Background
Am 2. Juli 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in Kraft getreten, deren Inhalte grundsätzlich bis zum 3. Juli 2021 umgesetzt werden müssen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung im Wesentlichen im Verpackungsgesetz, einige Regelungen werden auch im Kreislaufwirtschaftsgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz umgesetzt. Zum Gesetzesentwurf (PDF) vom 22. Januar 2021 (wir berichteten) hat der Bundesrat nunmehr Stellung genommen und den entsprechenden Beschluss (PDF) am 5. März 2021 gefasst. Im Folgenden sollen die wesentlichen Inhalte des Beschlusses vorgestellt werden.
Serviceverpackungen: Erleichterungen für Einzelhandel, Ausnahmen für Kleinstunternehmer
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Änderung des Verpackungsgesetzes hat zur Folge, dass eine erhebliche Anzahl an Gewerbetreibenden künftig einer Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG unterliegen. Insbesondere der Einzelhandel wäre überproportional betroffen, da jeder “Hersteller von mit Ware befüllten Serviceverpackungen” verpflichtet werden soll. Serviceverpackungen sind solche Verpackungen, die vom Vertreiber vor Ort mit Ware befüllt werden, beispielsweise die Brottüte beim Bäcker. Solche Serviceverpackungen müssen jedoch bereits jetzt durch die Vorvertreiber (d.h. die Hersteller der Serviceverpackungen) registriert werden. Die insofern doppelte Registrierung derselben Verpackung und das damit einhergehende Risiko empfindlicher Bußgelder für den Einzelhandel seien nicht hinnehmbar. Nunmehr soll eine Erklärung ausreichen, dass ausschließlich vollständig systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden (Punkt 2). Kleinstunternehmer im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission (2003/61/EG) sollen darüber hinaus, in Bezug auf Serviceverpackungen, gänzlich von der Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht ausgenommen sein (Punkt 3).
ZSVR: Umfassende Vorprüfung auch bei Anzeigen Dritter
Des Weiteren soll die Effektivität bei der Prüfung jeglicher Verstöße gegen Registrierungspflichten erhöht werden. Bislang hatte die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nur bei eigenen Ermittlungen bzw. Verdachtsfällen die Aufgabe, den Sachverhalt aufzuklären und entsprechende Beweise für einen Verstoß zu bündeln, bevor die gesammelten Informationen an die zuständige Landesbehörde weiterzuleiten waren. Für Anzeigen Dritter war eine solche Vorprüfung nicht vorgesehen, sodass die Ermittlungen durch die Landesbehörden erfolgen mussten. Mit den Änderungen unter Punkt 14 und 15 wird ein solches Vorverfahren nun auch auf Anzeigen durch Dritte ausgeweitet. Diese Änderungen werden entsprechend auch im neu gefassten § 36 VerpackG in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten umgesetzt. Somit kann in erheblichem Maße auf die fachliche Expertise der ZSVR zurückgegriffen und parallellaufende Ermittlungen unterschiedlicher Behörden sollen ebenso vermieden werden wie die Anzeige von Verdachtsfällen ohne entsprechende Beweise.
Im Ausland ansässige Hersteller werden in die Pflicht genommen
Ausländische Hersteller sollen dazu verpflichtet werden, einen Bevollmächtigten zu beauftragen (Punkt 21). Damit wird im Verpackungsgesetz eine Pflicht übernommen, die bereits im Elektro- und Elektronikgesetz (über die Novellierung des ElektroG berichten wir hier) im Zusammenhang mit der dort vorgesehenen Registrierungspflicht gilt (§ 8 Abs. 1 ElektroG). Auch im Vorschlag einer Batterieverordnung (wir berichteten) ist eine solche Pflicht in Art. 40 Abs. 1 für die Registrierung nach Art. 46 geplant.
Die Pflicht soll zur Gleichberechtigung von inländischen und ausländischen Herstellern beitragen, da die „Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von im Ausland ansässigen Herstellern durch die in den meisten Ländern zuständigen unteren Umweltbehörden […] faktisch nahezu unmöglich“ sei. Im Entwurf war zunächst vorgesehen, dass ein solcher Bevollmächtigter lediglich benannt werden „kann“. Zudem soll die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt werden (Punkt 22). Andernfalls drohe eine überproportionale Überlastung der Behörden in Osnabrück (Sitz der ZSVR) und Dessau-Roßlau (Sitz des UBA).