Frist­ver­län­ge­rung für CE-Marking von Medi­zin­pro­duk­ten trotz Brexit

Inver­kehr­brin­gen von Medi­zin­pro­duk­ten auch ohne UKCA-Mark bis 2030 möglich!

Der Brexit hält auch für die Medi­zin­pro­dukt­bran­che wei­te­re Zumu­tun­gen bereit. Als Regel­wer­ke, die nur in den EU-Mitgliedsstaaten unmit­tel­bar gel­ten, sind MDR und IVDR für das Inver­kehr­brin­gen und den Ver­trieb von Medi­zin­pro­duk­ten und IVD in Groß­bri­tan­ni­en (Eng­land, Schott­land und Wales) nicht ein­schlä­gig. Für Nord­ir­land fin­den sie dage­gen ent­spre­chend des Nordirland-Protokolls Anwendung.

Wich­tig:

Son­der­fall Klasse-I-Produkte

Die oben genann­ten Fris­ten gel­ten nicht für Medi­zin­pro­duk­te der Klas­se I und all­ge­mei­ne IVDs gemäß den Richt­li­ni­en, bei denen die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung kei­nen Ein­be­zug einer Benann­ten Stel­le erfor­dert . Eben­so wenig gel­ten sie für Son­der­an­fer­ti­gun­gen, die mit MDD oder IVDD kon­form sind. Hier bedarf es einer Beur­tei­lung im Einzelfall.

 

Frist­ver­län­ge­rung gilt nicht für sons­ti­ge regu­la­to­ri­sche „Sonder“-Anforderungen

Die geplan­te Frist­ver­län­ge­rung für das CE-Marking hat – nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand – kei­nen Ein­fluss auf die sons­ti­gen beson­de­ren Anfor­de­run­gen für das Inver­kehr­brin­gen von Medi­zin­pro­duk­ten in Groß­bri­tan­ni­en. Dies betrifft ins­be­son­de­re die Not­wen­dig­keit, eine UK Respon­si­ble Per­son zu man­da­tie­ren, Regis­trie­rung, Post-Market-Surveillance und Vigilanz.

Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler sind somit gezwun­gen, ihre Pro­duk­te einem zusätz­li­chen Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren zu unter­zie­hen sowie neue Kenn­zeich­nungs­vor­ga­ben und regu­la­to­ri­sche Anfor­de­run­gen für den Abver­kauf für den bri­ti­schen Markt zu beach­ten – oder ihr UK-Business voll­stän­dig ein­zu­stel­len. Ursprüng­lich galt es, sich auf ein Ende der CE-Kennzeichnung von Medi­zin­pro­duk­ten für das Inver­kehr­brin­gen in Groß­bri­tan­ni­en zum 30. Juni 2023 einzustellen. 

Die­se Dead­line wur­de bereits mehr­fach dis­ku­tiert und ist nun offen­bar „vom Tisch“. Um den vor­her­seh­ba­ren Ver­sor­gungs­eng­päs­sen mit Medi­zin­pro­duk­ten zu begeg­nen, plant die bri­ti­sche Regie­rung die Ver­län­ge­rung der Zulas­sung von CE-gekennzeichneten Medi­zin­pro­duk­ten auf dem bri­ti­schen Markt über den 30. Juni 2023 hin­aus. Die ent­spre­chen­de Gesetz­ge­bung soll ab dem 1. Juli 2025 imple­men­tiert werden.

Kon­kret wer­den die fol­gen­den Fris­ten genannt:

  • Medi­zin­pro­duk­te, die der EU-Richtlinie über Medi­zin­pro­duk­te (MDD) oder der EU-Richtlinie über akti­ve implan­tier­ba­re medi­zi­ni­sche Gerä­te (AIMDD) ent­spre­chen und über eine gül­ti­ge Kon­for­mi­täts­er­klä­rung, eine CE-Kennzeichnung und eine von einer Benann­ten Stel­le aus­ge­stell­te, gül­ti­ge Beschei­ni­gung ver­fü­gen, kön­nen in Groß­bri­tan­ni­en bis zum Ablauf der Beschei­ni­gung oder bis zum 30. Juni 2028 in Ver­kehr gebracht wer­den, je nach­dem, wel­cher Zeit­punkt frü­her liegt.
  • In-vitro-Diagnostika, die der EU-Richtlinie über In-vitro-Diagnostika (IVDD) ent­spre­chen und über eine gül­ti­ge Beschei­ni­gung einer Benann­ten Stel­le ver­fü­gen, kön­nen in Groß­bri­tan­ni­en bis zum Ablauf der Beschei­ni­gung oder bis zum 30. Juni 2030 in Ver­kehr gebracht wer­den, je nach­dem, was frü­her eintritt.
  • Medi­zin­pro­duk­te, ein­schließ­lich Son­der­an­fer­ti­gun­gen, die der MDR ent­spre­chen, und IVDs, die der IVDR ent­spre­chen, kön­nen bis zum 30. Juni 2030 in Groß­bri­tan­ni­en in Ver­kehr gebracht werden.

Hand­lungs­emp­feh­lung

Der Markt­zu­gang nach Groß­bri­tan­ni­en für Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler stellt wei­ter eine Her­aus­for­de­rung dar. Die neu­en Fris­ten bie­ten eine gewis­se Erleich­te­rung – nichts­des­to­trotz ver­langt die Viel­zahl und feh­len­de Ein­heit­lich­keit der von offi­zi­el­ler UK-Government-/MHRA-Seite Sei­te kom­mu­ni­zier­ten Infor­ma­tio­nen eine ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Prü­fung, wel­che Regu­la­ri­en im kon­kre­ten Fall zu beach­ten sind. Spre­chen Sie uns hier­zu ger­ne an!

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