Sachverhalt
Ein Potsdamer Bürger beantragte vor dem OVG Berlin-Brandenburg eine teilweise Aussetzung des Vollzugs der COVID-19-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22.03.2020. Konkret wendete er sich gegen § 1 Abs. 1 und § 11 der Verordnung. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung sind öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt. § 11 der Verordnung normiert darüber hinaus Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum. Der Antragsteller sieht sich aufgrund dieser Verhaltensregeln in seinem Recht auf Freizügigkeit verletzt.
Inhalt der Entscheidung
Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag zurückgewiesen.
Dem OVG zufolge betreffen weder die Untersagung “sonstiger Ansammlungen” noch die Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum das Recht des Antragstellers auf Freizügigkeit.
So finden die angegriffenen Bestimmungen eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus sind, nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg, die angeordneten Schutzmaßnahmen des Weiteren geeignet, erforderlich sowie angemessen und überschreiten den dem Verordnungsgeber eingeräumten Ermessensspielraum nicht. So sei auch nicht ersichtlich, dass die infrage gestellten Paragrafen über die Regelungen hinausgehen, die am 22.03.2020 verbindlich von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Bundesländer vereinbart worden sind.
Fazit
In der aktuellen Phase geht es darum, sich und insbesondere auch seine Mitmenschen vor einer Infektion zu schützen. Aufgrund dessen werden Verordnungen, die entsprechend der Empfehlungen der Kanzlerin und der Landesregierungen umgesetzt wurden, regelmäßig die privaten Interessen an Ladenöffnungen, Geburtstagen und Restaurantbesuchen überwiegen. Die erlassenen Verordnungen sollen einer unkontrollierten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entgegenwirken, sodass in wenigen Wochen oder Monaten das Virus eingedämmt ist und die Wirtschaft erneut florieren kann.
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