RoHS: Inkraft­tre­ten des „Open Scope“ und der Stoff­gren­zen für Phthalate

Die Elek­tro­stoff­ver­ord­nung (Elek­tro­StoffV, natio­na­le Umset­zung der Richt­li­nie 2011/65/EU) begrenz­te ihren Anwen­dungs­be­reich bis­her auf die in § 1 I Elek­tro­StoffV genann­ten Gerä­te­ka­te­go­rien der Num­mern 1 bis 10. Seit dem 22. Juli 2019 ist nun auch der soge­nann­te „Open Scope“ (Nr. 11) anwend­bar. Hin­ter­grund: Die Ver­ord­nung sieht eine Über­gangs­re­ge­lung für sons­ti­ge Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te vor, die vor dem Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung nicht in den Anwen­dungs­be­reich des Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te­ge­set­zes fie­len. Sol­che Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te waren von den Beschrän­kun­gen aus­ge­nom­men, wenn sie bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Ver­kehr gebracht wur­den. Seit­dem unter­fal­len somit auch zuvor nicht erfass­te Gerä­te den Stoff­be­schrän­kun­gen der Verordnung.

Wei­te­re Stoff­be­schrän­kun­gen: vier neue Phthalate

Zusätz­lich zum nun gel­ten­den Open Scope müs­sen Unter­neh­men seit dem 22. Juli 2019 auch die Stoff­gren­zen (0,1 Gewichts­pro­zent je homo­ge­nen Werk­stoff) für fol­gen­de Phtha­la­te einhalten:

  • Di(2‑ethylhexyl)phthalat (DEHP)
  • Butyl­ben­zyl­phtha­lat (BBP)
  • Dibu­tyl­phtha­lat (DBP)
  • Diiso­bu­tyl­phtha­lat (DIBP)

Hier gel­ten jedoch Aus­nah­men für medi­zi­ni­sche Gerä­te ein­schließ­lich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kon­troll­in­stru­men­te ein­schließ­lich indus­tri­el­ler Überwachungs- und Kon­troll­in­stru­men­te. Sol­che Gerä­te dür­fen noch bis zum Ablauf des 21. Juli 2021 in Ver­kehr gebracht werden.

Betrof­fen? Das kön­nen Unter­neh­men tun

Noch immer wer­den Unter­neh­men (trotz der vor­an­ge­gan­ge­nen Über­gangs­frist) von der ein­ge­tre­te­nen Anwend­bar­keit der Ver­ord­nung auf ihre Gerä­te über­rascht, da Gerä­te zuvor nicht den Kate­go­rien Nr. 1 bis 10 zuzu­ord­nen waren. In der Fol­ge wur­den daher intern kei­ne oder unzu­rei­chen­de Vor­keh­run­gen für eine spä­te­re Anwend­bar­keit getroffen.

Zunächst soll­ten betrof­fe­ne Unter­neh­men ana­ly­sie­ren, wel­che ihrer Gerä­te beschränk­te Stof­fe in einer zu hohen Kon­zen­tra­ti­on ent­hal­ten. Anschlie­ßend sind die Über­gangs­vor­schrif­ten der Ver­ord­nung zu prü­fen. Ist kei­ne Über­gangs­re­ge­lung ein­schlä­gig, sind im nächs­ten Schritt die Anhän­ge III und IV der RoHS-Richtlinie zu prü­fen; in die­sen fin­den sich zahl­rei­che Aus­nah­men von den Stoff­be­schrän­kun­gen. Steht schluss­end­lich fest, dass ein Gerät der Ver­ord­nung unter­fällt und auch kei­ne Aus­nah­me oder Über­gangs­re­ge­lung gilt, muss die Ein­hal­tung aller Stoff­be­schrän­kun­gen sicher­ge­stellt wer­den; hier­bei ist ins­be­son­de­re die Sicher­stel­lung des Bezugs kon­for­mer Lie­fe­ran­ten­tei­le von Bedeu­tung. Im Übri­gen sind zur Inver­kehr­gabe der Gerä­te zudem die Her­stell­pflich­ten der Ver­ord­nung zu beach­ten (u. a. Erstel­lung der tech­ni­schen Unter­la­gen, Aus­stel­lung der EU-Konformitätserklärung sowie Anbrin­gung der CE-Kennzeichnung).

Fazit

Unter­neh­men soll­ten ihre Pro­duk­te auf die von der Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Stof­fe ana­ly­sie­ren und wenn nötig Abhil­fe­maß­nah­men ein­lei­ten. Zur künf­ti­gen Ver­mei­dung von nega­ti­ven wirt­schaft­li­chen Fol­gen eines nicht­kon­for­men Pro­duk­ti­ons­pro­zes­ses (z. B. zeit­wei­li­ge Ein­stel­lung der Pro­duk­ti­on, Geld­bu­ße von bis zu 100.000 Euro) sind ins­be­son­de­re die Aus­nah­me­re­ge­lun­gen gemäß Anhang III und IV der RoHS-Richtlinie (PDF) fort­lau­fend zu überprüfen.

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