OVG Berlin-Brandenburg: Eil­an­trag gegen COVID-19-bedingte Unter­sa­gung von Ansamm­lun­gen erfolglos

Sach­ver­halt

Ein Pots­da­mer Bür­ger bean­trag­te vor dem OVG Berlin-Brandenburg eine teil­wei­se Aus­set­zung des Voll­zugs der COVID-19-Eindämmungsverordnung des Lan­des Bran­den­burg vom 22.03.2020. Kon­kret wen­de­te er sich gegen § 1 Abs. 1 und § 11 der Ver­ord­nung. Nach § 1 Abs. 1 der Ver­ord­nung sind öffent­li­che und nicht öffent­li­che Ver­an­stal­tun­gen sowie Ver­samm­lun­gen und sons­ti­ge Ansamm­lun­gen unter­sagt. § 11 der Ver­ord­nung nor­miert dar­über hin­aus Regeln zum Auf­ent­halt im öffent­li­chen Raum. Der Antrag­stel­ler sieht sich auf­grund die­ser Ver­hal­tens­re­geln in sei­nem Recht auf Frei­zü­gig­keit verletzt.

Inhalt der Entscheidung

Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Eil­an­trag zurück­ge­wie­sen.

Dem OVG zufol­ge betref­fen weder die Unter­sa­gung “sons­ti­ger Ansamm­lun­gen” noch die Rege­lun­gen zum Auf­ent­halt im öffent­li­chen Raum das Recht des Antrag­stel­lers auf Freizügigkeit.

So fin­den die ange­grif­fe­nen Bestim­mun­gen eine hin­rei­chen­de Rechts­grund­la­ge im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Vor dem Hin­ter­grund der Erfah­run­gen mit dem neu­ar­ti­gen Coro­na­vi­rus sind, nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg, die ange­ord­ne­ten Schutz­maß­nah­men des Wei­te­ren geeig­net, erfor­der­lich sowie ange­mes­sen und über­schrei­ten den dem Ver­ord­nungs­ge­ber ein­ge­räum­ten Ermes­sens­spiel­raum nicht. So sei auch nicht ersicht­lich, dass die infra­ge gestell­ten Para­gra­fen über die Rege­lun­gen hin­aus­ge­hen, die am 22.03.2020 ver­bind­lich von der Bun­des­kanz­le­rin und den Regie­rungs­chefs der Bun­des­län­der ver­ein­bart wor­den sind.

Fazit

In der aktu­el­len Pha­se geht es dar­um, sich und ins­be­son­de­re auch sei­ne Mit­men­schen vor einer Infek­ti­on zu schüt­zen. Auf­grund des­sen wer­den Ver­ord­nun­gen, die ent­spre­chend der Emp­feh­lun­gen der Kanz­le­rin und der Lan­des­re­gie­run­gen umge­setzt wur­den, regel­mä­ßig die pri­va­ten Inter­es­sen an Laden­öff­nun­gen, Geburts­ta­gen und Restau­rant­be­su­chen über­wie­gen. Die erlas­se­nen Ver­ord­nun­gen sol­len einer unkon­trol­lier­ten Aus­brei­tung des SARS-CoV-2-Virus ent­ge­gen­wir­ken, sodass in weni­gen Wochen oder Mona­ten das Virus ein­ge­dämmt ist und die Wirt­schaft erneut flo­rie­ren kann.

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