Die Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV, nationale Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU) begrenzte ihren Anwendungsbereich bisher auf die in § 1 I ElektroStoffV genannten Gerätekategorien der Nummern 1 bis 10. Seit dem 22. Juli 2019 ist nun auch der sogenannte „Open Scope“ (Nr. 11) anwendbar. Hintergrund: Die Verordnung sieht eine Übergangsregelung für sonstige Elektro- und Elektronikgeräte vor, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen. Solche Elektro- und Elektronikgeräte waren von den Beschränkungen ausgenommen, wenn sie bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden. Seitdem unterfallen somit auch zuvor nicht erfasste Geräte den Stoffbeschränkungen der Verordnung.
Weitere Stoffbeschränkungen: vier neue Phthalate
Zusätzlich zum nun geltenden Open Scope müssen Unternehmen seit dem 22. Juli 2019 auch die Stoffgrenzen (0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff) für folgende Phthalate einhalten:
- Di(2‑ethylhexyl)phthalat (DEHP)
- Butylbenzylphthalat (BBP)
- Dibutylphthalat (DBP)
- Diisobutylphthalat (DIBP)
Hier gelten jedoch Ausnahmen für medizinische Geräte einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Solche Geräte dürfen noch bis zum Ablauf des 21. Juli 2021 in Verkehr gebracht werden.
Betroffen? Das können Unternehmen tun
Noch immer werden Unternehmen (trotz der vorangegangenen Übergangsfrist) von der eingetretenen Anwendbarkeit der Verordnung auf ihre Geräte überrascht, da Geräte zuvor nicht den Kategorien Nr. 1 bis 10 zuzuordnen waren. In der Folge wurden daher intern keine oder unzureichende Vorkehrungen für eine spätere Anwendbarkeit getroffen.
Zunächst sollten betroffene Unternehmen analysieren, welche ihrer Geräte beschränkte Stoffe in einer zu hohen Konzentration enthalten. Anschließend sind die Übergangsvorschriften der Verordnung zu prüfen. Ist keine Übergangsregelung einschlägig, sind im nächsten Schritt die Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie zu prüfen; in diesen finden sich zahlreiche Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen. Steht schlussendlich fest, dass ein Gerät der Verordnung unterfällt und auch keine Ausnahme oder Übergangsregelung gilt, muss die Einhaltung aller Stoffbeschränkungen sichergestellt werden; hierbei ist insbesondere die Sicherstellung des Bezugs konformer Lieferantenteile von Bedeutung. Im Übrigen sind zur Inverkehrgabe der Geräte zudem die Herstellpflichten der Verordnung zu beachten (u. a. Erstellung der technischen Unterlagen, Ausstellung der EU-Konformitätserklärung sowie Anbringung der CE-Kennzeichnung).
Fazit
Unternehmen sollten ihre Produkte auf die von der Verordnung aufgeführten Stoffe analysieren und wenn nötig Abhilfemaßnahmen einleiten. Zur künftigen Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Folgen eines nichtkonformen Produktionsprozesses (z. B. zeitweilige Einstellung der Produktion, Geldbuße von bis zu 100.000 Euro) sind insbesondere die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang III und IV der RoHS-Richtlinie (PDF) fortlaufend zu überprüfen.
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