Am 20.01.2021 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf (PDF) zur Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Damit beginnt nun das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Die Gesetzesänderungen sollen am 3. Juli 2021 in Kraft treten – einige Regelungen werden erst zum 1. Januar 2022 verbindlich.
Mit der Novelle reagiert die Bundesregierung auf aktuelle Entwicklungen, deren Relevanz auch aufgrund der Covid19-Pandemie gestiegen ist. Die Regelungen nehmen insbesondere Anbieter von “To go”-Angeboten sowie Betreiber von Online-Marktplätzen in die Pflicht, betreffen letztlich aber sämtliche verpflichteten Unternehmen – ob Erstinverkehrbringer, Importeur, Hersteller, (Online-)Händler, Fulfillment-Dienstleister oder Bevollmächtigte.
Online-Händler und Fulfillment-Dienstleister werden in die Pflicht genommen
Erstmalig werden auch Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister als Adressaten erweiterter Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in die Regelungen des Verpackungsgesetzes einbezogen. Nach dem neu hinzugefügten § 7 Abs. 7 müssen sie sicherstellen, dass die Nutzer ihrer Plattformen im LUCID-Register registriert sind und am System teilnehmen.
ZSVR is watching you
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) kündigt an, ihre Tätigkeiten zu intensivieren. Bei der Bekämpfung der unzureichenden Beteiligung verpflichteter Unternehmen will die ZSVR besonders auffällige Branchen und Distributionswege ins Visier nehmen. Neben inhaltlichen Änderungen des LUCID-Registers soll die Registrierungsplattform künftig unmittelbar an die Vollzugsbehörden angebunden werden. Dadurch sollen die Behörden künftig automatisch Berichte mit konkreten Anhaltspunkten zu Ordnungswidrigkeiten erhalten.
Praxistipp
Online-Händler und Fulfillment-Dienstleister werden stärker in die Überwachung eingebunden. Daher sollten sie ihre Vertragspartner auf die Gesetzesänderung – insbesondere auf die Registrierungspflicht – hinweisen und eine Registrierungsbestätigung auch vertraglich einfordern. Für künftige Verträge mit Händlern bzw. Dienstleistern empfiehlt es sich daher, die Registrierung und deren Nachweis als Vertragspflicht zu vereinbaren.
Bei dieser Gelegenheit weisen wir darauf hin, dass die Frist zur Jahresabschlussmeldung für in Verkehr gebrachte systembeteiligungspflichtige Verpackungen beim Verpackungsregister und bei den (Dualen) Systemen am 31.01. ablief. Für die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr haben verpflichtete Unternehmen noch bis zum 15.05.2021 Zeit.
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