Am 20. bzw. 21. Mai 2021 werden zwei Änderungen der Spielzeugrichtlinie scharfgestellt, die mit weiteren Pflichten für Hersteller von Kinderspielzeug einhergehen. Die Richtline (EU) 2019/1922 senkt die bisher erlaubten Werte für Aluminium von 5.625 mg/kg auf 2.250 mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien, von 1.406 mg/kg auf 560 mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien und von 70.000 mg/kg auf 28.130 mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien. Die Richtlinie (EU) 2019/1929 fügt für Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, neue Grenzwerte für Formaldehyd in das Regulierungsregime ein. Diese betragen 1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien, 0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz, 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien, 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien, 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien und 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien.
Die Spielzeugrichtlinie ist Teil des harmonisierten europäischen Produktbereichs, dessen Herzstück die Produktsicherheitsrichtlinie bildet, die durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Das Gesetz stellt insbesondere in § 3 Abs. 1 ProdSG allgemeine Anforderungen an Produkte, die im europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden. Diese Anforderungen werden für bestimmte Produktgruppen durch § 3 Abs. 2 ProdSG in Verbindung mit der jeweils geltenden Produktsicherheitsverordnung (ProdSV) erweitert.
Hierunter fällt u.a. auch Spielzeug, für das der europäische Gesetzgeber die Spielzeugrichtlinie erlassen hat. Die Spielzeugrichtlinie wurde in Deutschland wiederum durch die 2. ProdSV umgesetzt und regelt die Bereitstellung von Spielzeug auf dem Markt. Die §§ 3 ff. 2. ProdSV enthalten umfangreiche Pflichten des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers oder Händlers mit Hinblick auf die Herstellung und Kennzeichnung von Spielzeug und begründen darüber hinaus Dokumentations- und Informationspflichten. Vor allem in § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 1 2. ProdSV verweist die Verordnung für die Herstellung von Spielzeug auf die besonderen Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Spielzeugrichtlinie. Dieser Anhang II wurde durch die beiden Änderungsrichtlinien bereits zum 9. bzw. 10. Dezember 2019 geändert, die von den Mitgliedstaaten ab dem 20. bzw. 21. Mai 2021 anzuwenden sind.