Seit dem 01.09.2020 gilt die EU-Verordnung 2018/858 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (wir berichteten). Dieser Rechtsakt harmonisiert die technischen Anforderungen, die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten.
Herstellerpflichten
Grundsätzlich ist der Hersteller für das Genehmigungsverfahren und die Einhaltung der Pflichten (Technische Anforderungen) verantwortlich, die in Anhang II der Verordnung durch eine Auflistung relevanter Rechtsakte konkretisiert werden. Darüber hinaus werden nicht nur tatsächliche Abweichungen überprüft und sanktioniert. Die Verordnung wird bereits dann nicht eingehalten, wenn Genehmigungs- oder Marktüberwachungsbehörden bzw. die Kommission die Einhaltung der technischen Anforderungen aufgrund der Herstellerangaben nicht nachvollziehen kann (Art. 5 Abs. 2 lit. c)). Somit besteht eine weitreichende Sorgfaltspflicht dahingehend, dass die Einhaltung umfassend und verständlich dokumentiert werden muss.
Marktüberwachungsmaßnahmen werden konkretisiert
Jeder Mitgliedstaat muss jährlich ein Fahrzeug je 40.000 zugelassene Fahrzeuge überprüfen (Art. 8 Abs. 2). Dabei muss jedes fünfte Fahrzeug unter Realbedingungen überprüft werden (Art. 8 Abs. 3). Sowohl für die Genehmigung als auch für die Marktüberwachung ist in Deutschland das KBA zuständig. Dies ist zulässig, soweit innerhalb der Organisation eine strikte Trennung der Zuständigkeiten, Funktionen und Tätigkeiten vorliegt und die Aufgaben durch unabhängige Strukturen verwaltet werden (Art. 6 Abs. 1).
Insbesondere im Hinblick auf Abgasskandale (s. auch Erwägungsgrund Nr. 36) wird die Infrastruktur des KBA den umfangreichen Anforderungen angepasst. Die seit Beginn 2017 zuständige Abteilung Marktüberwachung soll – neben den bisherigen Prüfgeräten zur mobilen Emissionsmessung – ab Anfang 2021 auf ein stationäres Abgaslabor zugreifen können. Zudem verfügt das KBA über eine Teststrecke, auf der etwa das Emissionsverhalten der Fahrzeuge im Vergleich zur Messung auf dem Rollenprüfstand mittels der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Fahrzyklen gegengeprüft werden kann.
Maßnahmen und Sanktionen
Ziel der Verordnung ist es, “die Qualität der Prüfungen, die Marktüberwachung und die Aufsicht über das Typgenehmigungssystem” zu verstärken. Hinsichtlich der möglichen Marktüberwachung besteht nun ein weitreichendes und EU-weit einheitlich geregeltes Maßnahmensystem. In Bezug auf Rückrufe haben sich das KBA und Hersteller auf nationaler Ebene einen gemeinsamen Kodex zur Durchführung von Rückrufmaßnahmen (PDF) erarbeitet. Ungeachtet dessen sehen die Art. 51 ff. eine EU-weite Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden vor, welche durch gegenseitige Meldepflichten erreicht wird und auf Grundlage von Durchführungsrechtsakten einheitlich umgesetzt werden soll.
Neben weiteren, in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Ablehnung der Anerkennung einer Typgenehmigung (Art. 52)) legen die Mitgliedstaaten weitere Sanktionen für einen Verstoß gegen die Verordnung fest (Art. 84). Darüber hinaus kann auch die Kommission Bußgelder wegen der Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung verhängen (Art. 85). Die Bußgelder der Kommission können zwar hohe Beträge erreichen (je nichtkonformes Fahrzeug, System, Bauteil bzw. je nichtkonforme selbstständige technische Einheit bis zu 30.000 Euro), dürfen jedoch nicht kumulativ zu den mitgliedstaatlichen Sanktionen desselben Verstoßes verhängt werden.
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