Neu­er Ver­trags­ty­pus im BGB!

Der Gesetz­ge­ber passt das all­ge­mei­ne Ver­trags­recht der zuneh­men­den Digi­ta­li­sie­rung an

Im Zuge der Digi­ta­li­sie­rung des Bin­nen­markts und des Aus­baus von Ver­brau­cher­rech­ten wur­de die euro­päi­sche Richt­li­nie über bestimm­te ver­trags­recht­li­che Aspek­te der Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhal­te und digi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen (DIDRL) (PDF) erlas­sen. Das natio­na­le Umset­zungs­ge­setz führt zu einer Ergän­zung des im BGB nor­mier­ten Ver­trags­rechts in Form der neu ein­ge­füg­ten §§ 327 ff. BGB, die ab dem 01.01.2022 Ver­trä­ge über digi­ta­le Pro­duk­te als neu­en Ver­trags­ty­pus regeln.

Anders als in der Richt­li­nie (EU) 2019/771 über bestimm­te ver­trags­recht­li­che Aspek­te des Waren­kaufs (WKRL), in der der Kauf von Waren mit digi­ta­len Ele­men­ten gere­gelt wird, regelt die DIDRL Ver­trä­ge über die Bereit­stel­lung von digi­ta­len Pro­duk­ten, die in § 327 Abs. 1 BGB defi­niert wer­den als Ver­trä­ge über digi­ta­le Inhal­te oder digi­ta­le Dienst­leis­tun­gen. Digi­ta­le Inhal­te im Sin­ne der Vor­schrift sind Daten, die in digi­ta­ler Form erstellt und bereit­ge­stellt wer­den, wie zum Bei­spiel Com­pu­ter­spie­le, Soft­ware oder Musik­da­tei­en. Dar­über hin­aus fin­den die Vor­ga­ben der DIDRL auch auf Ver­brau­cher­ver­trä­ge über die Bereit­stel­lung von digi­ta­len Pro­duk­ten Anwen­dung, bei denen der Ver­brau­cher statt eines Ent­gelts per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten bereit­stellt als ent­gelt­li­che Leis­tung des Ver­brau­chers (sog. “Bezah­len mit Daten”).

Im Übri­gen bewer­tet sich die Man­gel­haf­tig­keit von digi­ta­len Pro­duk­ten eben­falls nach dem neu defi­nier­ten Sach­man­gel­be­griff, wonach für die Man­gel­frei­heit sowohl sub­jek­tiv als auch objek­tiv zu bestim­men­de Pro­dukt­spe­zi­fi­ka erfüllt sein müs­sen. Über­dies besteht für ver­trei­ben­de Unter­neh­men eine Aktua­li­sie­rungs­pflicht gegen­über dem Ver­brau­cher durch die Bereit­stel­lung von Updates, um die Ver­trags­ge­mäß­heit des digi­ta­len Pro­dukts für den ver­trag­lich rele­van­ten Zeit­raum zu gewährleisten.

Hin­wei­se für die Praxis

Die Rege­lun­gen der DIDRL gel­ten pri­mär für den Abschluss von Ver­brau­cher­ver­trä­gen und betref­fen den B2B-Warenverkehr vor allem mit Blick auf die Erwei­te­rung der Regress­an­sprü­che in der Lie­fer­ket­te. Unter­neh­men kön­nen zukünf­tig zwar abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen mit einem Ver­brau­cher zur objek­ti­ven Beschaf­fen­heit eines digi­ta­len Pro­dukts tref­fen, selbst wenn sich die­ses zum Nach­teil des Ver­brau­chers aus­wirkt. Vor­aus­set­zung hier­für ist jedoch, dass der Ver­brau­cher vor Abga­be sei­ner Erklä­rung über die Abwei­chung in Kennt­nis gesetzt und die Abwei­chung aus­drück­lich und geson­dert im Ver­trag ver­ein­bart wur­de. Es bleibt abzu­war­ten, wie sich die Recht­spre­chung zu die­sen gesetz­li­chen Rege­lun­gen posi­tio­niert. Eine abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung in den AGB des Ver­käu­fers dürf­te die­sen Ansprü­chen nicht genü­gen. Unter­neh­men sind daher gut bera­ten, sich bereits jetzt mit den Vor­ga­ben der DIDRL aus­ein­an­der­zu­set­zen und ihre Ver­trags­wer­ke in Ein­kauf und Ver­trieb recht­zei­tig anzupassen.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.