Der Landesdatenschutzbeauftragte für Mecklenburg-Vorpommern hat in einer aktuellen Mitteilung darauf hingewiesen, dass Spannervideos verboten sind, und zugleich davor gewarnt, dass sich Minikameras nicht datenschutzkonform betreiben lassen.
Anlass für die Mitteilung war ein unerfreulicher Vorfall auf dem Festival “Monis Rache” im Landkreis Vorpommern-Greifswald. Dort hatte ein Mann Kameras auf den Toiletten versteckt und damit Festivalbesucherinnen beim Toilettengang gefilmt. Anschließend verbreitete er die Aufnahmen auf Porno-Plattformen im Internet und soll damit fast 8.000 € verdient haben.
Die Rechtslage um heimliche Spannervideos und Minikameras ist jedoch – anders als es die Pressemitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten vermuten lässt – kompliziert. Rechtliche Auswirkungen können sich auch für Hersteller und Händler ergeben.
Vergleichsweise einfach lässt sich die Rechtslage zunächst für die konkreten Videoaufnahmen beurteilen. Wer heimlich Spannervideos anfertigt, erfüllt in der Regel den Straftatbestand des § 201a Strafgesetzbuch (StGB). Dieser stellt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Die Strafandrohung sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Aufnahmegeräte und Bildmaterial können, ebenso wie der erwirtschaftete Gewinn, nach den §§ 201a Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Bei der Veröffentlichung entsprechender Aufnahmen auf Porno-Portalen kann auch ein Verstoß gegen § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften) sowie § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) vorliegen.
Deutlich komplexer ist die Rechtslage bezüglich der Minikameras selbst. Diese können nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) als verbotene Sendeanlage gelten und damit illegal sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Geräte eine Tarnung aufweisen und wegen dieser Tarnung in besonderer Weise geeignet sind, unbemerkte Bildaufnahmen anzufertigen. Die alleinige Größe der Kameras reicht für ein Verbot nach § 90 TKG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Kamera in einem Alltagsgegenstand, beispielsweise in Uhren, Weckern oder Rauchmeldern, versteckt ist. Stellt das Gerät eine verbotene Sendeanlage dar, sind Besitz, Herstellung und Vertrieb in Deutschland verboten und die zuständige Bundesnetzagentur kann ein Verwaltungsverfahren einleiten, um dieses Verbot durchzusetzen. Betroffen davon können auch kommerzielle Hersteller und Händler entsprechender Geräte sein. Diesen kann, wie im Fall der nach § 90 TKG verbotenen Spielzeugpuppe “My friend Cayla”, über Nacht der Markt wegbrechen. Gleichzeitig drohen auch Regressansprüche der Kunden, da diese entsprechende Geräte ebenfalls vernichten müssen. Neben verwaltungsrechtlichen Folgen kann ein Verstoß gegen § 90 TKG darüber hinaus auch eine Straftat darstellen, die nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 TKG mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist.
Weisen die Minikameras keine Tarnung auf, sind Besitz, Vertrieb und Herstellung in Deutschlang zulässig. Beim Einsatz sind jedoch neben den dargestellten Strafvorschriften weitere gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Diese können sich u.a. aus dem Datenschutzrecht ergeben. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Kurzpapier der Datenschutzkonferenz (DSK) (PDF) zur Videoüberwachung nach der DSGVO keine Anforderung bezüglich der Kameragröße definiert.
Vor diesem Hintergrund ist sowohl Herstellern und Händlern, die mit Geräten handeln, welche von einem Verbot erfasst sein können, aber auch Unternehmen, die Minikameras, etwa zur Überwachung von verdächtigten Mitarbeitern, einsetzen, zu raten, den rechtlichen Rahmen für ihre Tätigkeit genau überprüfen zu lassen.
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