(Ver-)Ordnung muss sein? Vor­schlag für eine Batterieverordnung

Im Kon­text der Ener­gie­wen­de hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on die Ent­wick­lung und die Her­stel­lung von Bat­te­rien als eine stra­te­gi­sche Not­wen­dig­keit für Euro­pa iden­ti­fi­ziert. Als inte­gra­ler Bestand­teil des Grü­nen Deals der EU soll der nun vor­ge­brach­te Vor­schlag den EU-Rechtsrahmen für Bat­te­rien moder­ni­sie­ren, um somit den Über­gang zur Elek­tro­mo­bi­li­tät, zu einer CO2-neutralen Ener­gie­spei­che­rung und zu einer nach­hal­ti­gen Wert­schöp­fungs­ket­te für Bat­te­rien zu unter­stüt­zen und Euro­pa bis zum Jahr 2050 zur ers­ten kli­ma­neu­tra­len Wirt­schafts­macht zu machen.

Laut EU-Kommission haben die Bewer­tung der Richt­li­nie 2006/66/EG über Bat­te­rien und Akku­mu­la­to­ren sowie Alt­bat­te­rien und Alt­ak­ku­mu­la­to­ren und die der Fol­gen­ab­schät­zung vor­aus­ge­gan­ge­ne Ana­ly­se gezeigt, dass die Har­mo­ni­sie­rung bes­ser durch eine Ver­ord­nung als durch eine Richt­li­nie erreicht wer­den kann, da so sicher­ge­stellt sei, dass die Ver­pflich­tun­gen in allen 27 Mit­glied­staa­ten gleich­zei­tig und in glei­cher Wei­se umge­setzt werden.

Wesent­li­cher Inhalt des Vorschlages

Der Ver­ord­nungs­vor­schlag gilt für alle Bat­te­rien, nament­lich Gerä­te­bat­te­rien, Star­ter­bat­te­rien, Trak­ti­ons­bat­te­rien und Indus­trie­bat­te­rien, und zwar unab­hän­gig von Form, Volu­men, Gewicht, Gestal­tung, stoff­li­cher Zusam­men­set­zung, Ver­wen­dung oder Zweck.

Kapi­tel II des Vor­schla­ges defi­niert Nachhaltigkeits- und Sicher­heits­an­for­de­run­gen für Bat­te­rien und ver­weist in die­sem Zusam­men­hang auf die stoff­recht­li­chen Vor­ga­ben des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Dar­über hin­aus ent­hält er Vor­ga­ben hin­sicht­lich des CO2-Fußabdrucks für Trak­ti­ons­bat­te­rien und wie­der­auf­lad­ba­re Indus­trie­bat­te­rien, den Recy­clat­ge­halt von Indus­trie­bat­te­rien, Trak­ti­ons­bat­te­rien und Star­ter­bat­te­rien, die Leis­tung und Halt­bar­keit von Allzweck-Gerätebatterien, die Ent­fern­bar­keit und Aus­tausch­bar­keit von Gerä­te­bat­te­rien sowie die Sicher­heit von sta­tio­nä­ren Batterie-Energiespeichersystemen.

Kapi­tel III sieht sodann eine Rei­he von Kennzeichnungs- und Infor­ma­ti­ons­an­for­de­run­gen vor, die suk­zes­si­ve ab dem 01.01.2023 gel­ten sollen.

Hin­sicht­lich der Kon­for­mi­tät von Bat­te­rien ver­weist Kapi­tel IV auf die Ver­wen­dung von har­mo­ni­sier­ten Nor­men sowie auf gemein­sa­me Spe­zi­fi­ka­tio­nen, die von der Kom­mis­si­on in Durch­füh­rungs­ak­ten erlas­sen wer­den sol­len. Dar­über hin­aus regu­liert die­ses Kapi­tel die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung, die je nach Pro­dukt­an­for­de­run­gen zwei unter­schied­li­che Bewer­tungs­ver­fah­ren (über Modul A1 mit Ein­bin­dung einer noti­fi­zier­ten Stel­le) vor­sieht und mit der Aus­stel­lung der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung sowie dem Anbrin­gen der CE-Kennzeichnung abschließt.

Kapi­tel VI und VII regeln die Pflich­ten der ver­schie­de­nen Wirt­schafts­ak­teu­re, wobei hier aus­drück­lich auch der mit der Ver­ord­nung (EU) 1020/2019 neu hin­zu­ge­kom­me­ne Fulfilment-Dienstleiter adres­siert wird.

Mit Blick auf die Wie­der­ver­wen­dung und Umnut­zung von Bat­te­rien im 2nd-Life-Zyklus regelt der Vor­schlag nun auch die kon­kre­ten Rech­te und Pflich­ten der betei­lig­ten Wirt­schafts­ak­teu­re, um sicher­zu­stel­len, dass die­se 2nd-Life-Batterien beim Inver­kehr­brin­gen die Anfor­de­run­gen der Ver­ord­nung sowie die wei­te­ren rele­van­ten Anfor­de­run­gen für ihren spe­zi­fi­schen Ver­wen­dungs­zweck erfül­len. Neu­er Akteur in die­sem Zusam­men­hang ist der soge­nann­te „unab­hän­gi­ge Wirt­schafts­ak­teur“, der direkt oder indi­rekt an der Repa­ra­tur, War­tung oder Umnut­zung von Bat­te­rien betei­ligt ist.

Fazit

Der Vor­schlag reiht sich in den beob­acht­ba­ren Trend des euro­päi­schen Gesetz­ge­bers ein, im Bereich der tech­ni­schen Har­mo­ni­sie­rung ver­stärkt auf Ver­ord­nun­gen zurück­zu­grei­fen, um die ange­streb­ten Zie­le zu erreichen.

Unab­hän­gig davon und vor­be­halt­li­cher etwa­iger Ände­run­gen, die der Vor­schlag noch erfährt, soll­ten sich betrof­fe­ne Wirt­schafts­ak­teu­re bereits früh­zei­tig mit ihren jewei­li­gen Rol­len sowie den sich hier­aus erge­ben­den Ver­pflich­tun­gen befas­sen. Gera­de mit Blick auf die Not­wen­dig­keit der Ein­bin­dung einer noti­fi­zier­ten Stel­le sowie die umfang­rei­chen Informations- und Kenn­zeich­nungs­pflich­ten soll­ten Unter­neh­men bereits jetzt ent­spre­chen­de finan­zi­el­le und per­so­nel­le Res­sour­cen schaf­fen, um die­sen Anfor­de­run­gen recht­zei­tig gerecht wer­den zu können.

Ob und wann mit dem fina­len Rechts­akt gerech­net wer­den kann, steht der­zeit aller­dings noch offen. Wir wer­den berichten.

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