MDR: Stra­te­gie für Hersteller

Nur noch ein Jahr bis zum Gel­tungs­be­ginn der MDR

Der 25. Mai 2017 bescher­te der Medi­zin­pro­dukt­e­bran­che mit Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung (EU) 2017/745, MDR, umfas­send neue regu­la­to­ri­sche Rah­men­be­din­gun­gen. Auch nach Ablauf von zwei Drit­teln der drei­jäh­ri­gen Über­gangs­frist bis zum Gel­tungs­be­ginn der MDR am 26. Mai 2020 blei­ben vie­le Fra­gen offen. Bis­her ver­öf­fent­lich­te „Cor­rigen­da“ zum Norm­text der MDR tra­gen wenig zur Klä­rung zen­tra­ler Fra­gen bei.

Die Her­stel­ler allein sind nicht die Her­ren des Ver­fah­rens. Sie sind ange­wie­sen dar­auf, dass von der MDR vor­ge­se­he­ne Struk­tu­ren zuver­läs­sig imple­men­tiert sind, um sich selbst und ihre Pro­duk­te MDR-compliant auf­stel­len zu kön­nen. Hier­an hakt es nach wie vor erheblich.

Bis­lang wur­den von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on gera­de ein­mal 11 Benann­te Stel­len nach MDR akkre­di­tiert (Stand Febru­ar 2020). Gleich­zei­tig bedeu­ten die neu­en Klas­si­fi­zie­rungs­re­geln der MDR, dass eine deut­lich grö­ße­re Anzahl von Pro­duk­ten als bis­her ein von den Benann­ten Stel­len zu beglei­ten­des Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren durch­lau­fen muss. Für die­se neu­en Pro­duk­te ist der 26. Mai 2020 ein har­tes Datum. Für sie greift nicht ein­mal die als „Abver­kaufs­re­gel“ bezeich­ne­te Kulanz­frist, unter der MDD-konforme Pro­duk­te auch noch nach Gel­tungs­be­ginn wei­ter in Ver­kehr gebracht wer­den dür­fen. Für eine Viel­zahl von Her­stel­lern steht daher bereits heu­te fest, dass für etli­che Pro­duk­te eine erfolg­rei­che, „stich­tags­ge­rech­te“ MDR-Zertifizierung nicht gelin­gen kann.

Stra­te­gien für Hersteller

Einen Ein­fluss auf die äuße­ren Gege­ben­hei­ten, ins­be­son­de­re die Fra­ge, wie schnell die Koope­ra­ti­on mit einer MDR-akkreditierten Benann­ten Stel­le rea­li­siert wer­den kann, haben Her­stel­ler nicht. Sofern noch nicht gesche­hen, gilt es für Her­stel­ler daher, die letz­ten zwölf Mona­te bis zum Gel­tungs­be­ginn intern mög­lichst effek­tiv zu nut­zen und den für die MDR so wesent­li­chen Aspekt des Pro­dukt­le­bens­zy­klus zu beach­ten. Sind Pro­duk­te oder Pro­dukt­fa­mi­li­en ent­spre­chend MDR kor­rekt klas­si­fi­ziert? Kön­nen hin­rei­chend kli­ni­sche Daten gene­riert wer­den? Ste­hen die Pro­zes­se für kli­ni­sche Bewer­tun­gen und Prü­fun­gen, die nach MDR detail­lier­ter gere­gelt sind, als dies bis­lang der Fall war? Wie weit ist die Pla­nung von UDI- und Label-Vorgaben, die mit Gel­tungs­be­ginn der MDR zu beach­ten sind, gediehen?

Wesent­lich auch: die Imple­men­tie­rung oder min­des­tens Über­prü­fung des bestehen­den Risi­ko­ma­nage­ment­sys­tems im Ein­klang mit den Anfor­de­run­gen der MDR. Neben der zen­tra­len Her­stel­ler­pflicht nach Art. 10 Absatz 1 MDR, Medi­zin­pro­duk­te künf­tig im Ein­klang MDR-compliant her­zu­stel­len und in Ver­kehr zu geben, ist bereits in Art. 10  Absatz 2 MDR das Risi­ko­ma­nage­ment erst­mals gesetz­lich nor­miert. Die ver­blei­ben­de Über­gangs­frist soll­te also auch dazu genutzt wer­den, das Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tem dahin­ge­hend anzu­pas­sen, dass es MDR-konform kla­re Pro­zes­se für das Risi­ko­ma­nage­ment beinhal­tet und sicher­ge­stellt ist, dass des­sen Pla­nung, Imple­men­tie­rung und Bewer­tung doku­men­tiert und belegt wird. Die Qua­li­täts­si­che­rung der Pro­duk­te kann nur in Koope­ra­ti­on mit Lie­fe­ran­ten und Ver­triebs­part­nern gelin­gen. Das mit der MDR expli­zit ver­folg­te Ziel, mit Medi­zin­pro­duk­ten ein­her­ge­hen­de Risi­ken für Pati­en­ten und Anwen­der zu mini­mie­ren, for­dert von den Her­stel­lern sowohl ein opti­mier­tes Lie­fe­ran­ten­ma­nage­ment als auch die enge­re Koope­ra­ti­on mit Dis­tri­bu­to­ren. Es gilt, den gesam­ten Lebens­zy­klus der Pro­duk­te in die Lie­fer­ket­te hin­ein bis hin zum Ent­wick­lungs­dienst­leis­ter einer­seits und bis zum End­an­wen­der ande­rer­seits nach­voll­zie­hen zu kön­nen, so dass nicht zuletzt eine enge ver­trag­li­che Rege­lung für das Zusam­men­wir­ken der Wirt­schafts­ak­teu­re not­tut. Im Rah­men der Über­prü­fung des eige­nen Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tems soll­ten somit auch die Fra­ge nach einer adäqua­ten Lieferanten- und Ver­triebs­part­ner­be­wer­tung beant­wor­tet wer­den sowie bestehen­de Ver­trags­mus­ter, ins­be­son­de­re Qua­li­täts­si­che­rungs­ver­ein­ba­run­gen, auf Informations- und Koope­ra­ti­ons­pflich­ten der Ver­trags­part­ner im Kon­text Rück­ver­folg­bar­keit der Pro­duk­te beleuch­tet werden.

Mit Gel­tungs­be­ginn der MDR sind Her­stel­ler (Aus­nah­me Klein- und Kleinst­un­ter­neh­men)  nach Arti­kel 15 MDR ver­pflich­tet, in ihrer Orga­ni­sa­ti­on über min­des­tens eine für die Ein­hal­tung der Regu­lie­rungs­vor­schrif­ten ver­ant­wort­li­che Per­son zu ver­fü­gen. Es soll­te daher bis zum Stich­tag auch geprüft wer­den, ob eine sol­che Posi­ti­on unter­neh­mens­in­tern ver­ge­ben wer­den kann, gege­be­nen­falls Schu­lungs­be­dar­fe bestehen oder eine exter­ne Aus­schrei­bung lan­ciert wer­den sollte.

Fazit

Letzt­lich sind Her­stel­ler gut bera­ten, sich inner­halb der noch ver­blei­ben­den Über­gangs­frist prag­ma­tisch mit der Umset­zung der mit der MDR for­mu­lier­ten Anfor­de­run­gen zu befas­sen. Stand heu­te ist offen, wie ein­zel­ne Anfor­de­run­gen im Detail oder ihrer Dimen­si­on letzt­lich in der Pra­xis „gelebt“ wer­den oder bestimm­te Klau­seln von Benann­ten Stel­len oder Behör­den „aus­ge­legt“ wer­den. Für Her­stel­ler emp­fiehlt es sich daher, in Zwei­fel­fäl­len den ein­ge­schla­ge­nen Weg fun­diert begrün­den zu kön­nen und die gewähl­te Her­an­ge­hens­wei­se struk­tu­riert und nach­voll­zieh­bar zu dokumentieren.

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