Bezah­len mit Daten! Wie Ver­brau­cher zukünf­tig geschützt werden

Ver­brau­chern ist oft­mals nicht bewusst, dass sie für die als “kos­ten­los” bewor­be­nen Dienst­leis­tun­gen bestimm­ter Anbie­ter sehr wohl eine Gegen­leis­tung erbrin­gen: Der Ver­brau­cher bezahlt für die Dienst­leis­tung des Anbie­ters zwar kein Ent­gelt im klas­si­schen Sin­ne, statt­des­sen über­mit­telt er ihm jedoch frei­wil­lig per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, etwa im Rah­men der Teil­nah­me an einem Kun­den­kar­ten­sys­tem, um Rabatt­codes zu erhal­ten. Die­se per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wer­den von dem Anbie­ter ver­ar­bei­tet und zum Bei­spiel für per­so­na­li­sier­te Wer­be­an­zei­gen wei­ter­ver­äu­ßert. Die Anbie­ter von “kos­ten­lo­sen” Leis­tun­gen erzie­len auf die­sem Weg erheb­li­che wirt­schaft­li­che Gewin­ne.

Aus die­sem Anlass und um die Rech­te von Ver­brau­chern zu stär­ken, hat der Gesetz­ge­ber im Rah­men der Umset­zung der euro­päi­schen Richt­li­nie über bestimm­te ver­trags­recht­li­che Aspek­te der Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhal­te und digi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen (DIDRL) (PDF) das “Bezah­len mit Daten” gesetz­lich gere­gelt. Ab dem 01.01.2022 kommt zwi­schen Anbie­tern und Ver­brau­chern, sobald der Anbie­ter für sei­ne Leis­tung an den Ver­brau­cher über das erfor­der­li­che Maß hin­aus per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­langt, ein ent­gelt­li­cher Ver­trag zustan­de. Uner­heb­lich soll dabei sein, ob Ver­brau­cher die Daten bewusst und aktiv bereit­stel­len oder die Erhe­bung der Daten durch den Anbie­ter nur zulassen.

Vor Abschluss die­ses Ver­tra­ges wer­den Ver­brau­cher zukünf­tig über die Ver­wen­dung der über­mit­tel­ten Daten auf­ge­klärt, indem der Anbie­ter der Dienst­leis­tung dar­über auf­klä­ren muss, dass und ins­be­son­de­re in wel­chem Umfang per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten als Ent­gelt für die jewei­li­ge Leis­tung erho­ben wer­den. Über den neu gefass­ten § 312 BGB und den neu ein­ge­füg­ten § 327 BGB wird die Anwend­bar­keit der Vor­schrif­ten über digi­ta­le Pro­duk­te sowie der Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten auf Ver­trä­ge, bei denen der Ver­brau­cher per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zur Ver­fü­gung stellt, aus­ge­wei­tet. Das hat zur Fol­ge, dass dem Ver­brau­cher ein Wider­rufs­recht zusteht und er sich folg­lich nach Ver­trags­schluss noch ument­schei­den und von dem Ver­trag lösen kann.

Zum Schutz der Anbie­ter wur­de flan­kie­rend ein Kün­di­gungs­recht nor­miert für den Fall, dass der Ver­brau­cher sei­ne daten­schutz­recht­li­che Ein­wil­li­gung wider­ruft oder der Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten wider­spricht. Denn auch der Anbie­ter soll nicht ver­pflich­tet sein, sei­ne Leis­tung kos­ten­los anzubieten.

Hin­wei­se für die Praxis

Die Fra­ge, wel­che recht­li­chen Impli­ka­tio­nen sich aus dem Aus­tausch von Dienst­leis­tun­gen gegen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erge­ben und wie Ver­brau­cher hier zukünf­tig geschützt wer­den, ist nun abschlie­ßend vom Gesetz­ge­ber geklärt wor­den. Dar­über hin­aus ist zu erwar­ten, dass “kos­ten­lo­se” Ange­bo­te von Dienst­leis­tun­gen ab dem 01.01.2022, wenn sie nicht gänz­lich ent­fal­len, jeden­falls nur noch in stark redu­zier­ter Anzahl vor­han­den sein wer­den, sodass die gesetz­ge­be­ri­schen Zie­le erwart­bar erreicht werden.

Anbie­ter von Dienst­leis­tun­gen sind gehal­ten, ihre Leis­tungs­an­ge­bo­te trans­pa­ren­ter zu gestal­ten und den Ver­brau­cher über die Ver­wen­dung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten sowie über sein Wider­rufs­recht zu belehren.

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