RAPEX-Leitlinien auch für B2B

Das „Rapid Exch­an­ge of Information“-System (RAPEX) war bis­her ein euro­päi­sches Schnell­warn­sys­tem für gefähr­li­che oder poten­zi­ell gefähr­li­che Ver­brau­cher­pro­duk­te. Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat den Anwen­dungs­be­reich des Schnell­warn­sys­tems Ende 2018 deut­lich erweitert.

Was ist neu?

Neben Ver­brau­cher­pro­duk­ten fin­det das Sys­tem jetzt auch Anwen­dung auf alle B2B-Produkte, die zumin­dest in den Bereich der Ver­brau­cher­pro­duk­te migrie­ren können.

Das sind natur­ge­mäß alle Pro­duk­te, die

  • ein Ver­brau­cher erwer­ben und
  • ohne beson­de­res Wis­sen oder Erfah­rung nut­zen kann,
  • die ursprüng­lich für den gewerb­li­chen Ein­satz gedacht sind.

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on nennt hier vor­ran­gig klas­si­sche Hand­werk­zeu­ge wie Bohr­ma­schi­nen und Win­kel­schlei­fer, ins­be­son­de­re im Bereich elek­tri­scher Kom­po­nen­ten wie Steck­do­sen dürf­te die Ände­rung noch bedeu­ten­der sein.

Durch das Schnell­warn­sys­tem soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Infor­ma­tio­nen über mög­li­che Gefähr­dun­gen und getrof­fe­ne Maß­nah­men zeit­nah an die Behör­den der ein­zel­nen Mit­glieds­staa­ten der EU sowie an die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on wei­ter­ge­lei­tet wer­den. Die Grund­la­ge für das RAPEX-System bil­det die Pro­dukt­si­cher­heits­richt­li­nie 2001/95/EG. Die Gene­ral­di­rek­ti­on Gesund­heit und Ver­brau­cher der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on ver­öf­fent­licht wöchent­lich einen Bericht über aktu­el­le RAPEX-Warnungen.

Obwohl das Sys­tem grund­sätz­lich für Behör­den ent­wor­fen wur­de, soll­ten Her­stel­ler die Sys­te­ma­tik in Fäl­len unsi­che­rer Pro­duk­te zur Risi­ko­be­wer­tung nut­zen. Hier­mit ist zumin­dest die Dis­kus­si­on über die Metho­dik an sich obso­let. Jedes Unter­neh­men ist daher gut bera­ten, die Sys­te­ma­tik der RAPEX-Risikobeurteilung im Unter­neh­men zu imple­men­tie­ren und im Rah­men eines Stan­dard­pro­zes­ses in Fäl­len von Rekla­ma­tio­nen oder ande­ren Hin­wei­sen auf Gefah­ren durch die eige­nen Pro­duk­te zu nutzen.

Wich­tig für Her­stel­ler und Importeure

Für Her­stel­ler und Impor­teu­re von B2B-Produkten hält damit eine Sys­te­ma­tik Ein­zug, die sie bis­her allen­falls am Ran­de beherr­schen mussten.

Die Ergeb­nis­se der Risi­ko­be­ur­tei­lung bil­den die Basis für die mög­li­cher­wei­se not­wen­di­ge Mel­dung gegen­über den zustän­di­gen Behör­den nach dem Produktsicherheitsgesetz.

Es ist drin­gend zu emp­feh­len, ent­spre­chen­de Kennt­nis­se vor dem nächs­ten Pro­dukt­vor­fall im Unter­neh­men zu eta­blie­ren und Steue­rungs­teams auf­zu­set­zen, die die Risi­ko­be­ur­tei­lung vor­neh­men kön­nen. In die­sem Zusam­men­hang emp­fiehlt sich in jedem Fall ein Blick in die Leit­li­nie selbst. Hier ist unter ande­rem ein häu­fig anzu­tref­fen­des Miss­ver­ständ­nis auf­zu­lö­sen: die Anzahl der feh­ler­haf­ten Pro­duk­te in der Gesamt­men­ge aller Pro­duk­te spielt bei der Risi­ko­be­ur­tei­lung kei­ne Rol­le. Das soll­ten die betrof­fe­nen Unter­neh­men eben­so auf dem Schirm haben wie die Vor­schrift, nach der inter­na­tio­na­ler Güter­ver­kehr in der EU ver­mu­tet wird. Das führt in den Zei­ten von Online­han­del mit hoher Wahr­schein­lich­keit zur Anwen­dung der RAPEX-Leitlinien.

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