Die seit 2014 bestehenden EU-Sanktionspakete wurden in den letzten Wochen aufgrund des Angriffs Russlands auf die Ukraine in politischer, persönlicher und wirtschaftlicher Natur enorm verschärft. Rechtsgrundlage der Sanktionen ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014, die unter anderem durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/328 vom 25. Februar 2022 angepasst wurde.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung und der Konsequenzen bei Verstößen gegen die Sanktionsverordnungen besteht für betroffene Unternehmen akuter Handlungsbedarf (Details können dem von uns erstellten Factsheet entnommen werden).
Die EU-Sanktionspakete und ihre Wirkung
Die Sanktionen zeigen Wirkung und haben Konsequenzen nicht nur für Russland, sondern weltweit. Bereits Privatpersonen spüren die Auswirkungen: egal ob erhöhte Energiepreise in Europa, erschwerter Zugriff auf Geldanlagen in Russland oder aber Einschränkungen im Personen‑, hier insbesondere Flugverkehr.
Besonders hart treffen die Sanktionen allerdings Unternehmen; zahlreiche Gesellschaften stoppen ihre (Neu-)Geschäfte oder ziehen sich aus Gemeinschaftsunternehmen mit russischer Beteiligung zurück. Diese weitläufige Reaktion folgt daraus, dass sich fast alle Branchen auf die neuen Sanktionsmaßnahmen einstellen müssen. Ein Grund dafür ist die Vielzahl der nun sanktionsbewährten Produkte innerhalb der sich in Anhang VII der geänderten Verordnung (EU) 833/2014 befindlichen Kategorien. Solche Kategorien sind beispielsweise „Allgemeine Elektronik“ oder „Telekommunikation“, worunter Produkte wie Mikroprozessoren, Software sowie Netzübergänge (Gateways) oder auch Bildkameras erfasst sind. Ein militärischer Verwendungszweck ist – anders als vorher – nicht mehr erforderlich.
Eine sichere Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Produkt unter die sanktionsbewährten Güter und Technologien zu fassen ist, bleibt einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Dabei kann es auch auf die individuell vom Kunden verlangten Spezifikationen ankommen.
(K)ein Ausweg in Sicht?
Die Verbotsvorschriften kennen nur wenige Ausnahmen bzw. Altvertragsklauseln. Letztere ermöglichen in Einzelfällen die Genehmigung des Vertriebs von Gütern durch die zuständige Behörde. Eine Genehmigung kann erfolgen, wenn der Vertrag, aufgrund dessen das betroffene Produkt „bereitszustellen“ ist, vor dem 26.02.2022 geschlossen wurde. Allerdings müssen Unternehmen vor dem 1. Mai 2022 einen entsprechenden Antrag stellen. Unabhängig davon sind Ausnahmen beispielsweise für Güter und Technologien für den humanitären Bereich oder für medizinische Zwecke möglich.
Handlungsempfehlung und Ausblick
Verstöße gegen EU-Sanktionen können Straftatbestände bzw. Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Strafen darstellen (beispielsweise §§ 18, 19 Außenwirtschaftsgesetz). Dabei ist jedes Unternehmen für die Konformität seiner Geschäfte mit Blick auf die Sanktionen selbst verantwortlich. Auch wenn es hier nicht unmittelbar zu Sanktionierungen kommen muss, sollte innerhalb der Lieferkette darauf geachtet werden, was die eigenen Kunden tun und lassen. Auch sollte analysiert werden, ob vertragliche Verpflichtungen mit russischen Partnern bestehen und wie diese beendet oder (unter Beachtung etwaiger Ausnahmeregelungen) fortgesetzt werden können.
Weitere Sanktionspakete wurden bereits angekündigt und befinden sich nach der informellen Tagung der EU-Staats- und Regierungschefs vom 10./11. März in der Pipeline. So steht ein – für Automobilhersteller alarmierendes – Sanktionspaket im Raum, wonach nicht nur ein Importverbot für Stahl und Eisen, sondern auch ein Exportverbot für Luxusgüter nach Russland verhängt werden soll. Darunter könnten bereits Pkws mit einem Wert ab 50.000 € verstanden werden. Hier bleibt die Entwicklung – unter engmaschiger Beobachtung – abzuwarten.
zurück