Kon­sul­ta­ti­ons­pha­se zur Aktua­li­sie­rung der Maschi­nen­richt­li­nie abgeschlossen

Geplant ist die Ver­ab­schie­dung der Neu­fas­sung für das 2. Quar­tal 2021. Nach den Ergeb­nis­sen der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung scheint eine grö­ße­re Anpas­sung an den neu­en Rechts­rah­men im Bereich der Pro­dukt­si­cher­heit wahrscheinlich.

Die Maschi­nen­richt­li­nie 2006/42/EG (MRL) soll 2021 aktua­li­siert wer­den. Die Richt­li­nie stellt das Kern­stück der Regu­lie­rung von Pro­duk­ten aus der Maschi­nen­in­dus­trie dar. Durch sie soll ein hohes Maß an Sicher­heit für Maschi­nen­nut­zer und für die Ver­kehrs­frei­heit von Maschi­nen inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on garan­tiert werden.

Die aktu­el­le Fas­sung wur­de 2006 ver­ab­schie­det. Um die Effek­ti­vi­tät und Rele­vanz der Rege­lung zu über­prü­fen, hat die Kom­mis­si­on eine Eva­lua­ti­on der Richt­li­nie (PDF) vor­ge­nom­men, deren Ergeb­nis­se im Som­mer 2018 ver­öf­fent­licht wur­den. Hier­über haben wir berich­tet. Die Aus­wer­tung hat erge­ben, dass die MRL gene­rell zur Errei­chung der mit ihr ver­folg­ten Zie­le geeig­net ist, auch im Lich­te neu­er Tech­no­lo­gien. Es wur­den jedoch ein Bedürf­nis nach grö­ße­rer Kohä­renz mit dem wei­te­ren EU-Rechtsrahmen und die Not­wen­dig­keit von mehr Rechts­klar­heit und wei­te­rer Anpas­sung an die Digi­ta­li­sie­rung festgestellt.

Incep­ti­on Impact Assess­ment der Kommission

Vor die­sem Hin­ter­grund hat die Kom­mis­si­on im Janu­ar 2019 ein „Incep­ti­on Impact Assess­ment“ zur öffent­li­chen Kon­sul­ta­ti­on vor­ge­legt, das vier ver­schie­de­ne Wege der Neu­re­ge­lung vorschlägt.

  • Opti­on 1: Anpas­sung der MRL an den neu­en Rechts­rah­men ohne wei­te­re Ände­rung der aktu­el­len Fas­sung. So könn­te durch ein­heit­li­che Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen, Sicher­heits­hin­wei­se etc. der admi­nis­tra­ti­ve Auf­wand redu­ziert wer­den. In Bezug auf die Rechts­klar­heit und die Ein­be­zie­hung des tech­ni­schen Fort­schritts wür­de aller­dings kei­ne Ver­bes­se­rung erzielt.
  • Opti­on 2: Anpas­sung an den neu­en Rechts­rah­men mit wei­te­ren inhalt­li­chen Ände­run­gen, ins­be­son­de­re im Bereich der Defi­ni­tio­nen und der Anfor­de­run­gen im Lich­te der Digitalisierung.
  • Opti­on 3: inhalt­li­che Ände­rung ent­spre­chend Opti­on 2, jedoch ohne Anpas­sung an den neu­en Rechtsrahmen.
  • Opti­on 4: Aktua­li­sie­rung in Form einer Ver­ord­nung (bei inhalt­li­cher Ver­än­de­rung nach einer der Optio­nen 1–3), um die mit einer Trans­for­ma­ti­on ein­her­ge­hen­den Ver­zö­ge­run­gen und Unsi­cher­hei­ten zu vermeiden.

Wäh­rend die gesell­schaft­li­chen und admi­nis­tra­ti­ven Aus­wir­kun­gen von Opti­on 1 und 4 als rela­tiv gering ein­ge­schätzt wer­den, wer­den durch Opti­on 2 und 3, vor allem durch die Ein­be­zie­hung des digi­ta­len Fort­schritts, signi­fi­kan­te Ver­bes­se­run­gen für Ver­brau­cher und Maschi­nen­nut­zer erwartet.

Stel­lung­nah­men der Stake­hol­der – Fazit und Prognose

Aus den zum „Impact Assess­ment“ ein­ge­reich­ten Stel­lung­nah­men von Unter­neh­men und Ver­bän­den ergibt sich eine über­wie­gen­de Prä­fe­renz für eine Anpas­sung an den neu­en Rechts­rah­men. Häu­fig wird auch eine Über­ar­bei­tung der Defi­ni­tio­nen und der Anfor­de­run­gen im Hin­blick auf die Digi­ta­li­sie­rung gefor­dert. Dabei wer­den ins­be­son­de­re die Abgren­zung von der Nie­der­span­nungs­richt­li­nie und die Defi­ni­ti­on der „unvoll­stän­di­gen Maschi­ne“ als Pro­ble­me her­vor­ge­ho­ben. Zudem wird eine Zulas­sung digi­ta­ler Gebrauchs­an­wei­sun­gen befür­wor­tet, um den admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand zu redu­zie­ren und schnel­le­re Aktua­li­sie­run­gen zu ermög­li­chen. Da die vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen weit­ge­hend posi­tiv auf­ge­nom­men wer­den, erscheint es wahr­schein­lich, dass der Ent­wurf der Kom­mis­si­on umfas­sen­de Aktua­li­sie­run­gen unter Anpas­sung des Regel­werks an den neu­en Rechts­rah­men ent­hal­ten wird.

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