Seit 18. Februar 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (Batterieverordnung – BattVO). Seit diesem Tag kommen die Vorschriften und die damit verbundenen Pflichten der betroffenen Wirtschaftsakteure sukzessive zur Anwendung (wir berichteten). Zu diversen Bereichen der BattVO bedarf es aber auch noch Tätigkeiten seitens der EU und deren Mitgliedstaaten, die der Umsetzung und auch der Konkretisierung der BattVO dienen. In diesem Beitrag haben wir eine Übersicht über die wesentlichen und zum Teil bereits auch fälligen To-dos der Gesetzgeber aufgeführt und deren Auswirkungen auf die Wirtschaftsakteure beschrieben.
Fällige Rechtsakte
Die EU-Kommission sollte bereits bis zum 18. Februar 2024 einen delegierten Rechtsakt erlassen, welcher die Methode festlegt, nach der der CO2-Fußabdruck für Elektrofahrzeugbatterien berechnet und überprüft wird. Bislang liegt hierfür nur ein Entwurf vor. Zudem sollte das Format für die Erklärung zum CO2-Fußabdruck durch einen Durchführungsrechtsakt festlegt werden. Auch dieser Rechtsakt befindet sich noch im Entwurfsstadium. Wirtschaftsakteure können dieser Verzögerung jedoch gelassen entgegensehen. Denn die Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck gilt erst zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der genannten Rechtsakte (vgl. Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a BattVO).
Bezüglich der Entwürfe ist bereits jetzt erwähnenswert, dass bei der Berechnung des CO2-Fußabdrucks laut dem Entwurf für die Stromversorgung nicht auf den tatsächlich genutzten Strom abgestellt werden soll. Vielmehr soll der nationale durchschnittliche Stromverbrauchmix zugrunde gelegt werden (vgl. Annex 2.4 und 2.4.1. des Entwurfs). Für Unternehmen in Deutschland würde dies aufgrund des vergleichsweisen hohen Anteils von Kohle am Strommix (26,1 % im Jahr 2023) einen Nachteil im europäischen Vergleich (ca. 12,8 % im Jahr 2023) bedeuten.
Vorbereitungen für die Umsetzung der Lieferkettensorgfaltspflichten
Sofern dies bis jetzt noch nicht geschehen ist, müssen sich betroffene Wirtschaftsakteure der Batteriewirtschaft in Zukunft mit den sektorspezifischen Lieferkettensorgfaltspflichten aus der BattVO auseinandersetzen. Als Stütze hierfür soll die EU-Kommission bis zum 18. Februar 2025 Leitlinien für die Anwendung der in den Artikeln 49 und 50 BattVO festgelegten Sorgfaltspflichten veröffentlichen (Art. 48 Abs. 5 BattVO). Ein Entwurf liegt hierfür noch nicht vor. Bei einer fristgerechten Veröffentlichung der Leitlinien bleiben den betroffenen Wirtschaftsakteuren nur sechs Monate Zeit, um die Leitlinien bei der Umsetzung berücksichtigen zu können. Sollte sich die EU-Kommission mit der Veröffentlichung der Leitlinien verspäten, würde das die Situation für die Wirtschaftsakteure noch weiter erschweren. Denn der Geltungsbeginn der Lieferkettensorgfaltspflichten (18. August 2025) ist nicht an die Veröffentlichung der Leitlinien geknüpft.
Im Rahmen der Lieferkettensorgfaltspflichten muss die EU-Kommission zudem die Anforderungen an den Antrag zur Anerkennung eines Systems zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten festlegen (Art. 53 Abs. 1 BattVO). Ein entsprechender Durchführungsrechtsakt befindet sich gerade in der Vorbereitung und soll laut dem Register der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im dritten Quartal 2025 angenommen werden. Ein Entwurf liegt noch nicht vor.
Stand des Entwurfs für ein Batterierecht-Durchführungsgesetz
Diverse Themen der BattVO bedürfen zudem einer nationalen Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Das betrifft unter anderem auch die Benennung und Einrichtung von Stellen, die für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig sind. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat Anfang Mai 2024 einen Referentenentwurf für ein Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz vorgelegt, welches der nationalen Umsetzung der Vorschriften der BattVO in Deutschland dienen soll. Das darin enthaltene Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) regelt u.a. die Festlegung von Zuständigkeiten und Befugnissen. So wird voraussichtlich den Ländern die Einrichtung der Stellen zugewiesen, die für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig sind (§ 39 BattDG). Stellungnahmen einiger Länder sowie von Verbänden sind bereits erfolgt und das Bundeskabinett hat das BattDG kürzlich beschlossen. Nach Befassung des Bundesrates liegt der Gesetzesentwurf nunmehr im Bundestag zur Verabschiedung vor. Das Gesetz soll größtenteils zum 18. August 2025 in Kraft treten, zeitgleich mit dem Beginn weiterer Vorschriften der BattVO.
Fazit
Die Geltung vieler Pflichten der BattVO hängt von dem Inkrafttreten der erforderlichen Durchführungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Leitlinien durch die EU-Kommission ab. Entsprechend ist die EU-Gesetzgebung abzuwarten, auch hinsichtlich etwaiger Konkretisierungen. Von der BattVO betroffene Wirtschaftsakteure sollten jedoch unabhängig hiervon Schritte einleiten und Prozesse aufbauen bzw. ergänzen, um den künftigen Anforderungen der BattVO gerecht zu werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ab dem 18. August 2025 geltenden Lieferkettensorgfaltspflichten.
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