Produkte, für die unter dem bisherigen Rechtsrahmen (MDD/AIMDD) (PDF) eine Benannte Stelle für die Konformitätsbewertung einbezogen werden musste, können von einer Übergangsfrist bis maximal Mai 2025 Gebrauch machen. Voraussetzung dafür ist insbesondere die fortbestehende Gültigkeit der Richtlinienzertifikate.
Von dieser Übergangsfrist profitieren auch alle Produkte der Klasse I (vgl. 2. Corrigendum zur MDR), die mit Geltungsbeginn der MDR erstmals eine Benannte Stelle für die Zertifizierung benötigen.
Dies betrifft wiederverwendbare chirurgische Instrumente (neue Klasse Ir) sowie höher klassifizierte medizinische Software, Medizinprodukte, die Nanomaterial enthalten, und stoffliche Medizinprodukte.
Paradoxerweise gilt diese Übergangsfrist nicht für Klasse-I-Produkte, also grundsätzlich nicht für Produkte, die per se als am wenigsten risikoreich für Patienten und Anwender angesehen werden und für die daher auch weiter keine Kooperation mit einer Benannten Stelle erforderlich ist. Klasse- I‑Produkte müssen am 26. Mai 2020 vollumfänglich der MDR (PDF) entsprechen.
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