Nicht ob, son­dern wann: das PFAS-Verbot kommt

Das Beschrän­kungs­ver­fah­ren für PFAS geht in die nächs­te Runde

Per- und Poly­flu­or­al­kyl­sub­stan­zen (PFAS) wird als Sam­mel­be­griff für eine Grup­pe syn­the­ti­scher Che­mi­ka­li­en ver­wen­det. Eini­ge PFAS wie PFOS und PFOA sind bereits umfas­send regu­liert, zum Teil sogar welt­weit. Aus behörd­li­cher Sicht tra­gen sol­che ein­zel­fall­be­zo­ge­nen Regu­lie­run­gen jedoch nicht dazu bei, die mensch­li­che Gesund­heit und die Umwelt effek­tiv vor den Gefah­ren­ei­gen­schaf­ten zu schüt­zen, die von allen PFAS ausgehen.

Die vor­ge­schla­ge­nen Beschränkungsszenarien

Im Rah­men des nun ver­öf­fent­lich­ten Vor­schlags wer­den zwei Optio­nen (Rest­ric­tion Opti­ons, RO) für eine Beschrän­kung der Her­stel­lung, der Ver­wen­dung und des Inver­kehr­brin­gens von etwa 10.000 PFAS vorgestellt:

  • Ein voll­stän­di­ges Ver­bot ohne Aus­nah­me­re­ge­lun­gen („full ban“) (RO1)
  • Ein voll­stän­di­ges Ver­bot mit nut­zungs­spe­zi­fi­schen, zeit­lich begrenz­ten Aus­nah­me­re­ge­lun­gen (RO2)

Wie den Aus­füh­run­gen im Beschrän­kungs­vor­schlag zu ent­neh­men ist, sind sich die behörd­li­chen Antrag­stel­ler dar­über bewusst, dass vie­le PFAS nicht ohne Wei­te­res sub­sti­tu­ier­bar sind. Um „uner­wünsch­te gesell­schaft­li­che Aus­wir­kun­gen zu ver­mei­den“ und der Indus­trie „einen rei­bungs­lo­sen Über­gang zu ermög­li­chen“ wird das Sze­na­rio RO2 als vor­zugs­wür­dig erachtet:

  1. Zum Zeit­punkt der Auf­nah­me von PFAS in den Anhang XVII der REACh-VO beginnt zunächst ein 18-monatiger Übergangszeitraum.
  2. Ist der Über­gangs­zeit­raum abge­lau­fen, umfasst das Verbot
  • die Her­stel­lung, die Ein­fuhr und die Ver­wen­dung von PFAS als sol­ches und
  • das Inver­kehr­brin­gen und Ver­wen­den von PFAS als Bestand­teil eines (ande­ren) Stof­fes, in Gemi­schen oder Erzeug­nis­sen, sofern bestimm­te Kon­zen­tra­ti­ons­grenz­wer­te über­schrit­ten sind.
  1. Bestimm­te Ver­wen­dun­gen ein­zel­ner PFAS blei­ben auch nach Ablauf Über­gang­zeit­raums für eine gewis­se Zeit (je nach Aus­nah­me­tat­be­stand wei­te­re 5 oder 12 Jah­re) erlaubt. Die­se Aus­nah­men betref­fen unter ande­rem die Ver­wen­dung von PFAS in per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tun­gen, Kühl- und Käl­te­mit­teln und Lebensmittelkontaktmaterialien.
  2. Unbe­fris­tet gül­ti­ge Aus­nah­men von den vor­ge­nann­ten Ver­bo­ten sind ledig­lich für akti­ve Sub­stan­zen in Bio­zid­pro­duk­ten, Pflan­zen­schutz­mit­teln sowie in Human- und Tierarz­nei­mit­teln vorgesehen.

Das wei­te­re Ver­fah­ren: Neh­men Sie Ein­fluss auf Ausnahmeregelungen

Die wis­sen­schaft­li­chen Aus­schüs­se der ECHA für Risi­ko­be­wer­tung (RAC) und für sozio­öko­no­mi­sche Ana­ly­se (SEAC) prü­fen der­zeit, ob der Vor­schlag den recht­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spricht. Ist dies der Fall, wer­den die­se Aus­schüs­se bewer­ten, ob der Vor­schlag zur Risi­ko­mi­ni­mie­rung geeig­net ist und ob der Nut­zen des Vor­schlags in ange­mes­se­ner Rela­ti­on zu den gesell­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen steht. Dabei berück­sich­ti­gen die Aus­schüs­se sowohl die Begrün­dun­gen im Vor­schlag als auch die Erkennt­nis­se aus einer öffent­li­chen Kon­sul­ta­ti­on. Die sechs­mo­na­ti­ge Kon­sul­ta­ti­ons­pha­se beginnt am 22. März 2023 und bie­tet Stake­hol­dern die Gele­gen­heit, risi­ko­be­zo­ge­ne und sozio­öko­no­mi­sche Begrün­dun­gen für wei­te­re Aus­nah­men vorzubringen.

Fazit

Ein umfas­sen­des Ver­bot hät­te weit­rei­chen­de Fol­gen. Betrof­fe­ne Unter­neh­men, Indus­trien und Ver­bän­de soll­ten die Kon­sul­ta­ti­ons­pha­se zur Ein­fluss­nah­me nut­zen und ent­spre­chend vor­be­rei­ten. Die ECHA bie­tet hier­zu am 5. April eine Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung an.

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