Vor dem Hintergrund der Aktualisierung der Leitlinien des „Rapid Exchange of Information“-Systems (RAPEX) Ende 2018 sollen im Folgenden die wesentlichen Eckpunkte des „neuen“ RAPEX-Systems zusammenfassend dargestellt werden.
Anwendungsbereich
Bezüglich des Anwendungsbereichs des RAPEX-Systems stellen die neuen Leitlinien ausdrücklich klar, dass sie nicht nur Verbraucher- oder sog. Migrationsprodukte umfassen. Produkte, die einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der EU unterliegen, sind unabhängig davon, ob sie für Verbraucher oder gewerbliche Nutzer bestimmt sind, in RAPEX zu melden.
Pflichtmeldungen
Eine RAPEX-Meldung ist für die Behörden verpflichtend, wenn kumulativ die folgenden Kriterien erfüllt sind
- wenn das Produkt ein Verbraucher- oder Migrationsprodukt ist oder einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der EU unterliegt,
- wenn freiwillige oder obligatorische präventive / restriktive Maßnahmen bzgl. des Produktes ergriffen wurden,
- wenn das Produkt ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit oder, sofern das Produkte einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der EU unterfällt, für andere maßgebliche öffentliche Interessen darstellt und
- wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auswirkungen des Risikos über das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates hinausgehen
Darüber hinaus ist die Meldung für Verbraucher- oder Migrationsprodukte für die Behörden verpflichtend, wenn
- das Produkt obligatorischen präventiven bzw. restriktiven Maßnahmen unterliegt,
- die Maßnahmen nicht anderweitig gemeldet werden müssen und
- das Produkt entweder ein geringeres als ernstes Risiko darstellt, dessen Auswirkungen über das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates hinausgehen oder hinausgehen können oder
- das Produkt ein ernstes Risiko darstellt, das sich lediglich lokal auswirkt
Optionale Meldungen
Eine RAPEX-Meldung wird den Behörden ausdrücklich empfohlen, wenn ein geringeres als ernstes Risiko vorliegt und
- gegenüber einem Verbraucher- oder Migrationsprodukt freiwillige Maßnahmen ergriffen wurden oder
- gegenüber einem Produkt, das einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der EU unterfällt, freiwillige oder obligatorische Maßnahmen ergriffen wurden.
Im Sinne der Kohärenz des Meldesystems sieht es die EU-Kommission als die pragmatischste Lösung an, dass das RAPEX-System sämtliche Maßnahmen gegenüber gefährlichen Produkten enthält – unabhängig davon, ob ein ernstes oder geringeres Risiko vorliegt.
Risikobewertung
Die bisherige Risikobewertung hat weiterhin Bestand. Mit Blick auf Produkte, die einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der EU unterliegen, wird zusätzlich auf die „EU-weite allgemeine Risikobewertungsmethodik“ hingewiesen. Diese ist im Kern mit der „RAPEX-Methodik“ vergleichbar, schließt zusätzlich jedoch Risiken für andere maßgebliche öffentliche Interessen ein, die bezüglich dieser Produkte zu beachten sind.
Hinweise für die Praxis
Die Konkretisierungen der Leitlinien zeigen, dass die Kommission eher „zu viel“ als „zu wenig“ RAPEX-Meldungen seitens der Behörden anstrebt, was sich insbesondere bzgl. der empfohlenen Meldungen von Produkten mit einem geringeren Risiko zeigt.
Auch wenn sich die RAPEX-Leitlinien wie bisher grundsätzlich an Behörden richten, sollten Hersteller und Importeure die Leitlinien bei der Bewertung des potentiellen Risikos dennoch berücksichtigen und entsprechendes Wissen aufbauen. Eine valide und belastbare Risikoeinschätzung bildet die Grundlage, um den Meldepflichten gegenüber den Behörden beim Ergreifen etwaiger Maßnahmen aufgrund eines risikobehafteten Produktes nachzukommen, und wird vor dem Hintergrund der Stoßrichtung der neuen Leitlinien daher weiter an Bedeutung gewinnen.
Weiterführende Links
EU-weite allgemeine Risikobewertungsmethodik
„Leitlinien für die Risikobewertung“-Tool der EU-Kommission
Safety Gate (ehemals RAPEX-Website zur externen Kommunikation)
Leitlinien für die Unternehmensmeldung
„Business Gateway“ zur Meldung von ergriffenen Maßnahmen an die zuständigen Behörden
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