Das KBA rüs­tet sich für die Marktüberwachung

Seit dem 01.09.2020 gilt die EU-Verordnung 2018/858 unmit­tel­bar in allen EU-Mitgliedstaaten (wir berich­te­ten). Die­ser Rechts­akt har­mo­ni­siert die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen, die Typ­ge­neh­mi­gung und das Inver­kehr­brin­gen aller neu­en Fahr­zeu­ge, Sys­te­me, Bau­tei­le und selbst­stän­di­gen tech­ni­schen Einheiten.

Her­stel­ler­pflich­ten

Grund­sätz­lich ist der Her­stel­ler für das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren und die Ein­hal­tung der Pflich­ten (Tech­ni­sche Anfor­de­run­gen) ver­ant­wort­lich, die in Anhang II der Ver­ord­nung durch eine Auf­lis­tung rele­van­ter Rechts­ak­te kon­kre­ti­siert wer­den.  Dar­über hin­aus wer­den nicht nur tat­säch­li­che Abwei­chun­gen über­prüft und sank­tio­niert. Die Ver­ord­nung wird bereits dann nicht ein­ge­hal­ten, wenn Genehmigungs- oder Markt­über­wa­chungs­be­hör­den bzw. die Kom­mis­si­on die Ein­hal­tung der tech­ni­schen Anfor­de­run­gen auf­grund der Her­stel­ler­an­ga­ben nicht nach­voll­zie­hen kann (Art. 5 Abs. 2 lit. c)). Somit besteht eine weit­rei­chen­de Sorg­falts­pflicht dahin­ge­hend, dass die Ein­hal­tung umfas­send und ver­ständ­lich doku­men­tiert wer­den muss. 

Markt­über­wa­chungs­maß­nah­men wer­den konkretisiert

Jeder Mit­glied­staat muss jähr­lich ein Fahr­zeug je 40.000 zuge­las­se­ne Fahr­zeu­ge über­prü­fen (Art. 8 Abs. 2). Dabei muss jedes fünf­te Fahr­zeug unter Real­be­din­gun­gen über­prüft wer­den (Art. 8 Abs. 3). Sowohl für die Geneh­mi­gung als auch für die Markt­über­wa­chung ist in Deutsch­land das KBA zustän­dig. Dies ist zuläs­sig, soweit inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on eine strik­te Tren­nung der Zustän­dig­kei­ten, Funk­tio­nen und Tätig­kei­ten vor­liegt und die Auf­ga­ben durch unab­hän­gi­ge Struk­tu­ren ver­wal­tet wer­den (Art. 6 Abs. 1).

Ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Abgas­skan­da­le (s. auch Erwä­gungs­grund Nr. 36) wird die Infra­struk­tur des KBA den umfang­rei­chen Anfor­de­run­gen ange­passt. Die seit Beginn 2017 zustän­di­ge Abtei­lung Markt­über­wa­chung soll – neben den bis­he­ri­gen Prüf­ge­rä­ten zur mobi­len Emis­si­ons­mes­sung – ab Anfang 2021 auf ein sta­tio­nä­res Abgas­la­bor zugrei­fen kön­nen. Zudem ver­fügt das KBA über eine Test­stre­cke, auf der etwa das Emis­si­ons­ver­hal­ten der Fahr­zeu­ge im Ver­gleich zur Mes­sung auf dem Rol­len­prüf­stand mit­tels der Durch­füh­rung gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ner Fahr­zy­klen gegen­ge­prüft wer­den kann.

Maß­nah­men und Sanktionen

Ziel der Ver­ord­nung ist es, “die Qua­li­tät der Prü­fun­gen, die Markt­über­wa­chung und die Auf­sicht über das Typ­ge­neh­mi­gungs­sys­tem” zu ver­stär­ken. Hin­sicht­lich der mög­li­chen Markt­über­wa­chung besteht nun ein weit­rei­chen­des und EU-weit ein­heit­lich gere­gel­tes Maß­nah­men­sys­tem. In Bezug auf Rück­ru­fe haben sich das KBA und Her­stel­ler auf natio­na­ler Ebe­ne einen gemein­sa­men Kodex zur Durch­füh­rung von Rück­ruf­maß­nah­men (PDF) erar­bei­tet. Unge­ach­tet des­sen sehen die Art. 51 ff. eine EU-weite Zusam­men­ar­beit der mit­glied­staat­li­chen Behör­den vor, wel­che durch gegen­sei­ti­ge Mel­de­pflich­ten erreicht wird und auf Grund­la­ge von Durch­füh­rungs­rechts­ak­ten ein­heit­lich umge­setzt wer­den soll.

Neben wei­te­ren, in der Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men (z.B. Ableh­nung der Aner­ken­nung einer Typ­ge­neh­mi­gung (Art. 52)) legen die Mit­glied­staa­ten wei­te­re Sank­tio­nen für einen Ver­stoß gegen die Ver­ord­nung fest (Art. 84). Dar­über hin­aus kann auch die Kom­mis­si­on Buß­gel­der wegen der Nicht­über­ein­stim­mung mit den Anfor­de­run­gen der Ver­ord­nung ver­hän­gen (Art. 85). Die Buß­gel­der der Kom­mis­si­on kön­nen zwar hohe Beträ­ge errei­chen (je nicht­kon­for­mes Fahr­zeug, Sys­tem, Bau­teil bzw. je nicht­kon­for­me selbst­stän­di­ge tech­ni­sche Ein­heit bis zu 30.000 Euro), dür­fen jedoch nicht kumu­la­tiv zu den mit­glied­staat­li­chen Sank­tio­nen des­sel­ben Ver­sto­ßes ver­hängt werden.

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