Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen befinden sich im Spannungsfeld zwischen dem Erhalt des Unternehmens und der Vermeidung einer persönlichen Haftung. Hier gilt es, essenzielle Fehler zu vermeiden und mithilfe aktueller staatlicher Unterstützungsmaßnahmen das Richtige zu tun, sollte sich das eigene Unternehmen in schwierigem Fahrwasser befinden.
Mit der Pressemitteilung des BMWi vom 09.06.2021 wurde zum einen die Verlängerung der Corona-Hilfen bis zum 30.09.2021 und zum anderen die staatliche Förderung von Restrukturierungsberatungen angekündigt. Zudem lief die seit dem 01.02.2021 geltende Verlängerung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) am 30.04.2021 aus.
Aktuelle Rechtslage
Mit dem Auslaufen der Regelungen des COVInsAG zum 30.04.2021 besteht nunmehr wieder die alte Rechtslage. Mit anderen Worten: Bei Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung müssen Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen beschränkt haftender Kapitalgesellschaften wieder umgehend einen Insolvenzantrag stellen.
Vermeidung der Geschäftsführerhaftung
Erste Ansprechpersonen des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin sind in der Praxis meist der Steuerberater/die Steuerberaterin. Diese haben seit dem 01.01.2021 nach den Regelungen des StaRUG einen gesteigerten Sorgfaltsrahmen zu beachten (vgl. GmbHR, Aufsatz: “Auswirkungen des SanInsFOG auf die Fortführungsprognose (Going-Concern-Prämisse) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB?”).
Herausforderung Rohstoffknappheit und steigende Energiekosten
Aktuell haben die Unternehmen neben den Corona-Nachwirkungen zusätzliche Herausforderung zu meistern. So sind Rohstoffe und Zukaufteile verknappt, die Kosten für Logistik und einige der (noch) verfügbaren Rohstoffe seit Jahresbeginn 2021 extrem angestiegen. Gleiches gilt für die Energiepreise, die insbesondere für Unternehmen mit hohem Energiebedarf einen entscheidenden Faktor darstellen. Diese erhöhten Bezugskosten sind in der Unternehmensplanung zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob es möglich ist, sie an den Kunden weiterzugeben oder nicht.
Ersatz von Beratungskosten
Mit der Erweiterung um das Paket “Überbrückungshilfe III Plus” sollen nun auch zukünftig Anwaltskosten von bis zu 20.000,00 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt werden. Die konkreten Voraussetzungen dieser Förderung stehen erst nach der entsprechenden Änderung der sog. FAQs zur Verfügung, mit der erfahrungsgemäß bis spätestens Mitte Juli zu rechnen ist. Derzeit ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls eine Beratung durch einen entsprechend kompetenten Rechtsanwalt erfolgen muss.
Sollten Sie hierzu weitere Informationen wünschen, melden Sie sich gerne bei unserer Kooperationskanzlei dhpg, dort Frau Rechtsanwältin Christine Frosch (auch Fachanwältin für Insolvenzrecht und zertifizierte Restrukturierungsbeauftrage), die auch Mitautorin dieser Mitteilung ist. Wir planen derzeit zudem eine Informationsveranstaltung gemeinsam mit dhpg. Sie erfahren hierzu alle Neuigkeiten über unseren Newsletter und unsere Eventpage.
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