Die DSGVO und der Nach­weis der Löschung – fak­ti­sche Unmöglichkeit?

Grund­sät­ze der DSGVO

Die DSGVO sieht nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO vor, dass Daten nur so lan­ge wie nötig gespei­chert wer­den dür­fen. Dem­nach sind per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zu löschen, wenn der Zweck, für den sie erho­ben wur­den, ent­fal­len ist und kei­ne ander­wei­ti­gen gesetz­li­chen oder ver­trag­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflich­ten bestehen.

Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO obliegt jedem Ver­ant­wort­li­chen für eine Daten­ver­ar­bei­tung die Pflicht, jeder­zeit die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Bestim­mung nach­wei­sen zu kön­nen. Von die­ser Nach­weis­pflicht ist grund­sätz­lich auch die Pflicht zur Löschung von Daten umfasst. Dass die­se Rechen­schafts­pflicht in gewis­sem Maße mit dem Grund­satz der Spei­cher­be­gren­zung kol­li­die­ren kann, haben wir bereits dar­ge­stellt. Zur Art und Form, wie sol­che Nach­wei­se zu füh­ren sind, macht die DSGVO kei­ne kon­kre­ten Vorgaben.

Lösch­pro­to­kol­le

Löschun­gen kön­nen dem­nach mit­tels Lösch­pro­to­kol­len doku­men­tiert wer­den, wel­che sich in tech­ni­scher Hin­sicht auch auto­ma­ti­siert erstel­len las­sen kön­nen, immer wenn eine Löschung vor­ge­nom­men wird. In Bezug auf die kon­kre­ten Inhal­te sol­cher Lösch­pro­to­kol­le sind vie­le Ver­ant­wort­li­che aller­dings unsi­cher, wie sie den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen kön­nen, ohne ent­we­der den Grund­satz der Rechen­schafts­pflicht oder der Spei­cher­be­gren­zung zu verletzen.

Um eine Löschung zu doku­men­tie­ren, ist in ers­ter Linie fest­zu­hal­ten, dass Daten über­haupt gelöscht wur­den. Ob im Wei­te­ren auch doku­men­tiert wer­den muss, wel­che Daten im Ein­zel­nen gelöscht wur­den, kann dis­ku­tiert wer­den. Unter logi­schen Gesichts­punk­ten ist aber wohl nicht davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesetz­ge­ber beab­sich­tig­te, dass die Doku­men­ta­ti­on der Löschung de fac­to zur Spei­che­rung von mehr Daten führt, als vor der Löschung vor­han­den waren. Dem­nach soll­ten auch die Infor­ma­tio­nen und Daten, die der Doku­men­ta­ti­on der Löschung die­nen, auf das min­dest­not­wen­di­ge Maß beschränkt wer­den. Ein Lösch­pro­to­koll soll­te somit selbst kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ent­hal­ten, son­dern nur doku­men­tie­ren, dass eine Löschung vor­ge­nom­men wurde.

Begriff des „Löschens“

Aber was genau bedeu­tet „Löschen“ im Sin­ne der DSGVO? In der alten Fas­sung des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes war „Löschen“ defi­niert als „das Unkennt­lich­ma­chen gespei­cher­ter per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten“. Die DSGVO spricht in Art. 4 Nr. 2 DSGVO von „Löschen oder die Ver­nich­tung“. Dem­nach sind Löschen und Ver­nich­tung nach dem Ver­ständ­nis der DSGVO alter­na­ti­ve Maßnahmen.

Anony­mi­sie­ren = Löschen?

Ein Blick nach Öster­reich zeigt, dass die dor­ti­ge Auf­sichts­be­hör­de bis­wei­len auch eine Anony­mi­sie­rung als ange­mes­se­nen Lösch­vor­gang ansieht. Zwar wird der Begriff der Anony­mi­sie­rung in der DSGVO selbst nicht defi­niert. Aber Erwä­gungs­grund 26 zur DSGVO besagt, dass die gesetz­li­chen Vor­ga­ben kei­ne Anwen­dung auf anony­mi­sier­te Daten fin­den. Danach sind sol­che Infor­ma­tio­nen anonym, die sich nicht auf eine iden­ti­fi­zier­te oder iden­ti­fi­zier­ba­re natür­li­che Per­son bezie­hen, oder per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die in einer Wei­se anony­mi­siert wor­den sind, dass die betrof­fe­ne Per­son nicht oder nicht mehr iden­ti­fi­ziert wer­den kann. Wenn also der Per­so­nen­be­zug eines Datums abso­lut und unwi­der­ruf­lich ent­fernt wur­de, könn­ten Daten also auch als gelöscht gel­ten, da sie dem Anwen­dungs­be­reich der DSGVO ent­zo­gen wur­den. Eine (tech­ni­sche) Ver­nich­tung der Daten ist nicht zwin­gend erfor­der­lich. Für eine Pseud­ony­mi­sie­rung von Daten gilt dies nicht, da der Per­so­nen­be­zug wie­der­her­stell­bar ist (Art. 4 Nr. 5 DSGVO).

Fazit

Löschen im Sin­ne der DSGVO bedeu­tet die unwi­der­ruf­li­che Ent­fer­nung eines Per­so­nen­be­zugs und der Rück­schluss­mög­lich­keit auf eine natür­li­che Per­son. Lösch­pro­to­kol­le sind ein zweck­dien­li­ches Instru­ment, um den Vor­gang der Löschung rechts­kon­form zu dokumentieren.

Auch Maß­nah­men der Anony­mi­sie­rung kön­nen den Anfor­de­run­gen einer Löschung im Sin­ne der DSGVO genü­gen, wobei auch die­se zu pro­to­kol­lie­ren sind. Aller­dings soll­ten sowohl Pro­to­kol­le zur Löschung als auch zur Anony­mi­sie­rung selbst kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten enthalten.

Bescheid­s­pruch der Datenschutzbehörde

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