Ver­bo­te­ne Spio­na­ge­ge­rä­te: ein Risi­ko für Händ­ler und Hersteller?

Der Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­te für Mecklenburg-Vorpommern hat in einer aktu­el­len Mit­tei­lung dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Span­ner­vi­de­os ver­bo­ten sind, und zugleich davor gewarnt, dass sich Mini­ka­me­ras nicht daten­schutz­kon­form betrei­ben lassen.

Anlass für die Mit­tei­lung war ein uner­freu­li­cher Vor­fall auf dem Fes­ti­val “Monis Rache” im Land­kreis Vorpommern-Greifswald. Dort hat­te ein Mann Kame­ras auf den Toi­let­ten ver­steckt und damit Fes­ti­val­be­su­che­rin­nen beim Toi­let­ten­gang gefilmt. Anschlie­ßend ver­brei­te­te er die Auf­nah­men auf Porno-Plattformen im Inter­net und soll damit fast 8.000 € ver­dient haben.

Die Rechts­la­ge um heim­li­che Span­ner­vi­de­os und Mini­ka­me­ras ist jedoch – anders als es die Pres­se­mit­tei­lung des Lan­des­da­ten­schutz­be­auf­trag­ten ver­mu­ten lässt – kom­pli­ziert. Recht­li­che Aus­wir­kun­gen kön­nen sich auch für Her­stel­ler und Händ­ler ergeben.

Ver­gleichs­wei­se ein­fach lässt sich die Rechts­la­ge zunächst für die kon­kre­ten Video­auf­nah­men beur­tei­len. Wer heim­lich Span­ner­vi­de­os anfer­tigt, erfüllt in der Regel den Straf­tat­be­stand des § 201a Straf­ge­setz­buch (StGB). Die­ser stellt die Ver­let­zung des höchst­per­sön­li­chen Lebens­be­reichs durch Bild­auf­nah­men unter Stra­fe. Die Straf­an­dro­hung sieht eine Frei­heits­stra­fe von bis zu zwei Jah­ren oder eine Geld­stra­fe vor. Auf­nah­me­ge­rä­te und Bild­ma­te­ri­al kön­nen, eben­so wie der erwirt­schaf­te­te Gewinn, nach den §§ 201a Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 StGB ein­ge­zo­gen wer­den. Bei der Ver­öf­fent­li­chung ent­spre­chen­der Auf­nah­men auf Porno-Portalen kann auch ein Ver­stoß gegen § 184 StGB (Ver­brei­tung por­no­gra­fi­scher Schrif­ten) sowie § 33 Kunst­ur­he­ber­ge­setz (KUG) vorliegen.

Deut­lich kom­ple­xer ist die Rechts­la­ge bezüg­lich der Mini­ka­me­ras selbst. Die­se kön­nen nach § 90 Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) als ver­bo­te­ne Sen­de­an­la­ge gel­ten und damit ille­gal sein. Vor­aus­set­zung dafür ist jedoch, dass die Gerä­te eine Tar­nung auf­wei­sen und wegen die­ser Tar­nung in beson­de­rer Wei­se geeig­net sind, unbe­merk­te Bild­auf­nah­men anzu­fer­ti­gen. Die allei­ni­ge Grö­ße der Kame­ras reicht für ein Ver­bot nach § 90 TKG nicht aus. Erfor­der­lich ist viel­mehr, dass die Kame­ra in einem All­tags­ge­gen­stand, bei­spiels­wei­se in Uhren, Weckern oder Rauch­mel­dern, ver­steckt ist. Stellt das Gerät eine ver­bo­te­ne Sen­de­an­la­ge dar, sind Besitz, Her­stel­lung und Ver­trieb in Deutsch­land ver­bo­ten und die zustän­di­ge Bun­des­netz­agen­tur kann ein Ver­wal­tungs­ver­fah­ren ein­lei­ten, um die­ses Ver­bot durch­zu­set­zen. Betrof­fen davon kön­nen auch kom­mer­zi­el­le Her­stel­ler und Händ­ler ent­spre­chen­der Gerä­te sein. Die­sen kann, wie im Fall der nach § 90 TKG ver­bo­te­nen Spiel­zeug­pup­pe “My fri­end Cayla”, über Nacht der Markt weg­bre­chen. Gleich­zei­tig dro­hen auch Regress­an­sprü­che der Kun­den, da die­se ent­spre­chen­de Gerä­te eben­falls ver­nich­ten müs­sen. Neben ver­wal­tungs­recht­li­chen Fol­gen kann ein Ver­stoß gegen § 90 TKG dar­über hin­aus auch eine Straf­tat dar­stel­len, die nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 TKG mit bis zu zwei Jah­ren Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe bedroht ist.

Wei­sen die Mini­ka­me­ras kei­ne Tar­nung auf, sind Besitz, Ver­trieb und Her­stel­lung in Deutschlang zuläs­sig. Beim Ein­satz sind jedoch neben den dar­ge­stell­ten Straf­vor­schrif­ten wei­te­re gesetz­li­che Rege­lun­gen zu berück­sich­ti­gen. Die­se kön­nen sich u.a. aus dem Daten­schutz­recht erge­ben. Inter­es­sant ist in die­sem Zusam­men­hang, dass das Kurz­pa­pier der Daten­schutz­kon­fe­renz (DSK) (PDF) zur Video­über­wa­chung nach der DSGVO kei­ne Anfor­de­rung bezüg­lich der Kame­ra­grö­ße definiert.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist sowohl Her­stel­lern und Händ­lern, die mit Gerä­ten han­deln, wel­che von einem Ver­bot erfasst sein kön­nen, aber auch Unter­neh­men, die Mini­ka­me­ras, etwa zur Über­wa­chung von ver­däch­tig­ten Mit­ar­bei­tern, ein­set­zen, zu raten, den recht­li­chen Rah­men für ihre Tätig­keit genau über­prü­fen zu lassen.

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