SCIP-Meldung ab Januar 2021
Besonders besorgniserregende Substanzen (sog. substances of very high concern, SVHC) müssen, wenn sie in einem Produkt in einer Konzentration von mindestens 0,1 Gewichtsprozent auftreten, ab dem 5. Januar 2021 in der SCIP-Datenbank registriert werden. Seit der Inbetriebnahme der SCIP-Datenbank am 28. Oktober 2020 sind bereits über 50.000 Notifizierungen (PDF) bei der ECHA eingegangen.
Ziel der SCIP-Datenbank ist es, Informationen zu diesen Substanzen über den gesamten Lebenszyklus eines Produktes zu bündeln und bereitzustellen. Die Meldepflicht zur SCIP-Datenbank trifft sämtliche Unternehmen (Hersteller, Importeure, Händler oder andere Akteure (Lieferanten), vgl. Art. 3 REACH-Verordnung), die solche Produkte auf dem Markt der EU bereitstellen. Durch diese Systematik ermöglicht die SCIP-Datenbank, Informationen zur Verwendung von SVHC entlang der Lieferkette zu bündeln. Ein solches Prinzip wird beispielsweise in der Automotive-Branche durch das (freiwillige) International Material Data System (IMDS) praktiziert.
Die Meldung erfolgt üblicherweise durch die Zusammenstellung eines Dossiers über das IUCLID-System, das an die ECHA übermittelt wird. Nach einer Überprüfung des Dossiers erteilt die ECHA eine entsprechende SCIP-Nummer.
Die Simplified SCIP Notification
Hersteller bzw. Importeure von Produkten sind verpflichtet, eine vollständige SCIP-Meldung vorzunehmen. Händler, die ein solches Produkt beziehen und das identische Produkt verkaufen, müssen kein eigenes neues Dossier bei der ECHA einreichen. Vielmehr genügt durch die sog. Simplified SCIP Notification (SSN) ein Verweis auf die Benachrichtigung des Lieferanten. Zudem ist der Händler von der Pflicht befreit, die SCIP-Eintragung zu aktualisieren, denn auch dies obliegt dem vorgeschalteten Hersteller bzw. Importeur.
Das Referencing
Ähnliche Erleichterungen gelten für Hersteller und Assembler durch die Möglichkeit eines Verweises (sog. “Referencing”) auf bereits erfolgte SCIP-Meldungen. Dies betrifft Situationen, in denen ein meldepflichtiges Erzeugnis Teil eines komplexeren (End-)Produkts wird, ohne dass die physische Form oder die Zusammensetzung des Teilerzeugnisses verändert wird. In solchen Fällen müssen Hersteller bzw. Assembler zwar eine SCIP-Meldung für das Endprodukt vornehmen. Innerhalb dieser Meldung können sie jedoch für die bereits gemeldeten Einzelteile auf die zugewiesene SCIP-Nummer verweisen.
Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung in der Lieferkette und Handlungsempfehlungen
Die Zusammenstellung relevanter Informationen und die Kontrolle der Compliance innerhalb der Lieferkette kann aufwändig sein und einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Kommunikation zwischen den Akteuren ist daher essenziel. Verstöße gegen die Meldepflichten bergen enorme Risiken, die von Bußgeldern bis hin zu Produktrückrufen reichen.
Diese Risiken sollten nach Möglichkeit vertraglich abgemildert werden. Denn die hier erläuterten Erleichterungen entbinden in der Regel nicht von der Verantwortung, die Richtigkeit der Angaben vorgeschalteter Marktakteure zu überprüfen. Durch die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung oder Freistellung können zumindest finanzielle Konsequenzen minimiert werden.
Zudem besteht kein Rechtsanspruch für die Weitergabe von Informationen, die Hersteller, Assembler oder Händler zur Überprüfung der Richtigkeit und zur Nutzung der Erleichterungen benötigen. Vorgeschaltete Marktakteure können hierzu ebenfalls nur durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung verpflichtet werden.
Die Meldepflicht zur SCIP-Datenbank sollte daher nicht nur Anlass zur Prüfung der Produkte, sondern auch zur Prüfung der Vertragsbeziehungen in der Lieferkette sein.
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