Der Gesetzgeber passt das allgemeine Vertragsrecht der zunehmenden Digitalisierung an
Im Zuge der Digitalisierung des Binnenmarkts und des Ausbaus von Verbraucherrechten wurde die europäische Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIDRL) (PDF) erlassen. Das nationale Umsetzungsgesetz führt zu einer Ergänzung des im BGB normierten Vertragsrechts in Form der neu eingefügten §§ 327 ff. BGB, die ab dem 01.01.2022 Verträge über digitale Produkte als neuen Vertragstypus regeln.
Anders als in der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (WKRL), in der der Kauf von Waren mit digitalen Elementen geregelt wird, regelt die DIDRL Verträge über die Bereitstellung von digitalen Produkten, die in § 327 Abs. 1 BGB definiert werden als Verträge über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen. Digitale Inhalte im Sinne der Vorschrift sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, wie zum Beispiel Computerspiele, Software oder Musikdateien. Darüber hinaus finden die Vorgaben der DIDRL auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung von digitalen Produkten Anwendung, bei denen der Verbraucher statt eines Entgelts personenbezogene Daten bereitstellt als entgeltliche Leistung des Verbrauchers (sog. “Bezahlen mit Daten”).
Im Übrigen bewertet sich die Mangelhaftigkeit von digitalen Produkten ebenfalls nach dem neu definierten Sachmangelbegriff, wonach für die Mangelfreiheit sowohl subjektiv als auch objektiv zu bestimmende Produktspezifika erfüllt sein müssen. Überdies besteht für vertreibende Unternehmen eine Aktualisierungspflicht gegenüber dem Verbraucher durch die Bereitstellung von Updates, um die Vertragsgemäßheit des digitalen Produkts für den vertraglich relevanten Zeitraum zu gewährleisten.
Hinweise für die Praxis
Die Regelungen der DIDRL gelten primär für den Abschluss von Verbraucherverträgen und betreffen den B2B-Warenverkehr vor allem mit Blick auf die Erweiterung der Regressansprüche in der Lieferkette. Unternehmen können zukünftig zwar abweichende Vereinbarungen mit einem Verbraucher zur objektiven Beschaffenheit eines digitalen Produkts treffen, selbst wenn sich dieses zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Erklärung über die Abweichung in Kenntnis gesetzt und die Abweichung ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart wurde. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesen gesetzlichen Regelungen positioniert. Eine abweichende Vereinbarung in den AGB des Verkäufers dürfte diesen Ansprüchen nicht genügen. Unternehmen sind daher gut beraten, sich bereits jetzt mit den Vorgaben der DIDRL auseinanderzusetzen und ihre Vertragswerke in Einkauf und Vertrieb rechtzeitig anzupassen.
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