Auch wenn Hersteller großes Interesse daran haben, qualitativ hochwertige Produkte herzustellen, liegt es in der Natur der Sache, dass diese irgendwann ihre Funktionsfähigkeit teilweise oder ganz verlieren. Ein defektes Produkt lässt sich häufig durch den Austausch einzelner Komponenten reparieren. Um eine kostspielige Neuanschaffung zu vermeiden, bevorzugt manch ein Käufer eine Reparatur. Dem steht die Entscheidung des Herstellers gegenüber, die (Ersatzteil-)Produktion eines Produkts endgültig einzustellen.
Im Rahmen dessen stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum der Hersteller verpflichtet ist, dem Verbraucher notwendige Ersatzteile zur Verfügung zu stellen.
Erst kürzlich hat sich das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 18.02.2019 dazu geäußert, unter welchen Umständen der Hersteller bzw. Importeur hierzu verpflichtet ist (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.02.2019 – 13 U 186/17).
Ansprüche des Händlers
In jedem Fall muss der Hersteller Ersatzteile noch zwei Jahre nach Vertriebsende eines Produkts bereitstellen, um seinen B2B-Kunden entsprechende Teile zur Verfügung stellen zu können, die diese im Gewährleistungsfall wiederum ihren Kunden anbieten können. Der Hersteller und der Händler können zusätzlich vertragliche Vereinbarungen treffen, die darüber hinausgehen.
Ansprüche des Endverbrauchers
Meist existiert zwischen dem Käufer und dem Hersteller kein Kaufvertrag, auf den ein entsprechender Anspruch gestützt werden könnte. In der Praxis werben Hersteller allerdings teilweise damit, Original-Ersatzteile für einen bestimmten Zeitraum garantiert zur Verfügung zu stellen. Hieraus können grundsätzlich vertragliche Ansprüche des Kunden direkt gegen den Hersteller auf Ersatzteillieferung für den beworbenen Zeitraum aus einer Herstellergarantie abgeleitet werden.
Das OLG hat in seinem Beschluss betont, dass weder im deutschen Recht noch im EU-Verbraucherrecht eine Norm existiert, auf die ein Anspruch auf Lieferung von Ersatzteilen während der gesamten Lebensdauer des Produkts gestützt werden könnte.
Auf der anderen Seite stellt das OLG fest, dass sich aus einer besonderen Vertrauensbeziehung zwischen dem Hersteller und dem Kunden (Treu und Glauben, § 242 BGB) eine entsprechende Pflicht ergeben kann. Um eine solche Beziehung zu bejahen, müssen allerdings besondere Umstände hinzutreten, die ein außergewöhnliches Vertrauen begründen. Die pauschale Behauptung des klagenden Endkunden, ein Kfz-Hersteller habe ein Interesse daran, dass Originalteile in seine Kfz eingebaut würden, reichte dem OLG Frankfurt zuletzt nicht aus, um eine solche grundsätzliche Pflicht zu begründen.
Praxistipp
Im B2B-Bereich ist es ratsam, einen festen Zeitraum für die Belieferung von Ersatzteilen vertraglich festzulegen, da so alle Beteiligten Planungssicherheit haben. Sind Ersatzteile für viele Jahre vorhanden, wirkt sich dies positiv auf die Zufriedenheit der Endkunden aus und verhindert den Erwerb von Drittzubehör.
zurück