Die neue Bat­te­rie­ver­ord­nung tritt in Kraft

Die Bat­te­rie­ver­ord­nung hat eine Erwei­te­rung der Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung zur Folge.

Nach einem lan­gen Gesetz­ge­bungs­pro­zess haben sich Par­la­ment und Rat auf die neue Bat­te­rie­ver­ord­nung 2023/1542 geei­nigt, die ab Anfang 2024 in der gesam­ten Euro­päi­schen Uni­on unmit­tel­bar gel­ten wird. Ins­be­son­de­re für Her­stel­ler erge­ben sich erwei­ter­te Sorg­falts­pflich­ten in Bezug auf die Nach­hal­tig­keit, Sicher­heit und Kenn­zeich­nung von Bat­te­rien in der EU. Der fol­gen­de Bei­trag stellt die wich­tigs­ten Neue­run­gen vor.

Zie­le und Gel­tung der Batterieverordnung

Im Rah­men der Umset­zung des Green Deal haben sich Par­la­ment und Rat am 12.07.2023 auf den fina­len Inhalt der neu­en Bat­te­rie­ver­ord­nung (Batt­VO) geei­nigt, um die Umset­zung einer nach­hal­ti­gen Kreis­lauf­wirt­schaft in der EU vor­an­zu­trei­ben. Die Batt­VO ver­folgt dabei unter ande­rem das Ziel einer umfas­sen­den Har­mo­ni­sie­rung des regu­la­to­ri­schen Rah­mens für Bat­te­rien in der EU.

Nach Inkraft­tre­ten der Batt­VO am 17.08.2023 gilt die­se nach einem Über­gangs­zeit­raum von 6 Mona­ten ab dem 18.02.2024 unmit­tel­bar in allen EU-Mitgliedstaaten. Für eine Viel­zahl von Vor­schrif­ten ist dabei ein spä­te­rer bzw. gestaf­fel­ter Gel­tungs­be­ginn vor­ge­se­hen. Am 18.08.2025 wird die bis­her gel­ten­de Batterie-Richtlinie 2006/66/EG aufgehoben.

Erfass­te Bat­te­rie­ka­te­go­rien und adres­sier­te Wirtschaftsakteure

Vom sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich der Batt­VO sind wei­ter­hin alle Bat­te­rien unab­hän­gig von Form, Gewicht, Volu­men, stoff­li­cher Zusam­men­set­zung oder Ver­wen­dung erfasst, die in der EU in Ver­kehr gebracht oder in Betrieb genom­men wer­den. Der Anwen­dungs­be­reich ent­spricht im Übri­gen einem ganz­heit­li­chen Ansatz zur Erfas­sung des gesam­ten Lebens­zy­klus einer Bat­te­rie. Die Batt­VO adres­siert alle Wirt­schafts­ak­teu­re, die ent­lang ihrer Wert­schöp­fungs­ket­te mit Bat­te­rien in Kon­takt kom­men. So wer­den nicht nur Erzeu­ger, son­dern auch deren Bevoll­mäch­tig­te, Ein­füh­rer, Händ­ler und sog. Fulfillment-Dienstleister von der Batt­VO erfasst.

Neue­run­gen erge­ben sich auch aus der Ein­füh­rung wei­te­rer Bat­te­rie­ka­te­go­rien, wor­aus eine neue Zuord­nung der Bat­te­rien mit ent­spre­chen­den Pflich­ten der Wirt­schafts­ak­teu­re resul­tiert. Neben den bestehen­den Kate­go­rien der „Gerä­te­bat­te­rien“, „Indus­trie­bat­te­rien“ und „Star­ter­bat­te­rien“ wer­den die „Elek­tro­fahr­zeug­bat­te­rien“ und „Bat­te­rien für leich­te Ver­kehrs­mit­tel“ ein­ge­führt. Elek­tro­fahr­zeug­bat­te­rien sind sol­che, die zum Antrieb von Stra­ßen­fahr­zeu­gen genutzt wer­den. Von den Bat­te­rien für leich­te Ver­kehrs­mit­tel (sog. „LV-Batterien“) sind zukünf­tig bspw. Bat­te­rien für E‑Bikes und E‑Scooter erfasst.

Erhö­hung der Trans­pa­renz­an­for­de­run­gen und erwei­ter­ter Pflich­ten­kreis der Wirtschaftsakteure

Die Ein­ord­nung in eine Bat­te­rie­ka­te­go­rie hat ins­be­son­de­re Rele­vanz für die zu erfül­len­den Trans­pa­renz­stan­dards. So müs­sen alle Elek­tro­fahr­zeug­bat­te­rien, wie­der­auf­lad­ba­ren Indus­trie­bat­te­rien mit einer Kapa­zi­tät über 2 kWh und LV-Batterien über eine Erklä­rung über ihren CO2-Fußabdruck ver­fü­gen und ent­spre­chend gekenn­zeich­net werden.

Der zu erfül­len­de Pflich­ten­ka­ta­log, der je nach Wirt­schafts­ak­teur einen Umfang bzw. eine Abstu­fung ent­spre­chend sei­ner Nähe zur Pro­duk­ti­on auf­weist, wur­de erwei­tert. Die­ser reicht nun u.a. von der ord­nungs­ge­mä­ßen Kon­struk­ti­on unter Ein­hal­tung von Stoff­gren­zen über die Durch­füh­rung des Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­rens bis hin zur Bereit­stel­lung von Betriebs­an­lei­tun­gen und Sicher­heits­in­for­ma­tio­nen sowie der kor­rek­ten Kenn­zeich­nung und Doku­men­ta­ti­on. Hin­zu­ge­kom­men sind ins­be­son­de­re Anfor­de­run­gen an Leis­tung und Halt­bar­keit der Bat­te­rien, Vor­ga­ben zum Min­dest­ge­halt an Recy­cling­stof­fen und Min­dest­men­gen an aus Alt­bat­te­rien zurück­ge­won­ne­nen Materialien.

Erwei­ter­te Kennzeichnungspflichten

Zukünf­tig müs­sen Bat­te­rien auch mit dem CE-Kennzeichen ver­se­hen wer­den. Neben der CE-Kennzeichnung kön­nen auch Pik­to­gram­me oder ande­re Kenn­zeich­nun­gen ange­bracht wer­den, die auf Risi­ken, Ver­wen­dun­gen oder Gefah­ren im Zusam­men­hang mit der Nut­zung, Lage­rung, Behand­lung oder Beför­de­rung hinweisen.

Außer­dem müs­sen auf der Bat­te­rie sicht­bar und gut les­bar u.a. der Erzeu­ger, das Bat­te­rie­mo­dell, Ort und Datum der Erzeu­gung, Gewicht, Lade­ka­pa­zi­tät, die Pflicht zur getrenn­ten Samm­lung sowie ent­hal­te­ne gefähr­li­che und kri­ti­sche Roh­stof­fe ange­ge­ben wer­den. Ab dem 18. Febru­ar 2027 müs­sen alle Bat­te­rien mit einem QR-Code gekenn­zeich­net wer­den, über den – abhän­gig von der Bat­te­rie­ka­te­go­rie – u.a. auf die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung oder den Bat­te­rie­pass zuge­grif­fen wer­den kann.

Die Her­stel­ler von Bat­te­rien sind wei­ter­hin für die Samm­lung und das Recy­cling von Bat­te­rien ver­ant­wort­lich; Kos­ten dür­fen für den Ver­brau­cher dadurch nicht ent­ste­hen. Im Inter­es­se der Ver­bes­se­rung der Recy­cling­quo­ten legt die Batt­VO stren­ge­re Sam­melzie­le fest. Die Min­dest­men­gen­an recy­cel­tem Kobalt, Blei, Lithi­um und Nickel aus Alt­bat­te­rien wer­den schritt­wei­se ange­ho­ben und sol­len bis 2031 stoff­ab­hän­gig zwi­schen 80 und 95 % betra­gen. Eben­so wird der Min­dest­ge­halt der recy­cel­ten Roh­stof­fe zur Wie­der­ver­wen­dung in neu­en Bat­te­rien angehoben.

Der digi­ta­le Bat­te­rie­pass kommt!

Mit der Ein­füh­rung des digi­ta­len Bat­te­rie­pas­ses für bestimm­te Bat­te­rie­ka­te­go­rien (Bat­te­rien für leich­te Ver­kehrs­mit­tel, Indus­trie­bat­te­rien mit einer Kapa­zi­tät von mehr als 2 kWh und Elek­tro­fahr­zeug­bat­te­rien) soll ein über­grei­fen­der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ermög­licht wer­den. Der digi­ta­le Bat­te­rie­pass soll eine Viel­zahl von Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten, zu denen u.a. die Lebens­dau­er, die Lade­ka­pa­zi­tät und die stoff­li­che Zusam­men­set­zung sowie der Rezy­klat­ge­halt der Bat­te­rie zäh­len. Umfas­sen­den Zugriff auf wei­te­re Infor­ma­tio­nen bspw. zur Zer­le­gung und zu Tei­le­num­mern von Ersatz­tei­len sol­len Unter­neh­men wie Repa­ra­tur­be­trie­be oder 2nd Life-Nutzer haben, wäh­rend sich der Zugriff der brei­ten Öffent­lich­keit auf Grund­in­for­ma­tio­nen beschränkt.

Ein­füh­rung von Sorgfaltspflichten

Die Bat­te­rie­ver­ord­nung ent­hält nun auch weit­rei­chen­de Vor­ga­ben zur Lie­fer­ket­ten­sorg­falt der Wirt­schafts­ak­teu­re. Wirt­schafts­ak­teu­re mit einem Jah­res­um­satz von min­des­tens 40 Mil­lio­nen Euro net­to, die Bat­te­rien in den Ver­kehr brin­gen oder in Betrieb neh­men, müs­sen u.a. ein Manage­ment­sys­tem imple­men­tie­ren und eine Risi­ko­be­wer­tung vor­neh­men sowie die Ein­hal­tung ihrer Sorg­falts­pflich­ten nach­wei­sen können.

Aus­bau erleich­tern, Lebens­dau­er ver­län­gern, Neu­an­schaf­fun­gen vermeiden

Dem Ver­brau­cher soll grund­sätz­lich ermög­licht wer­den, Bat­te­rien mit han­dels­üb­li­chem Werk­zeug aus­zu­bau­en. Bat­te­rien müs­sen für Fach­leu­te und End­nut­zer bis min­des­tens 5 Jah­re ab Gerä­te­kauf zum Aus­tausch zu ange­mes­se­nen Prei­sen ver­füg­bar sein. Eine Aus­nah­me hier­von bil­den Gerä­te, die regel­mä­ßig Spritz- oder Strahl­was­ser oder Unter-Wasser-Bedingungen aus­ge­setzt sind. Hier kann eine Aus­nah­me hin­sicht­lich der Aus­tausch­bar­keits­an­for­de­rung grei­fen inso­weit, als ein Aus­tausch nur für Fach­leu­te, nicht aber für End­nut­zer mög­lich sein muss. Dies wird weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen für alle Gerä­te mit fest­ver­kleb­ten Akkus haben, wie Lap­tops oder Kopf­hö­rer, die man­gels Auswechslungs-möglichkeit bis­lang stets ent­sorgt wer­den muss­ten. Hier las­sen sich Par­al­le­len zur geplan­ten Ökodesign-Verordnung (wir berich­te­ten) und wei­te­ren im Rah­men der Sus­tainable Pro­duct Initia­ti­ve geplan­ten Rege­lun­gen, wie der Ein­füh­rung des Rechts auf Repa­ra­tur, erken­nen.

Es bleibt abzu­war­ten, inwie­fern sich Erzeu­ger die Aus­nah­me­re­ge­lun­gen zu Nut­ze machen (kön­nen) und ent­spre­chen­de Ver­schär­fun­gen in dele­gier­ten Rechts­ak­ten fol­gen. Ver­bind­lich anzu­wen­den sind die Rege­lun­gen zur Aus­tausch­bar­keit der Bat­te­rien ab Febru­ar 2027.  Sank­ti­ons­re­ge­lun­gen für Ver­stö­ße gegen die Batt­VO sind selbst nicht Teil der Batt­VO, son­dern noch von den EU-Mitgliedstaaten zu erlassen.

Fazit

Die erwei­ter­ten Pflich­ten wer­den die adres­sier­ten Wirt­schafts­ak­teu­re vor neue, auf­wän­di­ge und kos­ten­in­ten­si­ve Her­aus­for­de­run­gen stel­len. Die gestaf­fel­ten Über­gangs­re­ge­lun­gen bie­ten immer­hin die Chan­ce zur schritt­wei­sen Anpas­sung bis zur ver­bind­li­chen Gel­tung der Regelungen.

Wirt­schafts­ak­teu­re soll­ten sich auf­grund des kur­zen Zeit­raums bis zur Gel­tung der Batt­VO zeit­nah mit den Neue­run­gen beschäf­ti­gen und ihre Com­pli­ance Struk­tu­ren ent­spre­chend anpas­sen. Nach Gel­tungs­be­ginn wird die Batt­VO auf­grund des gro­ßen Anwen­dungs­be­reichs und der weit­rei­chen­den Pflich­ten nach­hal­ti­gen Ein­fluss auf die Kreis­lauf­wirt­schaft haben.

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