Der Blue Gui­de 2022 geht online

Ein Über­blick über die wich­tigs­ten Neue­run­gen des Leit­fa­dens für die Umset­zung der EU-Produktvorschriften

Die EU-Kommission hat am 29. Juni 2022 die bereits lang erwar­te­te neue Fas­sung des Blue Gui­des  ver­öf­fent­licht. Die­ser bereits bekann­te Leit­fa­den für die Umset­zung der EU-Produktvorschriften ist zwar nicht ver­bind­lich, stellt aber eine Aus­le­gungs­hil­fe für die ein­heit­li­che Anwen­dung der EU-Harmonisierungsvorschriften dar. Die Revi­si­on des Blue Gui­des baut auf den frü­he­ren Fas­sun­gen auf, berück­sich­tigt jedoch ins­be­son­de­re die Ent­wick­lun­gen in der Gesetz­ge­bung und die Vor­schrif­ten der neu­en Markt­über­wa­chungs­ver­ord­nung 2019/1020 (PDF) sowie den Ver­trieb von Pro­duk­ten über den Online­han­del.

Der Gel­tungs­be­reich des Blue Gui­des 2022 wur­de um die seit 2016 refor­mier­ten bzw. neu hin­zu­ge­tre­te­nen Rechts­ak­te erwei­tert (wie u.a. die Ver­ord­nung 2019/945 über unbe­mann­te Luft­fahr­zeu­ge (Droh­nen)). Expli­zit aus­ge­nom­men hin­ge­gen sind nun neben den Vor­schrif­ten der Pro­dukt­si­cher­heits­richt­li­nie die Vor­schrif­ten des Lebens­mit­tel­rechts.

Die Aus­füh­run­gen zu den vom Blue Gui­de “erfass­ten Erzeug­nis­sen” wur­den zur bes­se­ren Über­sicht­lich­keit in die Abschnit­te Pro­dukt­de­fi­ni­ti­on sowie Repa­ra­tu­ren und Ände­run­gen an Pro­duk­ten unter­teilt und um wei­te­re Erläu­te­run­gen wie die einer ein­deu­ti­ge­ren Defi­ni­ti­on der “wesent­li­chen Ände­rung” ergänzt. Hin­zu tritt außer­dem ein Abschnitt bezüg­lich Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­gram­men (Soft­ware). In die­sem Zusam­men­hang wer­den auch Software-Updates erläu­tert, die Instand­hal­tungs­ar­bei­ten gleich­ge­setzt wer­den kön­nen, solan­ge durch sie kei­ne wesent­li­che Ände­rung (die aber­mals defi­niert wird) erfolgt.

Da der Blue Gui­de 2022 einen stär­ke­ren Fokus auf die Beson­der­hei­ten des Fern­ab­sat­zes und Online-Verkäufe legt, ent­hält er detail­lier­te Aus­füh­run­gen zu dem Inver­kehr­brin­gen von Pro­duk­ten unter Nut­zung die­ser Ver­triebs­me­tho­den, auch wenn an die­sem ein Fulfilment-Dienstleister betei­ligt ist. Die­ser wur­de von der Markt­über­wa­chungs­ver­ord­nung ein­ge­fügt und erwei­tert seit­dem den Kreis der greif­ba­ren Wirt­schafts­ak­teu­re inner­halb der EU, was einen höhe­ren Schutz sicher­stel­len soll.

Da sich dar­über hin­aus wei­te­re Fol­gen und Beson­der­hei­ten aus der Markt­über­wa­chungs­ver­ord­nung 2019/1020 erge­ben, wird die­sen in einer umfas­sen­de­ren Revi­si­on des Kapi­tels 7 Rech­nung getra­gen. Über­ar­bei­tet bzw. ergänzt wur­den unter Bezug­nah­me der ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten u.a. der Anwen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung, die Orga­ni­sa­ti­on der Markt­über­wa­chung, die durch sie durch­ge­führ­ten Kon­trol­len sowie der Umgang mit Pro­duk­ten aus Dritt­län­dern, die von den Grenz­be­hör­den als nicht­kon­form betrach­tet wer­den.  

Schließ­lich wer­den auch die Aus­wir­kun­gen des EU-Austritts des Ver­ei­nig­ten König­reichs auf­ge­grif­fen. Die dort ansäs­si­gen Her­stel­ler oder Impor­teu­re gel­ten ab dem 01.01. 2022 nicht mehr als in der EU ansäs­si­ge Wirt­schafts­ak­teu­re. Da bri­ti­sche Stel­len ihren Sta­tus als noti­fi­zier­te Stel­len ver­lo­ren haben, sind auch die von ihnen im Rah­men eines Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren aus­ge­stell­ten Beschei­ni­gun­gen für Pro­duk­te, die ab dem 01.01.21 in der EU in Ver­kehr gebracht wer­den, nicht mehr gül­tig. Erfor­der­lich ist nun die Beschei­ni­gung einer noti­fi­zier­ten EU-Stelle.

Fazit

Der über­ar­bei­te­te Blue Gui­de 2022 ent­hält nun Erläu­te­run­gen zum Fern­ab­satz und zu Online-Verkäufen sowie wei­te­re Aus­le­gungs­hil­fen für die Beson­der­hei­ten von Soft­ware und Software-Updates. Dies war lan­ge über­fäl­lig, da die­se For­men des Ver­triebs mitt­ler­wei­le inte­gra­ler Bestand­teil des Wirt­schafts­ver­kehrs gewor­den sind. Den betei­lig­ten Wirt­schafts­ak­teu­ren muss daher ein Leit­fa­den zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, auf den sie zum bes­se­ren Ver­ständ­nis ihrer Pflich­ten zurück­grei­fen kön­nen. Es wird sich jedoch erst auf lan­ge Sicht zei­gen, ob der Blue Gui­de 2022 auch den Groß­teil der in der Pra­xis auf­tre­ten­den Fra­ge­stel­lun­gen beant­wor­ten kann.

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