Ver­län­ge­rung der Corona-Hilfen sowie Über­brü­ckungs­hil­fe III Plus – Zuschüs­se zur Restrukturierungsberatung

Geschäfts­füh­rer und Geschäfts­füh­re­rin­nen befin­den sich im Span­nungs­feld zwi­schen dem Erhalt des Unter­neh­mens und der Ver­mei­dung einer per­sön­li­chen Haf­tung. Hier gilt es, essen­zi­el­le Feh­ler zu ver­mei­den und mit­hil­fe aktu­el­ler staat­li­cher Unter­stüt­zungs­maß­nah­men das Rich­ti­ge zu tun, soll­te sich das eige­ne Unter­neh­men in schwie­ri­gem Fahr­was­ser befinden.

Mit der Pres­se­mit­tei­lung des BMWi vom 09.06.2021 wur­de zum einen die Ver­län­ge­rung der Corona-Hilfen bis zum 30.09.2021 und zum ande­ren die staat­li­che För­de­rung von Restruk­tu­rie­rungs­be­ra­tun­gen ange­kün­digt. Zudem lief die seit dem 01.02.2021 gel­ten­de Ver­län­ge­rung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVIn­sAG) am 30.04.2021 aus.

Aktu­el­le Rechtslage

Mit dem Aus­lau­fen der Rege­lun­gen des COVIn­sAG zum 30.04.2021 besteht nun­mehr wie­der die alte Rechts­la­ge. Mit ande­ren Wor­ten: Bei Fest­stel­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit und/oder der Über­schul­dung müs­sen Geschäfts­lei­ter und Geschäfts­lei­te­rin­nen beschränkt haf­ten­der Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie­der umge­hend einen Insol­venz­an­trag stellen.

Ver­mei­dung der Geschäftsführerhaftung

Ers­te Ansprech­per­so­nen des Geschäftsleiters/der Geschäfts­lei­te­rin sind in der Pra­xis meist der Steuerberater/die Steu­er­be­ra­te­rin. Die­se haben seit dem 01.01.2021 nach den Rege­lun­gen des Sta­RUG einen gestei­ger­ten Sorg­falts­rah­men zu beach­ten (vgl. GmbHR, Auf­satz: “Aus­wir­kun­gen des San­Ins­FOG auf die Fort­füh­rungs­pro­gno­se (Going-Concern-Prämisse) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB?”).

Her­aus­for­de­rung Roh­stoff­knapp­heit und stei­gen­de Energiekosten

Aktu­ell haben die Unter­neh­men neben den Corona-Nachwirkungen zusätz­li­che Her­aus­for­de­rung zu meis­tern. So sind Roh­stof­fe und Zukauf­tei­le ver­knappt, die Kos­ten für Logis­tik und eini­ge der (noch) ver­füg­ba­ren Roh­stof­fe seit Jah­res­be­ginn 2021 extrem ange­stie­gen. Glei­ches gilt für die Ener­gie­prei­se, die ins­be­son­de­re für Unter­neh­men mit hohem Ener­gie­be­darf einen ent­schei­den­den Fak­tor dar­stel­len. Die­se erhöh­ten Bezugs­kos­ten sind in der Unter­neh­mens­pla­nung zu berück­sich­ti­gen, und zwar unab­hän­gig davon, ob es mög­lich ist, sie an den Kun­den wei­ter­zu­ge­ben oder nicht.

Ersatz von Beratungskosten

Mit der Erwei­te­rung um das Paket “Über­brü­ckungs­hil­fe III Plus” sol­len nun auch zukünf­tig Anwalts­kos­ten von bis zu 20.000,00 € pro Monat für die insol­venz­ab­wen­den­de Restruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men in einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit ersetzt wer­den. Die kon­kre­ten Vor­aus­set­zun­gen die­ser För­de­rung ste­hen erst nach der ent­spre­chen­den Ände­rung der sog. FAQs zur Ver­fü­gung, mit der erfah­rungs­ge­mäß bis spä­tes­tens Mit­te Juli zu rech­nen ist. Der­zeit ist aber davon aus­zu­ge­hen, dass jeden­falls eine Bera­tung durch einen ent­spre­chend kom­pe­ten­ten Rechts­an­walt erfol­gen muss.

Soll­ten Sie hier­zu wei­te­re Infor­ma­tio­nen wün­schen, mel­den Sie sich ger­ne bei unse­rer Koope­ra­ti­ons­kanz­lei dhpg, dort Frau Rechts­an­wäl­tin Chris­ti­ne Frosch (auch Fach­an­wäl­tin für Insol­venz­recht und zer­ti­fi­zier­te Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­tra­ge), die auch Mit­au­torin die­ser Mit­tei­lung ist. Wir pla­nen der­zeit zudem eine Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung gemein­sam mit dhpg. Sie erfah­ren hier­zu alle Neu­ig­kei­ten über unse­ren News­let­ter und unse­re Event­pa­ge.

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