Novel­lie­rung des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes: Beschluss des Bundesrates

Back­ground

Am 2. Juli 2019 ist die Richt­li­nie (EU) 2019/904 über die Ver­rin­ge­rung der Aus­wir­kun­gen bestimm­ter Kunst­stoff­pro­duk­te auf die Umwelt in Kraft getre­ten, deren Inhal­te grund­sätz­lich bis zum 3. Juli 2021 umge­setzt wer­den müs­sen. In Deutsch­land erfolgt die Umset­zung im Wesent­li­chen im Ver­pa­ckungs­ge­setz, eini­ge Rege­lun­gen wer­den auch im Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz und im Was­ser­haus­halts­ge­setz umge­setzt. Zum Geset­zes­ent­wurf (PDF) vom 22. Janu­ar 2021 (wir berich­te­ten) hat der Bun­des­rat nun­mehr Stel­lung genom­men und den ent­spre­chen­den Beschluss (PDF) am 5. März 2021 gefasst. Im Fol­gen­den sol­len die wesent­li­chen Inhal­te des Beschlus­ses vor­ge­stellt werden.

Ser­vice­ver­pa­ckun­gen: Erleich­te­run­gen für Ein­zel­han­del, Aus­nah­men für Kleinstunternehmer

Die im Geset­zes­ent­wurf vor­ge­se­he­ne Ände­rung des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes hat zur Fol­ge, dass eine erheb­li­che Anzahl an Gewer­be­trei­ben­den künf­tig einer Regis­trie­rungs­pflicht nach § 9 Ver­packG unter­lie­gen. Ins­be­son­de­re der Ein­zel­han­del wäre über­pro­por­tio­nal betrof­fen, da jeder “Her­stel­ler von mit Ware befüll­ten Ser­vice­ver­pa­ckun­gen” ver­pflich­tet wer­den soll. Ser­vice­ver­pa­ckun­gen sind sol­che Ver­pa­ckun­gen, die vom Ver­trei­ber vor Ort mit Ware befüllt wer­den, bei­spiels­wei­se die Brot­tü­te beim Bäcker. Sol­che Ser­vice­ver­pa­ckun­gen müs­sen jedoch bereits jetzt durch die Vor­ver­trei­ber (d.h. die Her­stel­ler der Ser­vice­ver­pa­ckun­gen) regis­triert wer­den. Die inso­fern dop­pel­te Regis­trie­rung der­sel­ben Ver­pa­ckung und das damit ein­her­ge­hen­de Risi­ko emp­find­li­cher Buß­gel­der für den Ein­zel­han­del sei­en nicht hin­nehm­bar. Nun­mehr soll eine Erklä­rung aus­rei­chen, dass aus­schließ­lich voll­stän­dig sys­tem­be­tei­lig­te Ser­vice­ver­pa­ckun­gen in Ver­kehr gebracht wer­den (Punkt 2). Kleinst­un­ter­neh­mer im Sin­ne des Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Emp­feh­lung der Kom­mis­si­on (2003/61/EG) sol­len dar­über hin­aus, in Bezug auf Ser­vice­ver­pa­ckun­gen, gänz­lich von der Registrierungs- und Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht aus­ge­nom­men sein (Punkt 3).

ZSVR: Umfas­sen­de Vor­prü­fung auch bei Anzei­gen Dritter

Des Wei­te­ren soll die Effek­ti­vi­tät bei der Prü­fung jeg­li­cher Ver­stö­ße gegen Regis­trie­rungs­pflich­ten erhöht wer­den. Bis­lang hat­te die Zen­tra­le Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter (ZSVR) nur bei eige­nen Ermitt­lun­gen bzw. Ver­dachts­fäl­len die Auf­ga­be, den Sach­ver­halt auf­zu­klä­ren und ent­spre­chen­de Bewei­se für einen Ver­stoß zu bün­deln, bevor die gesam­mel­ten Infor­ma­tio­nen an die zustän­di­ge Lan­des­be­hör­de wei­ter­zu­lei­ten waren. Für Anzei­gen Drit­ter war eine sol­che Vor­prü­fung nicht vor­ge­se­hen, sodass die Ermitt­lun­gen durch die Lan­des­be­hör­den erfol­gen muss­ten. Mit den Ände­run­gen unter Punkt 14 und 15 wird ein sol­ches Vor­ver­fah­ren nun auch auf Anzei­gen durch Drit­te aus­ge­wei­tet. Die­se Ände­run­gen wer­den ent­spre­chend auch im neu gefass­ten § 36 Ver­packG in Bezug auf Ord­nungs­wid­rig­kei­ten umge­setzt. Somit kann in erheb­li­chem Maße auf die fach­li­che Exper­ti­se der ZSVR zurück­ge­grif­fen und par­al­lel­lau­fen­de Ermitt­lun­gen unter­schied­li­cher Behör­den sol­len eben­so ver­mie­den wer­den wie die Anzei­ge von Ver­dachts­fäl­len ohne ent­spre­chen­de Beweise.

Im Aus­land ansäs­si­ge Her­stel­ler wer­den in die Pflicht genommen

Aus­län­di­sche Her­stel­ler sol­len dazu ver­pflich­tet wer­den, einen Bevoll­mäch­tig­ten zu beauf­tra­gen (Punkt 21). Damit wird im Ver­pa­ckungs­ge­setz eine Pflicht über­nom­men, die bereits im Elektro- und Elek­tronik­ge­setz (über die Novel­lie­rung des Elek­troG berich­ten wir hier) im Zusam­men­hang mit der dort vor­ge­se­he­nen Regis­trie­rungs­pflicht gilt (§ 8 Abs. 1 Elek­troG). Auch im Vor­schlag einer Bat­te­rie­ver­ord­nung (wir berich­te­ten) ist eine sol­che Pflicht in Art. 40 Abs. 1 für die Regis­trie­rung nach Art. 46 geplant.  
Die Pflicht soll zur Gleich­be­rech­ti­gung von inlän­di­schen und aus­län­di­schen Her­stel­lern bei­tra­gen, da die „Ver­fol­gung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten von im Aus­land ansäs­si­gen Her­stel­lern durch die in den meis­ten Län­dern zustän­di­gen unte­ren Umwelt­be­hör­den […] fak­tisch nahe­zu unmög­lich“ sei. Im Ent­wurf war zunächst vor­ge­se­hen, dass ein sol­cher Bevoll­mäch­tig­ter ledig­lich benannt wer­den „kann“. Zudem soll die ört­li­che Zustän­dig­keit der Ver­wal­tungs­be­hör­den zu einem spä­te­ren Zeit­punkt bestimmt wer­den (Punkt 22). Andern­falls dro­he eine über­pro­por­tio­na­le Über­las­tung der Behör­den in Osna­brück (Sitz der ZSVR) und Dessau-Roßlau (Sitz des UBA).

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