Ein­rich­tung von Stel­len, die für die Noti­fi­zie­rung von Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len zustän­dig sind. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Umwelt, Natur­schutz, nuklea­re Sicher­heit und Ver­brau­cher­schutz (BMUV) hat Anfang Mai 2024 einen Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz vor­ge­legt, wel­ches der natio­na­len Umset­zung der Vor­schrif­ten der Batt­VO in Deutsch­land die­nen soll. Das dar­in ent­hal­te­ne Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) regelt u.a. die Fest­le­gung von Zustän­dig­kei­ten und Befug­nis­sen. So wird vor­aus­sicht­lich den Län­dern die Ein­rich­tung der Stel­len zuge­wie­sen, die für die Noti­fi­zie­rung von Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len zustän­dig sind (§ 39 BattDG). Stel­lung­nah­men eini­ger Län­der sowie von Ver­bän­den sind bereits erfolgt und das Bun­des­ka­bi­nett hat das BattDG kürz­lich beschlos­sen. Nach Befas­sung des Bun­des­ra­tes liegt der Geset­zes­ent­wurf nun­mehr im Bun­des­tag zur Ver­ab­schie­dung vor. Das Gesetz soll größ­ten­teils zum 18. August 2025 in Kraft tre­ten, zeit­gleich mit dem Beginn wei­te­rer Vor­schrif­ten der BattVO.

Fazit

Die Gel­tung vie­ler Pflich­ten der Batt­VO hängt von dem Inkraft­tre­ten der erfor­der­li­chen Durch­füh­rungs­rechts­ak­te, dele­gier­ten Rechts­ak­te und Leit­li­ni­en durch die EU-Kommission ab. Ent­spre­chend ist die EU-Gesetzgebung abzu­war­ten, auch hin­sicht­lich etwa­iger Kon­kre­ti­sie­run­gen. Von der Batt­VO betrof­fe­ne Wirt­schafts­ak­teu­re soll­ten jedoch unab­hän­gig hier­von Schrit­te ein­lei­ten und Pro­zes­se auf­bau­en bzw. ergän­zen, um den künf­ti­gen Anfor­de­run­gen der Batt­VO gerecht zu wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re mit Blick auf die ab dem 18. August 2025 gel­ten­den Lieferkettensorgfaltspflichten.

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