Die Batterieverordnung hat eine Erweiterung der Herstellerverantwortung zur Folge.
Nach einem langen Gesetzgebungsprozess haben sich Parlament und Rat auf die neue Batterieverordnung 2023/1542 geeinigt, die ab Anfang 2024 in der gesamten Europäischen Union unmittelbar gelten wird. Insbesondere für Hersteller ergeben sich erweiterte Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeit, Sicherheit und Kennzeichnung von Batterien in der EU. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Neuerungen vor.
Ziele und Geltung der Batterieverordnung
Im Rahmen der Umsetzung des Green Deal haben sich Parlament und Rat am 12.07.2023 auf den finalen Inhalt der neuen Batterieverordnung (BattVO) geeinigt, um die Umsetzung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in der EU voranzutreiben. Die BattVO verfolgt dabei unter anderem das Ziel einer umfassenden Harmonisierung des regulatorischen Rahmens für Batterien in der EU.
Nach Inkrafttreten der BattVO am 17.08.2023 gilt diese nach einem Übergangszeitraum von 6 Monaten ab dem 18.02.2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Für eine Vielzahl von Vorschriften ist dabei ein späterer bzw. gestaffelter Geltungsbeginn vorgesehen. Am 18.08.2025 wird die bisher geltende Batterie-Richtlinie 2006/66/EG aufgehoben.
Erfasste Batteriekategorien und adressierte Wirtschaftsakteure
Vom sachlichen Anwendungsbereich der BattVO sind weiterhin alle Batterien unabhängig von Form, Gewicht, Volumen, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung erfasst, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Der Anwendungsbereich entspricht im Übrigen einem ganzheitlichen Ansatz zur Erfassung des gesamten Lebenszyklus einer Batterie. Die BattVO adressiert alle Wirtschaftsakteure, die entlang ihrer Wertschöpfungskette mit Batterien in Kontakt kommen. So werden nicht nur Erzeuger, sondern auch deren Bevollmächtigte, Einführer, Händler und sog. Fulfillment-Dienstleister von der BattVO erfasst.
Neuerungen ergeben sich auch aus der Einführung weiterer Batteriekategorien, woraus eine neue Zuordnung der Batterien mit entsprechenden Pflichten der Wirtschaftsakteure resultiert. Neben den bestehenden Kategorien der „Gerätebatterien“, „Industriebatterien“ und „Starterbatterien“ werden die „Elektrofahrzeugbatterien“ und „Batterien für leichte Verkehrsmittel“ eingeführt. Elektrofahrzeugbatterien sind solche, die zum Antrieb von Straßenfahrzeugen genutzt werden. Von den Batterien für leichte Verkehrsmittel (sog. „LV-Batterien“) sind zukünftig bspw. Batterien für E‑Bikes und E‑Scooter erfasst.
Erhöhung der Transparenzanforderungen und erweiterter Pflichtenkreis der Wirtschaftsakteure
Die Einordnung in eine Batteriekategorie hat insbesondere Relevanz für die zu erfüllenden Transparenzstandards. So müssen alle Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh und LV-Batterien über eine Erklärung über ihren CO2-Fußabdruck verfügen und entsprechend gekennzeichnet werden.
Der zu erfüllende Pflichtenkatalog, der je nach Wirtschaftsakteur einen Umfang bzw. eine Abstufung entsprechend seiner Nähe zur Produktion aufweist, wurde erweitert. Dieser reicht nun u.a. von der ordnungsgemäßen Konstruktion unter Einhaltung von Stoffgrenzen über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens bis hin zur Bereitstellung von Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie der korrekten Kennzeichnung und Dokumentation. Hinzugekommen sind insbesondere Anforderungen an Leistung und Haltbarkeit der Batterien, Vorgaben zum Mindestgehalt an Recyclingstoffen und Mindestmengen an aus Altbatterien zurückgewonnenen Materialien.
Erweiterte Kennzeichnungspflichten
Zukünftig müssen Batterien auch mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Neben der CE-Kennzeichnung können auch Piktogramme oder andere Kennzeichnungen angebracht werden, die auf Risiken, Verwendungen oder Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung, Lagerung, Behandlung oder Beförderung hinweisen.
Außerdem müssen auf der Batterie sichtbar und gut lesbar u.a. der Erzeuger, das Batteriemodell, Ort und Datum der Erzeugung, Gewicht, Ladekapazität, die Pflicht zur getrennten Sammlung sowie enthaltene gefährliche und kritische Rohstoffe angegeben werden. Ab dem 18. Februar 2027 müssen alle Batterien mit einem QR-Code gekennzeichnet werden, über den – abhängig von der Batteriekategorie – u.a. auf die Konformitätserklärung oder den Batteriepass zugegriffen werden kann.
Die Hersteller von Batterien sind weiterhin für die Sammlung und das Recycling von Batterien verantwortlich; Kosten dürfen für den Verbraucher dadurch nicht entstehen. Im Interesse der Verbesserung der Recyclingquoten legt die BattVO strengere Sammelziele fest. Die Mindestmengenan recyceltem Kobalt, Blei, Lithium und Nickel aus Altbatterien werden schrittweise angehoben und sollen bis 2031 stoffabhängig zwischen 80 und 95 % betragen. Ebenso wird der Mindestgehalt der recycelten Rohstoffe zur Wiederverwendung in neuen Batterien angehoben.
Der digitale Batteriepass kommt!
Mit der Einführung des digitalen Batteriepasses für bestimmte Batteriekategorien (Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien) soll ein übergreifender Informationsaustausch ermöglicht werden. Der digitale Batteriepass soll eine Vielzahl von Informationen enthalten, zu denen u.a. die Lebensdauer, die Ladekapazität und die stoffliche Zusammensetzung sowie der Rezyklatgehalt der Batterie zählen. Umfassenden Zugriff auf weitere Informationen bspw. zur Zerlegung und zu Teilenummern von Ersatzteilen sollen Unternehmen wie Reparaturbetriebe oder 2nd Life-Nutzer haben, während sich der Zugriff der breiten Öffentlichkeit auf Grundinformationen beschränkt.
Einführung von Sorgfaltspflichten
Die Batterieverordnung enthält nun auch weitreichende Vorgaben zur Lieferkettensorgfalt der Wirtschaftsakteure. Wirtschaftsakteure mit einem Jahresumsatz von mindestens 40 Millionen Euro netto, die Batterien in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, müssen u.a. ein Managementsystem implementieren und eine Risikobewertung vornehmen sowie die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten nachweisen können.
Ausbau erleichtern, Lebensdauer verlängern, Neuanschaffungen vermeiden
Dem Verbraucher soll grundsätzlich ermöglicht werden, Batterien mit handelsüblichem Werkzeug auszubauen. Batterien müssen für Fachleute und Endnutzer bis mindestens 5 Jahre ab Gerätekauf zum Austausch zu angemessenen Preisen verfügbar sein. Eine Ausnahme hiervon bilden Geräte, die regelmäßig Spritz- oder Strahlwasser oder Unter-Wasser-Bedingungen ausgesetzt sind. Hier kann eine Ausnahme hinsichtlich der Austauschbarkeitsanforderung greifen insoweit, als ein Austausch nur für Fachleute, nicht aber für Endnutzer möglich sein muss. Dies wird weitreichende Auswirkungen für alle Geräte mit festverklebten Akkus haben, wie Laptops oder Kopfhörer, die mangels Auswechslungs-möglichkeit bislang stets entsorgt werden mussten. Hier lassen sich Parallelen zur geplanten Ökodesign-Verordnung (wir berichteten) und weiteren im Rahmen der Sustainable Product Initiative geplanten Regelungen, wie der Einführung des Rechts auf Reparatur, erkennen.
Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich Erzeuger die Ausnahmeregelungen zu Nutze machen (können) und entsprechende Verschärfungen in delegierten Rechtsakten folgen. Verbindlich anzuwenden sind die Regelungen zur Austauschbarkeit der Batterien ab Februar 2027. Sanktionsregelungen für Verstöße gegen die BattVO sind selbst nicht Teil der BattVO, sondern noch von den EU-Mitgliedstaaten zu erlassen.
Fazit
Die erweiterten Pflichten werden die adressierten Wirtschaftsakteure vor neue, aufwändige und kostenintensive Herausforderungen stellen. Die gestaffelten Übergangsregelungen bieten immerhin die Chance zur schrittweisen Anpassung bis zur verbindlichen Geltung der Regelungen.
Wirtschaftsakteure sollten sich aufgrund des kurzen Zeitraums bis zur Geltung der BattVO zeitnah mit den Neuerungen beschäftigen und ihre Compliance Strukturen entsprechend anpassen. Nach Geltungsbeginn wird die BattVO aufgrund des großen Anwendungsbereichs und der weitreichenden Pflichten nachhaltigen Einfluss auf die Kreislaufwirtschaft haben.
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