Lebens­lan­ge Ver­pflich­tung des Her­stel­lers zur Ersatzteillieferung?

Auch wenn Her­stel­ler gro­ßes Inter­es­se dar­an haben, qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ge Pro­duk­te her­zu­stel­len, liegt es in der Natur der Sache, dass die­se irgend­wann ihre Funk­ti­ons­fä­hig­keit teil­wei­se oder ganz ver­lie­ren. Ein defek­tes Pro­dukt lässt sich häu­fig durch den Aus­tausch ein­zel­ner Kom­po­nen­ten repa­rie­ren. Um eine kost­spie­li­ge Neu­an­schaf­fung zu ver­mei­den, bevor­zugt manch ein Käu­fer eine Repa­ra­tur. Dem steht die Ent­schei­dung des Her­stel­lers gegen­über, die (Ersatzteil-)Produktion eines Pro­dukts end­gül­tig einzustellen.

Im Rah­men des­sen stellt sich die Fra­ge, für wel­chen Zeit­raum der Her­stel­ler ver­pflich­tet ist, dem Ver­brau­cher not­wen­di­ge Ersatz­tei­le zur Ver­fü­gung zu stellen. 

Erst kürz­lich hat sich das OLG Frank­furt am Main in sei­nem Beschluss vom 18.02.2019 dazu geäu­ßert, unter wel­chen Umstän­den der Her­stel­ler bzw. Impor­teur hier­zu ver­pflich­tet ist (OLG Frank­furt am Main, Beschl. v. 18.02.2019 – 13 U 186/17).

Ansprü­che des Händlers

In jedem Fall muss der Her­stel­ler Ersatz­tei­le noch zwei Jah­re nach Ver­triebs­en­de eines Pro­dukts bereit­stel­len, um sei­nen B2B-Kunden ent­spre­chen­de Tei­le zur Ver­fü­gung stel­len zu kön­nen, die die­se im Gewähr­leis­tungs­fall wie­der­um ihren Kun­den anbie­ten kön­nen. Der Her­stel­ler und der Händ­ler kön­nen zusätz­lich ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen tref­fen, die dar­über hinausgehen.

Ansprü­che des Endverbrauchers

Meist exis­tiert zwi­schen dem Käu­fer und dem Her­stel­ler kein Kauf­ver­trag, auf den ein ent­spre­chen­der Anspruch gestützt wer­den könn­te. In der Pra­xis wer­ben Her­stel­ler aller­dings teil­wei­se damit, Original-Ersatzteile für einen bestimm­ten Zeit­raum garan­tiert zur Ver­fü­gung zu stel­len. Hier­aus kön­nen grund­sätz­lich ver­trag­li­che Ansprü­che des Kun­den direkt gegen den Her­stel­ler auf Ersatz­teil­lie­fe­rung für den bewor­be­nen Zeit­raum aus einer Her­stel­ler­ga­ran­tie abge­lei­tet werden.

Das OLG hat in sei­nem Beschluss betont, dass weder im deut­schen Recht noch im EU-Verbraucherrecht eine Norm exis­tiert, auf die ein Anspruch auf Lie­fe­rung von Ersatz­tei­len wäh­rend der gesam­ten Lebens­dau­er des Pro­dukts gestützt wer­den könnte.

Auf der ande­ren Sei­te stellt das OLG fest, dass sich aus einer beson­de­ren Ver­trau­ens­be­zie­hung zwi­schen dem Her­stel­ler und dem Kun­den (Treu und Glau­ben, § 242 BGB) eine ent­spre­chen­de Pflicht erge­ben kann. Um eine sol­che Bezie­hung zu beja­hen, müs­sen aller­dings beson­de­re Umstän­de hin­zu­tre­ten, die ein außer­ge­wöhn­li­ches Ver­trau­en begrün­den. Die pau­scha­le Behaup­tung des kla­gen­den End­kun­den, ein Kfz-Hersteller habe ein Inter­es­se dar­an, dass Ori­gi­nal­tei­le in sei­ne Kfz ein­ge­baut wür­den, reich­te dem OLG Frank­furt zuletzt nicht aus, um eine sol­che grund­sätz­li­che Pflicht zu begründen. 

Pra­xis­tipp

Im B2B-Bereich ist es rat­sam, einen fes­ten Zeit­raum für die Belie­fe­rung von Ersatz­tei­len ver­trag­lich fest­zu­le­gen, da so alle Betei­lig­ten Pla­nungs­si­cher­heit haben. Sind Ersatz­tei­le für vie­le Jah­re vor­han­den, wirkt sich dies posi­tiv auf die Zufrie­den­heit der End­kun­den aus und ver­hin­dert den Erwerb von Drittzubehör.

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