Das Beschränkungsverfahren für PFAS geht in die nächste Runde
Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) wird als Sammelbegriff für eine Gruppe synthetischer Chemikalien verwendet. Einige PFAS wie PFOS und PFOA sind bereits umfassend reguliert, zum Teil sogar weltweit. Aus behördlicher Sicht tragen solche einzelfallbezogenen Regulierungen jedoch nicht dazu bei, die menschliche Gesundheit und die Umwelt effektiv vor den Gefahreneigenschaften zu schützen, die von allen PFAS ausgehen.
Die vorgeschlagenen Beschränkungsszenarien
Im Rahmen des nun veröffentlichten Vorschlags werden zwei Optionen (Restriction Options, RO) für eine Beschränkung der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens von etwa 10.000 PFAS vorgestellt:
- Ein vollständiges Verbot ohne Ausnahmeregelungen („full ban“) (RO1)
- Ein vollständiges Verbot mit nutzungsspezifischen, zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen (RO2)
Wie den Ausführungen im Beschränkungsvorschlag zu entnehmen ist, sind sich die behördlichen Antragsteller darüber bewusst, dass viele PFAS nicht ohne Weiteres substituierbar sind. Um „unerwünschte gesellschaftliche Auswirkungen zu vermeiden“ und der Industrie „einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen“ wird das Szenario RO2 als vorzugswürdig erachtet:
(1) Zum Zeitpunkt der Aufnahme von PFAS in den Anhang XVII der REACh-VO beginnt zunächst ein 18-monatiger Übergangszeitraum.
(2) Ist der Übergangszeitraum abgelaufen, umfasst das Verbot
- die Herstellung, die Einfuhr und die Verwendung von PFAS als solches und
- das Inverkehrbringen und Verwenden von PFAS als Bestandteil eines (anderen) Stoffes, in Gemischen oder Erzeugnissen, sofern bestimmte Konzentrationsgrenzwerte überschritten sind.
(3) Bestimmte Verwendungen einzelner PFAS bleiben auch nach Ablauf Übergangzeitraums für eine gewisse Zeit (je nach Ausnahmetatbestand weitere 5 oder 12 Jahre) erlaubt. Diese Ausnahmen betreffen unter anderem die Verwendung von PFAS in persönlichen Schutzausrüstungen, Kühl- und Kältemitteln und Lebensmittelkontaktmaterialien.
(4) Unbefristet gültige Ausnahmen von den vorgenannten Verboten sind lediglich für aktive Substanzen in Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln sowie in Human- und Tierarzneimitteln vorgesehen.
Das weitere Verfahren: Nehmen Sie Einfluss auf Ausnahmeregelungen
Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA für Risikobewertung (RAC) und für sozioökonomische Analyse (SEAC) prüfen derzeit, ob der Vorschlag den rechtlichen Anforderungen entspricht. Ist dies der Fall, werden diese Ausschüsse bewerten, ob der Vorschlag zur Risikominimierung geeignet ist und ob der Nutzen des Vorschlags in angemessener Relation zu den gesellschaftlichen Auswirkungen steht. Dabei berücksichtigen die Ausschüsse sowohl die Begründungen im Vorschlag als auch die Erkenntnisse aus einer öffentlichen Konsultation. Die sechsmonatige Konsultationsphase beginnt am 22. März 2023 und bietet Stakeholdern die Gelegenheit, risikobezogene und sozioökonomische Begründungen für weitere Ausnahmen vorzubringen.
Fazit
Ein umfassendes Verbot hätte weitreichende Folgen. Betroffene Unternehmen, Industrien und Verbände sollten die Konsultationsphase zur Einflussnahme nutzen und entsprechend vorbereiten. Die ECHA bietet hierzu am 5. April eine Informationsveranstaltung an.
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