Neu­er Fall­be­richt der Zen­tra­len Stel­le Verpackungsregister

Hin­ter­gund

Die Umset­zung der euro­pa­wei­ten Pro­dukt­ver­ant­wor­tung zur Ver­mei­dung, Wie­der­ver­wen­dung und Ver­wer­tung von Ver­pa­ckun­gen erfolgt in Deutsch­land über das Ver­pa­ckungs­ge­setz. Die Stif­tung Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter (ZSVR) über­nimmt neben Überwachungs- und Regis­trie­rungs­auf­ga­ben auch die the­men­be­zo­ge­ne Öffent­lich­keits­ar­beit. Seit Anfang 2020 ver­öf­fent­licht sie soge­nann­te Fall­be­rich­te über aktu­el­le Ver­wal­tungs­ver­fah­ren. Dadurch soll es den ver­pflich­te­ten Unter­neh­men erleich­tert wer­den, ihre öko­lo­gi­sche Pro­dukt­ver­ant­wor­tung wahr­zu­neh­men und damit mög­li­che Rechts­ver­stö­ße zu vermeiden.

Com­pli­ance ist Pflicht der Unternehmer

Im drit­ten Fall­be­richt (PDF) (ver­öf­fent­licht am 21.09.2020) erör­tert die ZSVR die Ver­stö­ße einer Grup­pe ver­bun­de­ner IT-Handelsgesellschaften mit eige­nem Direkt­ver­trieb, u.a. von Computer-Hardware. Die ZSVR stellt klar, dass auch Verkaufs‑, Um- und Ver­sand­ver­pa­ckun­gen von IT-Geräten fast aus­nahms­los sys­tem­be­tei­li­gungs­fä­hig sind. 

Die Gesell­schaf­ten miss­ach­te­ten die seit 01.01.2019 gel­ten­de Ver­pflich­tung, sich im LUCID-Register zu regis­trie­ren. Kon­se­quen­ter­wei­se ver­säum­ten sie auch, einen Ver­trag mit einer Sys­tem­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft zu schlie­ßen. Damit ent­zo­gen sie sich ihrer erwei­ter­ten Pro­dukt­ver­ant­wor­tung zur Über­nah­me der Kos­ten für die Ent­sor­gung und das Recy­cling ihrer Ver­pa­ckun­gen. Hier­bei ist anzu­mer­ken, dass die Pflicht zur Sys­tem­be­tei­li­gung nicht erst seit Inkraft­tre­ten des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes besteht.

Erst als die ZSVR auf das pflicht­wid­ri­ge Unter­las­sen hin­wies, hol­ten die Gesell­schaf­ten ihre Ver­säum­nis­se nach. Damit signa­li­sier­ten sie zwar eine Koope­ra­ti­ons­be­reit­schaft. Den­noch kann ein nach­träg­li­ches Ver­hal­ten nicht dar­über hin­weg­täu­schen, dass die Gesell­schaf­ten kei­ne aus­rei­chen­den Compliance-Systeme geschaf­fen hat­ten, um den Pflich­ten selbst­stän­dig nachzukommen.

Teu­re Ver­säum­nis­se und Vertriebsverbot

Die ZSVR selbst hat kei­ne Kom­pe­ten­zen, Ver­stö­ße zu sank­tio­nie­ren. Aller­dings lei­tet sie den Ver­dacht einer Ord­nungs­wid­rig­keit an die zustän­di­ge Lan­des­voll­zugs­be­hör­de wei­ter. Es dro­hen emp­find­li­che Buß­gel­der (bis zu 200.000 Euro pro Fall) ein­schließ­lich einer Gewinn­ab­schöp­fung. Dar­über hin­aus gilt ein gesetz­li­cher Ver­triebs­stopp, solan­ge die Regis­trie­rung und die Sys­tem­be­tei­li­gung noch nicht voll­stän­dig vor­ge­nom­men wur­den. Ein sol­cher Ver­kaufs­stopp folgt hier sowohl aus der feh­len­den LUCID-Registrierung als auch aus einer feh­len­den Sys­tem­be­tei­li­gung.

Remin­der: Ver­pa­ckungs­men­gen für 2020 und 2021 recht­zei­tig anmelden

Der nun ver­öf­fent­lich­te Bericht zeigt erneut, dass die Pflich­ten aus dem Ver­pa­ckungs­ge­setz nicht ver­nach­läs­sigt wer­den dür­fen. In die­sem Zusam­men­hang erin­nern wir dar­an, dass die rele­van­ten Ver­pa­ckungs­men­gen vor­ab als Plan-Menge und im Nach­hin­ein als Ist-Menge im LUCID-Register zu mel­den sind. Jeder Betrof­fe­ne ist hier­für selbst verantwortlich.

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