Die Implikationen der Warenkaufrichtlinie für das Kaufvertragsrecht
Stetiges Ziel der Europäischen Kommission ist es, insbesondere mit Blick auf den zunehmend wachsenden elektronischen Handel mit Produkten ein höheres Schutzniveau für Verbraucher zu schaffen. Die bisher geltende Verbrauchsgüterrichtlinie 1999/44/EG gewährleistet laut der Kommission keinen ausreichenden Verbraucherschutz mehr. Vor diesem Hintergrund wurden am 30.06.2021 die Umsetzungsgesetze der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (WKRL) und der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DIDRL) verkündet. Diese führen zu weitreichenden Änderungen des allgemeinen Schuldrechts und des Kaufrechts für Verträge ab dem 01.01.2022. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen durch die Umsetzung der WKRL sowie wichtige Hinweise für die Praxis erläutert.
Neuerungen ab dem 01.01.2022
Zu den wichtigsten Änderungen gehören zum einen die Änderung des Sachmangelbegriffs (§ 434 BGB) und zum anderen die Erweiterung der Verbraucherrechte (§§ 474 ff. BGB).
Derzeit sind für die Bestimmung eines Sachmangels vorrangig die Parteivereinbarungen, als die vereinbarten Spezifikationen der Kaufsache, ausschlaggebend. Objektive Kriterien wie die Geeignetheit zur gewöhnlichen Verwendung und das Vorliegen der üblichen Beschaffenheit dürfen erst nachrangig und dann für die Prüfung der Mangelhaftigkeit herangezogen werden, wenn keine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Die neue Fassung des Sachmangelbegriffs sieht nun vor, dass Produkte erst dann als mangelfrei gelten, wenn sie den subjektiven Vereinbarungen der Parteien entsprechen und darüber hinaus objektiv zu bestimmende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Diese Erweiterung des Sachmangelbegriffs hat zur Folge, dass ein Produkt, welches die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, dennoch mangelhaft ist, wenn es sich nicht auch für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die übliche Beschaffenheit aufweist.
Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber, anders als dies auf europäischer Ebene geregelt ist, weiterhin für einen einheitlichen Sachmangelbegriff entschieden. Dies bedeutet, dass der neue Sachmangelbegriff uneingeschränkt für den B2C- und den B2B-Warenverkehr gilt.
Dieser Sachmangelbegriff gilt mit dem neu eingefügten § 475b BGB auch für Ware mit digitalen Elementen. Darüber hinaus trifft den Verkäufer von Waren mit digitalen Elementen zukünftig eine Aktualisierungspflicht, die er zur Gewährleistung der Mangelfreiheit seiner Ware ebenfalls erfüllen muss. Dauer und der Umfang der objektiven Aktualisierungspflicht lassen sich nicht vertraglich vereinbaren, sondern werden ebenfalls nach objektiven Kriterien bestimmt. Maßgeblich ist, was ein Verbraucher vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Umstände des Vertrages sowie nach Art und Zweck der Sache erwarten darf. Darüber hinausgehende Aktualisierungspflichten können von den Vertragsparteien individuell vereinbart werden.
Flankierend hierzu hat der Gesetzgeber zugunsten der Käufer die bisher gemäß § 479 BGB geltende Beweislastumkehrregelung von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
Hinweise für die Praxis
Die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie in deutsches Vertragsrecht wirkt sich ab dem 01.01.2022 nicht nur auf den B2C-Warenverkehr aus. Hersteller sollten sich daher rechtzeitig informieren, welche Spezifikationen auch unter objektiven Gesichtspunkten für ihre Produkte zutreffen, und dies in Entwicklung und Produktion berücksichtigen. Auf vertraglicher Ebene wird ein Augenmerk auf die Absicherung von Regressmöglichkeiten entlang der Lieferkette zu legen sein, was gerade mit Blick auf die objektive Fehlerbestimmung eine Herausforderung darstellen wird.
Über die Implikationen der Umsetzung der DIDRL werden wir gesondert berichten.
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