Hintergund
Die Umsetzung der europaweiten Produktverantwortung zur Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung von Verpackungen erfolgt in Deutschland über das Verpackungsgesetz. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) übernimmt neben Überwachungs- und Registrierungsaufgaben auch die themenbezogene Öffentlichkeitsarbeit. Seit Anfang 2020 veröffentlicht sie sogenannte Fallberichte über aktuelle Verwaltungsverfahren. Dadurch soll es den verpflichteten Unternehmen erleichtert werden, ihre ökologische Produktverantwortung wahrzunehmen und damit mögliche Rechtsverstöße zu vermeiden.
Compliance ist Pflicht der Unternehmer
Im dritten Fallbericht (PDF) (veröffentlicht am 21.09.2020) erörtert die ZSVR die Verstöße einer Gruppe verbundener IT-Handelsgesellschaften mit eigenem Direktvertrieb, u.a. von Computer-Hardware. Die ZSVR stellt klar, dass auch Verkaufs‑, Um- und Versandverpackungen von IT-Geräten fast ausnahmslos systembeteiligungsfähig sind.
Die Gesellschaften missachteten die seit 01.01.2019 geltende Verpflichtung, sich im LUCID-Register zu registrieren. Konsequenterweise versäumten sie auch, einen Vertrag mit einer Systembeteiligungsgesellschaft zu schließen. Damit entzogen sie sich ihrer erweiterten Produktverantwortung zur Übernahme der Kosten für die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen. Hierbei ist anzumerken, dass die Pflicht zur Systembeteiligung nicht erst seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes besteht.
Erst als die ZSVR auf das pflichtwidrige Unterlassen hinwies, holten die Gesellschaften ihre Versäumnisse nach. Damit signalisierten sie zwar eine Kooperationsbereitschaft. Dennoch kann ein nachträgliches Verhalten nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gesellschaften keine ausreichenden Compliance-Systeme geschaffen hatten, um den Pflichten selbstständig nachzukommen.
Teure Versäumnisse und Vertriebsverbot
Die ZSVR selbst hat keine Kompetenzen, Verstöße zu sanktionieren. Allerdings leitet sie den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit an die zuständige Landesvollzugsbehörde weiter. Es drohen empfindliche Bußgelder (bis zu 200.000 Euro pro Fall) einschließlich einer Gewinnabschöpfung. Darüber hinaus gilt ein gesetzlicher Vertriebsstopp, solange die Registrierung und die Systembeteiligung noch nicht vollständig vorgenommen wurden. Ein solcher Verkaufsstopp folgt hier sowohl aus der fehlenden LUCID-Registrierung als auch aus einer fehlenden Systembeteiligung.
Reminder: Verpackungsmengen für 2020 und 2021 rechtzeitig anmelden
Der nun veröffentlichte Bericht zeigt erneut, dass die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz nicht vernachlässigt werden dürfen. In diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass die relevanten Verpackungsmengen vorab als Plan-Menge und im Nachhinein als Ist-Menge im LUCID-Register zu melden sind. Jeder Betroffene ist hierfür selbst verantwortlich.
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