Die Novel­lie­rung des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes wur­de eingetütet

Am 20.01.2021 hat das Bun­des­ka­bi­nett den Refe­ren­ten­ent­wurf (PDF) zur Ände­rung des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes beschlos­sen. Damit beginnt nun das par­la­men­ta­ri­sche Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren. Die Geset­zes­än­de­run­gen sol­len am 3. Juli 2021 in Kraft tre­ten – eini­ge Rege­lun­gen wer­den erst zum 1. Janu­ar 2022 verbindlich.

Mit der Novel­le reagiert die Bun­des­re­gie­rung auf aktu­el­le Ent­wick­lun­gen, deren Rele­vanz auch auf­grund der Covid19-Pandemie gestie­gen ist. Die Rege­lun­gen neh­men ins­be­son­de­re Anbie­ter von “To go”-Angeboten sowie Betrei­ber von Online-Marktplätzen in die Pflicht, betref­fen letzt­lich aber sämt­li­che ver­pflich­te­ten Unter­neh­men – ob Erstin­ver­kehr­brin­ger, Impor­teur, Her­stel­ler, (Online-)Händler, Fulfillment-Dienstleister oder Bevollmächtigte.

Online-Händler und Fulfillment-Dienstleister wer­den in die Pflicht genommen

Erst­ma­lig wer­den auch Betrei­ber elek­tro­ni­scher Markt­plät­ze und Fulfillment-Dienstleister als Adres­sa­ten erwei­ter­ter Pflich­ten im Rah­men der erwei­ter­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung in die Rege­lun­gen des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes ein­be­zo­gen. Nach dem neu hin­zu­ge­füg­ten § 7 Abs. 7 müs­sen sie sicher­stel­len, dass die Nut­zer ihrer Platt­for­men im LUCID-Register regis­triert sind und am Sys­tem teilnehmen.

ZSVR is wat­ching you

Die Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter (ZSVR) kün­digt an, ihre Tätig­kei­ten zu inten­si­vie­ren.  Bei der Bekämp­fung der unzu­rei­chen­den Betei­li­gung ver­pflich­te­ter Unter­neh­men will die ZSVR beson­ders auf­fäl­li­ge Bran­chen und Dis­tri­bu­ti­ons­we­ge ins Visier neh­men. Neben inhalt­li­chen Ände­run­gen des LUCID-Registers soll die Regis­trie­rungs­platt­form künf­tig unmit­tel­bar an die Voll­zugs­be­hör­den ange­bun­den wer­den. Dadurch sol­len die Behör­den künf­tig auto­ma­tisch Berich­te mit kon­kre­ten Anhalts­punk­ten zu Ord­nungs­wid­rig­kei­ten erhalten.

Pra­xis­tipp

Online-Händler und Fulfillment-Dienstleister wer­den stär­ker in die Über­wa­chung ein­ge­bun­den. Daher soll­ten sie ihre Ver­trags­part­ner auf die Geset­zes­än­de­rung – ins­be­son­de­re auf die Regis­trie­rungs­pflicht – hin­wei­sen und eine Regis­trie­rungs­be­stä­ti­gung auch ver­trag­lich ein­for­dern. Für künf­ti­ge Ver­trä­ge mit Händ­lern bzw. Dienst­leis­tern emp­fiehlt es sich daher, die Regis­trie­rung und deren Nach­weis als Ver­trags­pflicht zu vereinbaren.

Bei die­ser Gele­gen­heit wei­sen wir dar­auf hin, dass die Frist zur Jah­res­ab­schluss­mel­dung für in Ver­kehr gebrach­te sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Ver­pa­ckun­gen beim Ver­pa­ckungs­re­gis­ter und bei den (Dua­len) Sys­te­men am 31.01. ablief. Für die Hin­ter­le­gung der Voll­stän­dig­keits­er­klä­rung für das Vor­jahr haben ver­pflich­te­te Unter­neh­men noch bis zum 15.05.2021 Zeit.

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