Im Kontext der Energiewende hat die Europäische Kommission die Entwicklung und die Herstellung von Batterien als eine strategische Notwendigkeit für Europa identifiziert. Als integraler Bestandteil des Grünen Deals der EU soll der nun vorgebrachte Vorschlag den EU-Rechtsrahmen für Batterien modernisieren, um somit den Übergang zur Elektromobilität, zu einer CO2-neutralen Energiespeicherung und zu einer nachhaltigen Wertschöpfungskette für Batterien zu unterstützen und Europa bis zum Jahr 2050 zur ersten klimaneutralen Wirtschaftsmacht zu machen.
Laut EU-Kommission haben die Bewertung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und die der Folgenabschätzung vorausgegangene Analyse gezeigt, dass die Harmonisierung besser durch eine Verordnung als durch eine Richtlinie erreicht werden kann, da so sichergestellt sei, dass die Verpflichtungen in allen 27 Mitgliedstaaten gleichzeitig und in gleicher Weise umgesetzt werden.
Wesentlicher Inhalt des Vorschlages
Der Verordnungsvorschlag gilt für alle Batterien, namentlich Gerätebatterien, Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien, und zwar unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck.
Kapitel II des Vorschlages definiert Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen für Batterien und verweist in diesem Zusammenhang auf die stoffrechtlichen Vorgaben des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Darüber hinaus enthält er Vorgaben hinsichtlich des CO2-Fußabdrucks für Traktionsbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien, den Recyclatgehalt von Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien, die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien, die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien sowie die Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen.
Kapitel III sieht sodann eine Reihe von Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen vor, die sukzessive ab dem 01.01.2023 gelten sollen.
Hinsichtlich der Konformität von Batterien verweist Kapitel IV auf die Verwendung von harmonisierten Normen sowie auf gemeinsame Spezifikationen, die von der Kommission in Durchführungsakten erlassen werden sollen. Darüber hinaus reguliert dieses Kapitel die Konformitätsbewertung, die je nach Produktanforderungen zwei unterschiedliche Bewertungsverfahren (über Modul A1 mit Einbindung einer notifizierten Stelle) vorsieht und mit der Ausstellung der Konformitätserklärung sowie dem Anbringen der CE-Kennzeichnung abschließt.
Kapitel VI und VII regeln die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure, wobei hier ausdrücklich auch der mit der Verordnung (EU) 1020/2019 neu hinzugekommene Fulfilment-Dienstleiter adressiert wird.
Mit Blick auf die Wiederverwendung und Umnutzung von Batterien im 2nd-Life-Zyklus regelt der Vorschlag nun auch die konkreten Rechte und Pflichten der beteiligten Wirtschaftsakteure, um sicherzustellen, dass diese 2nd-Life-Batterien beim Inverkehrbringen die Anforderungen der Verordnung sowie die weiteren relevanten Anforderungen für ihren spezifischen Verwendungszweck erfüllen. Neuer Akteur in diesem Zusammenhang ist der sogenannte „unabhängige Wirtschaftsakteur“, der direkt oder indirekt an der Reparatur, Wartung oder Umnutzung von Batterien beteiligt ist.
Fazit
Der Vorschlag reiht sich in den beobachtbaren Trend des europäischen Gesetzgebers ein, im Bereich der technischen Harmonisierung verstärkt auf Verordnungen zurückzugreifen, um die angestrebten Ziele zu erreichen.
Unabhängig davon und vorbehaltlicher etwaiger Änderungen, die der Vorschlag noch erfährt, sollten sich betroffene Wirtschaftsakteure bereits frühzeitig mit ihren jeweiligen Rollen sowie den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen befassen. Gerade mit Blick auf die Notwendigkeit der Einbindung einer notifizierten Stelle sowie die umfangreichen Informations- und Kennzeichnungspflichten sollten Unternehmen bereits jetzt entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen schaffen, um diesen Anforderungen rechtzeitig gerecht werden zu können.
Ob und wann mit dem finalen Rechtsakt gerechnet werden kann, steht derzeit allerdings noch offen. Wir werden berichten.
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